Abk.f. Alternative Investmentfonds, ist ein Organismus**1, dessen gemeinsame Anlagen nicht**2, oder nicht nach den Regeln des Gesetzes**3, in Wertpapieren investiert werden
**1 genauer: "Organismus für gemeinsame Anlagen" (OGA) bzw. Investmentvermögen im Sinn des KAGB
**2 sondern zum Beispiel in Immobilien
**3 gemeint sind die Regeln für OGA in Wertpapiere (OGAW) im Kapitalanlage-Gesetzbuch (KAGB)
Genauer Wortlaut in KAGB § 1.(3): "Alternative Investmentfonds (AIF) sind alle Investmentvermögen, die keine OGAW sind".
Vgl. →Fonds-Glossar
Abk.f. Alternative Investment Funds Manager/s, bezeichnet den Verwalter eines AIF
EU_RL_2011/61/EU vom 8. Juni 2011 über Verwalter eines AIF →https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32011L0061 Gründe (1)
ist
Wort-Bedeutung: Aus der früheren Geschichte, in der
die nur für bestimmte Ausgaben verwendet werden durften.
Wort-Herkunft: Von lateinisch fundus = Grund, Boden oder Grundstück, findet sich heute im Französischen fonds = Bestand, Ausstattung, Schatz oder Kapital, und im Englischen funds.
Quelle: Brockhaus Enzyklopädie 1988
Vgl. →Offener_Fonds, →Geschlossener_Fonds, →Fonds_Prinzip, →Fonds-Glossar
meint hier das Prinzip, wonach
Das Fonds-Prinzip gilt im Grunde für jede
Die wichtigsten Merkmale sind
**1 für das Verwenden des Begriffs (Gesellschafts-) Vertrag siehe zum Beispiel: HGB § 109 oder jeweils die Überschrift zu GmbHG §§ 2 und 3
**2 für das Verwenden des Begriffs Satzung siehe zum Beispiel: BGB § 25 und die Überschriften zu GenG §§ 5ff. oder AktG § 23
**3 vgl. →Organe
Vgl. →Fonds, →Fonds_Prinzip, →Fonds-Glossar, →MoPeG
Abk.f. Gesellschaft bürgerlichen Rechts
→http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__705.html fort folgende
Vgl. →MoPeG
ist ein Organismus für gemeinsame Anlagen**1, dessen Anteile deren Eigentümer*in (Anleger*in) NICHT zurückgeben oder kündigen kann, bevor der Fonds aufgelöst**2 wird
Quelle: https://www.bafin.de/DE/Verbraucher/Finanzwissen/WA/GeschlossenerPublikumsfonds/Geschlossener_Publikumsfonds_node.html Stand 06.11.2021
**1 = Investmentvermögen (InvV, InvestmtV), siehe bitte →https://www.gesetze-im-internet.de/kagb/__1.html Absatz (1)
**2 Gründe für eine Auflösung können zum Beispiel**3 sein:
**3 siehe dazu bitte →http://www.gesetze-im-internet.de/aktg/__262.html
vergleiche:
→http://www.gesetze-im-internet.de/gmbhg/__60.html
→http://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__131.html in Verbindung mit http://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__161.html Absatz (2)
→https://www.gesetze-im-internet.de/kagb/__100.html
vgl. →Fonds, →Offener_Fonds /→Offenes_InvestmtV, →Geschlossener_Fonds, →Fonds-Glossar
wörtlich übersetzt = Investition, Vermögensanlage, bedeutet
**1 das heißt: Investition in Anteile (Eigenkapital), oder etwa mit Darlehen oder in Schuldverschreibungen (Fremdkapital), die NICHT an Börsen gehandelt werden (Vermögensanlage im Sinn der BaFin** →https://www.bafin.de/DE/Verbraucher/Finanzwissen/WA/Vermoegensanlage/Vermoegensanlage_node.html)
**2 vgl. →http://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__284.html Absatz (3) Satz 2
**3 vgl. →http://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__266.html Absatz (2).A
vgl. →Fonds-Glossar
ist ein Investmentvermögen in der Rechtsform**1 entweder a. einer Investmt_AG**2 oder b. Investmt_KG; beide sind je eine eigenständige Rechtsform**3, die sich aus i. einem Verweis auf das AktG bzw. HGB, und mit ii. Modifikationen im KAGB bestimmt
→http://www.gesetze-im-internet.de/kagb/__1.html Absatz (11)
**1 das heißt:
[vgl. dazu mögliche "rechtliche Form" von →OGAW]
**2 eine →AG und Investmt_AG sind je eine →Kapitalgesellschaft
**3 siehe eigene Unterabschnitte in →KAGB Kapitel 1 Abschnitt 4 und Überschriften zu den nachfolgenden Paragrafen für
**4 jeweils nach ebenda Absatz (2) gelten umfangreiche Regelungen aus dem AktG explizit NICHT, vor allem nicht die Vorschriften über
und vgl. anschaulich die Bezeichnungen für die Firma
Hinweis: Es sind die Begriffe
(vgl. Aussagenlogik_der_Juristerei)
Vgl. →Rechtsform, →Fonds-Glossar
ist jeder Organismus für gemeinsame Anlagen,
Genauen Wortlaut siehe bitte: →http://www.gesetze-im-internet.de/kagb/__1.html Absatz (1)
vgl. →Organismus, →Fonds-Glossar
Abk.f. Kapital-Anlage-Gesetzbuch
→http://www.gesetze-im-internet.de/kagb/index.html
Hinweise:
meint auf dieser Website die Rechtsformen der AG, KGaA und GmbH entsprechend der Überschrift im HGB Drittes Buch**1 Zweiter Abschnitt**2
**1 Überschrift: Handels-Bücher
**2 Überschrift: Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften**3
→http://www.gesetze-im-internet.de/hgb/
**3 die dort im HGB bestimmten Personenhandelsgesellschaften sind solche, bei denen nicht ein*e Gesellschafter*in eine natürliche Person ist, die persönlich haftet, vgl. →Gesellschaft_ohne_persönlich_Haftende
Abkürzung: →KapG
Vgl. →Fonds_Prinzip, Pendant: →Personengesellschaft, →KapitalgesellschaftPendant, →PersG, Unterschiede siehe bitte →Kleine, mittlere und große Unternehmen - Kapital-Gesellschaft in Start-up Größe
ist ein Unternehmen, dessen Geschäftsbetrieb darauf gerichtet ist, wenigstens ein
UND mit satzungsmäßigem Sitz und Hauptverwaltung im Inland.
"Verwaltung eines Investmentvermögens" liegt vor, wenn mindestens die Portfolio-Verwaltung oder das Risiko-Management**1 für ein oder mehrere Investmentvermögen erbracht wird.
→http://www.gesetze-im-internet.de/kagb/__17.html Absatz (1)
Abkürzung hier: KapVerwaltgG
(2) Die KapVerwaltgG ist entweder
1. eine externe Kapitalverwaltungsgesellschaft (externe_KapVerwG), die bestellt ist
UND auf Grund dieser Bestellung für die Verwaltung des InvestmtV verantwortlich**2 ist (externe_Kapitalverwaltungsgesellschaft),
oder
2. das InvestmtV selbst (= interne_KapVerwaltgG), wenn
Hinweis: (3) Für jedes InvestmtV kann NUR EINE KapVerwaltgG zuständig sein, die für die Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes [→KAGB] verantwortlich ist.
**1 vgl. →Risiko Management Begriffe
**2 vgl. den Begriff →Verantwortung
vgl. →Fonds-Glossar
Abk.f. Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts bzw. Personen-Gesellschaftsrecht[s]-Modernisierungs-Gesetz, hat mit Inkrafttreten am 1. Januar 2024**1 das Recht der GbR in 136 Gesetzen und Verordnungen an die Jurisdiktion angepasst, vor allem gilt
Quelle: →https://dserver.bundestag.de/btd/19/276/1927635.pdf Deutscher Bundestag Drucksache 19/27635 19. Wahlperiode 17.03.2021 Gesetzentwurf der Bundesregierung [MoPeG RegE]
**1 →https://www.enorm.bund.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/Personengesellschaftsrecht.html Verkündung im Bundesgesetzblatt 17. AUGUST 2021 ("Fassung MoPeG") Download Artikel 137
**2 BGB §§ 707ff. idF MoPeG
**3 BGB §§ 707.(1).S1 idF MoPeG
**4 vgl. BGB §§ 707a.(1).S2 idF MoPeG
**6 vgl. die wichtigsten Aspekte für Vertrag oder Satzung unter Fonds_Prinzip (Vertretung, Geschäftsführung, Haftung, Verteilung)
ist ein Organismus für gemeinsame Anlagen**1, zu dessen Anteile deren Eigentümer*in (Anleger*in) das Recht hat, sie jederzeit zurück zu geben oder zu kündigen, bevor der Fonds aufgelöst**2 wird
Quelle: https://www.bafin.de/DE/Verbraucher/Finanzwissen/WA/GeschlossenerPublikumsfonds/Geschlossener_Publikumsfonds_node.html Stand 06.11.2021
**1 = Investmentvermögen (InvV), siehe bitte →https://www.gesetze-im-internet.de/kagb/__1.html Absatz (1)
**2 Gründe für eine Auflösung können zum Beispiel**3 sein:
**3 siehe dazu bitte →http://www.gesetze-im-internet.de/aktg/__262.html
vergleiche:
→http://www.gesetze-im-internet.de/gmbhg/__60.html
→http://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__131.html in Verbindung mit http://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__161.html Absatz (2)
→https://www.gesetze-im-internet.de/kagb/__100.html
vgl. →Fonds, →Offener_Fonds /→Offenes_InvestmtV, →Geschlossener_Fonds, →Fonds-Glossar
ist entweder 1. ein OGAW (Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren) oder
2. ein Alternativer Investmentfonds (AIF), dessen Anteile
http://www.gesetze-im-internet.de/kagb/__1.html Absatz (4) in Verbindung mit
EU_VO_694/2014 →https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=CELEX:32014R0694#d1e149-18-1
EU_RL_2011/61/EU →https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32011L0061
Wesentlicher Unterschied zwischen offenen und geschlossenen Investmentfonds ist daher die Möglichkeit für den*die Anleger*in, seine Anteile zu verkaufen (→Offener_Fonds), oder nicht (und sein*ihr Geld erst bei Liquidation oder Laufzeit-Ende** zu erhalten, →Geschlossener_Fonds).
**Laufzeit von
vgl. dazu welche "rechtliche Form" ein →OGAW haben kann
Vgl. →Fonds-Glossar
Abk.f. Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapiere, bezeichnet ein Gefüge aus Fonds- oder/und Investment-Gesellschaften**1, dessen Zweck es ist,
a) beim Publikum beschaffte Gelder
zu investieren, UND
b) dessen Anteile
Ein OGAW kann die rechtliche Form haben aus einem/r
vgl. →Risiko_Streuung, →Fonds-Glossar, →Investmentvermögen, →Organismus, →OGAW, →Rechtsform
sind die Einrichtungen für ein Gefüge (Vereinigung) von Menschen (Personen) mit der Funktion, die Interessen der Vereinigung (Gemeinschaft) zu vertreten, siehe
→Gesellschafts_Organe
→Genossenschafts_Organe
→Vereins_Organe
Vgl. →Demokratie_Prinzip, →Organe, →Organismus, →Funktion, zu Interessen vgl. die Vereinigung/ Gemeinschaft als →Rechtsträger*in bzw. die →Rechtsfähigkeit derselben, zu den Arten von Gemeinschaft vgl. →Umsatz Revenue Datenblatt
bezeichnet a. hier: Ein Gefüge aus Personen - in diverser Rechtsform - und Vermögen - das durch, in der Rechtsform bestimmte, Vertreter*innen verwaltet wird**1; b. allgemein: ein einheitliches, gegliedertes Ganzes (Gefüge) aus Lebewesen**2,
**1 Vergleiche https://www.gesetze-im-internet.de/kagb/__1.html; vgl. →Rechtsform, →Asset (= Vermögen), →Organe (= Rechtsträger*innen + Vertreter*innen + Überwachende [Aufsicht]), →Organismus, →Funktion, →Fonds-Glossar, →Investmentvermögen, →OGAW
**2 Quelle: Quelle: →Duden_HW. Es kann gesehen werden als:
(Autopoiesis**3); und zwar im Wesentlichen durch zwei Arten von Prozessen/ Vorgängen (Algorithmen, Schritt-Folgen): Solche, die den/im Organismus
Aus: "An organism can be considered
Q.: D. Schiller et al.: The Human Affectome, Neuroscience and Biobehavioral Reviews 158 (2024) 105450
**3 Selbst-Wiederherstellung/-Erhaltung; Wort-Herkunft: von griechisch autos = selbst und poiein = bauen, (er)schaffen [Q.: n_n]
ist eine rechtliche Gemeinschaft, bei denen jede Gesellschafter*in wie eine →natürliche Person behandelt wird; Merkmale dieser Behandlung sind grundsätzlich**:
**1 Ausnahmen bestimmen die Sonderformen:
Grundform: →http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__705.html
Sonderformen im Handelsrecht: →http://www.gesetze-im-internet.de/hgb/
Weitere Sonderformen sind möglich
**2 Ausnahmen bestimmen der Gesellschafts-Vertrag oder/und Beschlüsse der Gesellschafter-Versammlungen
**3 Ggf. ist der*die Ausführende der Geschäfte zur Rechenschaft verpflichtet
Abkürzung: →PersG
Pendant: →Kapitalgesellschaft →KapG
Vgl. →Fonds_Prinzip, →Personengesellschaft, Pendant: →Kapitalgesellschaft
Unterschied der Begriffe:
→Personengesellschaft heißt: Jede Gesellschafter*in (von den Gesetzen) wird "WIE eine natürliche Person behandelt" (und zwar bei der Verteilung der Kompetenzen: Vertretung, Geschäftsführung, Haftung und Gewinn-Verteilung; Gesellschafter*innen können auch →Kapitalgesellschaft sein)
→reine_Personengesellschaft heißt: Wenigstens ein*e Gesellschafter*in IST wenigstens eine natürliche Person
Der Unterschied hat Bedeutung für die Gesetzlich (nach außen) erforderliche Finanz-Kommunikation, siehe dazu bitte →Kleine, mittlere und große Unternehmen - Definitionen in Gesetzen
ist die Fähigkeit, Träger*in von Rechten und Pflichten zu sein (Rechtsträger*in); vgl. bitte →Person
ist die Form, die nach einem Gesetz für eine Gemeinschaft von Personen (Personen-Vereinigung) ausgestaltet ist, damit für diese Rechte und Pflichten erwerben oder tragen (innehaben) kann, und zwar so, dass entweder
Die Ausgestaltung bestimmt das Gesetz, vergleiche bitte →Aussagenlogik_der_Juristerei Anmerkungen dort zu a.
Beispiele zu
Vgl. →Fonds-Glossar, →Investmentvermögen, →Organismus, →OGAW, →Rechtsform, zu Rechten und Pflichten erwerben und tragen siehe bitte →Rechtsträger*in
ist eine →Person oder Personen-Vereinigung im Sinn der deutschen Gesetze, die Träger*in (Inhaber*in) von Rechten und Pflichten ist
Hier verwendete Rechtsträger*innen sind regelmäß
Für eines der häufigsten Verwendungen des Begriffs im wirtschaftlichen Kontext vergleiche bitte
vgl. →Global_Citizenship, →Rechtsform, →Fonds-Glossar (700)
ist ein Alternativer**1 Investment Fonds, dessen Anteile nur 1. professionelle oder 2. semiprofessionelle**2 Anleger*innen erwerben dürfen
**1 investiert nicht, oder nicht nach den Regeln des Gesetzes, in Wertpapiere (Anlagen sind nicht in Wertpapieren investiert), siehe →AIF
**2 im Sinn des KAGB (→http://www.gesetze-im-internet.de/kagb/__1.html):
bzw.
Vgl. →Fonds-Glossar