vor allem zu den Themen: →Wie das mit den Steuern spätestens ab Volljährigkeit ist und: →Wie das mit den Steuern ab Berufseinstieg ist
sind erforderlich um ihn zu finanzieren, siehe öffentlich_rechtliche_Pflichten (Lasten)
sind a. Steuern je nach Gesetz, b. Realsteuern (GrSt, GewSt), c. Abgaben nach EU-Zollkodex (Ein-/Ausfuhr) und d. Steuerliche Nebenleistungen (Zuschläge, Zinsen etc.)
→http://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__3.html
→https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=celex%3A32013R0952#d1e1602-1-1
Vgl. →Verkehrsteuer, →Verbrauchsteuer, →Abgaben_iSd_AO, →Steuern_iSd_AO
ist diejenige Einkommen-Steuer im Sinn von EStG § 43.(1), die durch den Abzug von einem Kapital-Ertrag (Dividende, Verkaufs-Gewinn**1 etc.) erhoben wird, UND die damit gemäß EStG § 43.(5).S1 abgegolten ist
Hinweise:
**1 gilt nicht für Gewinn, wenn der zugehörige Einkauf vor dem 01.01.2009 war
Die Abgeltungssteuer ist eine Sonderform der →Kapital-Ertrag-Steuer.
Vgl. →Erhebungsformen_im_EStG
Gläubiger im Sinn von EStG § 43 ist diejenige Person, der die Kapital-Erträge zufließen; vgl. http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__44.html Absatz (1) Satz 1.
Personen, vor allem: Kredit- und Finanzdienstleistungs-Institute, welche (im Auftrag)
haben in den entsprechenden Fällen den Steuer-Abzug [nach den Vorschriften der Finanz-Verwaltung] für Rechnung des*der Gläubiger*in vorzunehmen. Sie heißen dann
Die Abgeltungs-Wirkung
EStG § 43.(5).S1 iVm § 44.(1) Satz 10 und 11
EStG § 43.(5).S1 iVm § 44.(5)
EStG § 43.(5).S2
EStG § 43.(5).S3 iVm § 32d.(6)
**2 Die Günstigerprüfung lohnt sich in der Regel nur, wenn
**3vgl.
→http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__32d.html Absatz (1)
→http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__43a.html Absatz (1) Satz 1 Nummer 1
Spezial-Begriff in EStG § 24a, siehe bitte ebenda und in EStH
→http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__24a.html
→https://amtliche-handbuecher.bundesfinanzministerium.de/Home/home.html
ist der Verbrauch von Ressourcen (zum Beispiel: Material, Personal, Maschienerie, Energie, Rechte), der gemessen und in Geldeinheiten bewertet wird, Pendant: →Ertrag
Mehr dazu im Beitrag →Auszahlung - Ausgabe - Aufwand - Kosten - Was das soll
Vgl. →Abschluss
ist, im Sinn des BBiG, das Vermitteln der notwendigen Kompetenz für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit in einer sich wandelnden Arbeitswelt, und zwar mit Erwerb der erforderlichen Berufserfahrung
→https://www.gesetze-im-internet.de/bbig_2005/ Absatz (3), beachte bitte den dort folgenden § 3
Für die Einkommen-Steuer gilt:
Vgl. →SDG04, →Kompetenz, →ISCED, →Lebenslanges_Lernen, →Ausbildung, →Fortbildung, →FuE, →Wie das mit den Steuern in der Ausbildungs-Position ist in dem Abschnitt "Zwischen-Ergebnisse" und/oder →Wie das mit den Steuern spätestens ab Volljährigkeit ist in dem Abschnitt "Sonderausgaben"
sind solche Aufwendungen, die
→http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__33.html Absatz (1)
Aus solcher Aufwendungen kann ein Teil von dem Gesamtbetrag_der_Einkünfte abgezogen werden, und zwar
Was eine zumutbare Belastung ist, das ist definiert in EStG § 33 (Link oben) Absatz (3) in einer Tabelle: zumutbar sind danach zwischen 1-2% (ab drei Kindern) bis 7% (Singles mit hohem Einkommen) vom Gesamtbetrag_der_Einkünfte.
Mehr dazu siehe: EStH auf →https://amtliche-handbuecher.bundesfinanzministerium.de/Home/home.html
bezeichnet hier eine gewisse Aussagen-Logik**1 für Gesetze und deren Anwenden, vor allem: Ein Gesetz ist grundsätzlich eine, in sich abgeschlossene**2, Gesamtheit (Menge**1) ist von
Anmerkungen:
**1 in der Juristerei ist es da ähnlich wie in der Mathematik
**2 "abgeschlossen" meint: Die Aussagen verknüpfen grundsätzlich NUR Begriffe, die in dem Gesetz selbst definiert sind;
zum Aufbau eines Gesetzes vergleiche bitte das Handbuch der Rechtsförmlichkeit des BMJ: →http://hdr.bmj.de/page_c.5.html
Zur Systematik für die Struktur (Gliederung) von einem Steuer-Gesetz vergleiche bitte
Merkmale (Wesens-Merkmale oder Attribute) zu einer Definition (Begriffsbestimmung), oder zu einer Regel (Satz) in einem Paragrafen, werden in der Literatur "Tatbestand-Merkmale" genannt. Das Gesetz muss dafür in der Regel die →Sieben_W_Fragen beantworten.
zu a - Begriffsbestimmung
**3 Für das Wort "Definition" verwenden die Gesetze in der Regel das Wort "Begriffsbestimmung", siehe bitte, in dem Handbuch des BMJ den ersten Punktabsatz innerhalb der Rn 361 das Wort: "Begriffsbestimmungen".
Die Folge aus der Abgeschlossenheit ist: Eine Definition gilt grundsätzlich NUR für die Regeln INNERHALB des jeweiligen Gesetzes.
So kommt es, dass zum Beispiel eine handelnde Person (W-Frage: Wer hat oder trägt das Recht oder die Pflicht), auch wenn sie identisch ist, im
Beispiel siehe bitte unter →Rechenschaftspflicht
Vergleiche dazu bitte in →Wie das mit den Steuern in den Reife-Positionen ist unter: Zwecke und Prinzipien von Gesetzen verstehen.
zu b: Verknüpfung und Assage
Oft kommt die Wenn-dann-Verknüpfung vor; Beispiel:
"WENN eine bestimmte Einnahme eine der Einkünfte ist, DANN unterliegt sie (grundsätzlich) der ESt".
Dazu folgendes:
Das heißt: Man muss ggf. ALLE Definitionen in der Aufzählung a) bis h) durch deklinieren.
**4 In den häufigsten Streitigkeiten bei den Steuern geht es um die Frage (Interpretation, Auslegung, Teleologie), ob ein bestimmter Sachverhalt bestimmte Tatbestandsmerkmale erfüllt.
Vgl. →Rechtsraum, →Aussagenlogik_der_Juristerei, →Gerichtsbarkeit
Bonmot: "Jede Jeck und jedes Jesetz is anders. Wat demm ehn sing brutto is dem angerem sing netto." (Redensart, Region Rheinland, Ursprung n_n) Beispiel: Brutto im Blick der Arbeit-Nehmenden ist netto im Blick der Arbeit-Gebenden.
ist die Angabe von Gründen (Grundlagen) für Art und Höhe von Feststellungen, Festsetzungen etc. in einem Bescheid (= Verwaltungsakt)
Das Gesetz sagt nur, dass eine Begründung da sein muss, aber nicht wie sie aussieht (Form).
liefern die Begründung durch Angabe der
• Rechtlichen Grundlagen (anwendbare Gesetze)
• Mathematischen Grundlagen
• persönliche Grundlagen
• Grundlagen durch Verträge
Vgl. Abbildungen in →Teil 3 vom ESt-Bescheid
sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind, UND die das EStG für die Berechnungen der Steuern nicht ausnimmt**
→http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__4.html Absatz (4)
**so genannte nichtabzugsfähige_Betriebsausgaben, vgl. ebenda Absätze (4a)ff.
ein online-Angebot des BMF, eine Lohn- und Einkommen-Steuer auf sein zvE selbst zu berechnen oder eine solche Berechnung zu überprüfen
siehe →https://www.bmf-steuerrechner.de/
Formel vergleiche: http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__32a.html
ist eine 13-stellige Steuernummer in einem einheitlichen Bundesschema, in das jede Steuer-Nr. für die elektronische Daten-Übermittlung gebracht wird (das so genannte ELStER-Schema).
Tabelle für Standarschema der Länder versus Vereinheitlichtes Bundesschema siehe bitte →https://www.bzst.de/SharedDocs/Newsletter/CRS/20210609_CRS_03_2021.html
vgl. →ELSTER, →CRS, →Bundes-Steuernummer
Abk.f. Common Reporting Standard, ist das internationale Verfahren zum (digitalen) Austausch von Finanz-Konten-Informationen, mit den Zielen
Unter anderem wird für die elektronische Daten-Übermittlung jede Steuer-Nr. eines Bundeslandes in eine 13-stellige Steuernummer für ein einheitliches Bundsschema gebracht (das so genannte ELStER-Schema).
vgl. →ELSTER, →CRS, →Bundes-Steuernummer
sind
= der Gewinn**1 oder
= der Überschuss**2 der Einnahmen**3 über die Werbungskosten**4
→http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__2.html Absatz (2) Satz 1 Nr.1
Anmerkungen:
**1 und zwar nur bei**5 • Land- und Forstwirtschaft, • Gewerbebetrieb und • Selbständiger Arbeit; und
was bei diesen DER Gewinn ist, das legen im EStG die §§ 4 bis 7k und 13a fest.
vgl. →Gewinn-Einkunftsarten
**2 und zwar nur bei**5 den anderen vier Einkunft-Arten aus: • Nicht-selbständiger Arbeit • Kapital • Vermietung und Verpachtung • Sonstigem (gemäß EStG §§ 22ff.)
**3 Was Einnahmen sind, legt im EStG der § 8 fest
vgl. →Einnahmen_iSd_EStG
**4 Was Werbungskosten sind, legen EStG §§ 9 und 9a fest
siehe →Wie das mit den Steuern spätestens ab Volljährigkeit ist
**5 Wegen dieser Definition in EStG § 2.(2) spricht die Fach-/ Literatur von den
Gängige Abkürzungen beziehungsweise Kurz-Bezeichnungen im Kontext der Einkommen-Steuer sind:
LuF Gewerbe Freiberuflich
LuG KapV VuV Sonstige
sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen. und die dem Steuerpflichtigen - im Rahmen einer der Einkunftsarten von EStG § 2.(1).Nr4bis7 zufließen.
→http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__8.html
sind [grundsätzlich**1] solche, die [- die folgenden Kriterien erfüllen, dass sie -]
→http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__11.html Absatz 1 Satz 1
**1 Siehe die Ausnahmen bitte in § 11.(1) Sätze 5ff.
**2 Die ESt wird pro Kalender-Jahr erhoben: Die ESt ist eine so-genannte "Jahres-Steuer ...jeweils für das Kalender-Jahr" [EStG § 2.(7) Sätze 2ff.]
Was →Einnahmen_der_Überschuss_Einkünfte sind, legt EStG § 8 fest
ist das Rechts-Mittel, um sich gegen einen unberechtigten Steuer-Bescheid zu behelfen
siehe →http://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__347.html
über den Einspruch enscheidet noch die Finanz-Behörde, die den Steuer-Bescheid erlassen hat: →http://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__367.html
ist zu einem Steuer-Bescheid innerhalb eines Monats - nach Bekanntgabe - des Verwaltungsakts gegeben.
Dann, wenn die →Einspruchsfrist abgelaufen ist, sind die Steuer-Festsetzung oder ihre Änderung durch Einspruch nicht mehr zulässig
vgl. zur Festsetzungs-Frist →http://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__169.html
Als Beginn der Einspruchs-Frist (= Datum der Bekanntgabe)
GILT grundsätzlich für einen
**1 in der Regel = Datum des Steuer-Bescheids
**2 siehe →http://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__122.html Absätze (2) und (2a)
Abk.f. ELektronische STeuer-ERklärung, bezeichnet die Online-Plattform www.elster.de, über welche die Steuer-Erklärung für die Bundesrepublik Deutschland im Login über das Internet abgegeben werden kann
Näheres siehe bitte →Wie das mit den Steuern spätestens ab Volljährigkeit ist l#was-jede-r-sonst-noch-wissen-sollte
Die Bezeichnung ist aus der
vgl. →ELSTER, →CRS, → BundID, →Bundes-Steuernummer
Spezial-Begriff in EStG § 24b, siehe bitte ebenda und in EStH
→http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__24b.html
→https://amtliche-handbuecher.bundesfinanzministerium.de/Home/home.html
sind, im EStG festgelegte, Formen (bzw. Verfahrens-Weisen), wie die Einkommen-Steuer erhoben wird:
siehe: http://www.gesetze-im-internet.de/estg/index.html
vgl. →EStG_Gliederung
ist der Zuwachs von verfügbaren Ressourcen (zum Beispiel: Material, Maschienerie, Energie, Rechte), der gemessen und in Geld-Einheiten bewertet wird, Pendant: →Aufwand
Mehr dazu im Beitrag →Auszahlung - Ausgabe - Aufwand - Kosten - Was das soll
Vgl. →Abschluss
zeigt 14 Teile: I Steuer-Pflicht - II Einkommen - III Veranlagung - IV Tarif - V Ermäßigungen - VI Erhebung - VII Abzug bei Bauleistungen - VIII Besteuerung beschränkt Steuerpflichtiger - IX Bußgeld/Ermächtigung/Schluss/Vorschriften - X Kindergeld - XI Altersvorsorgezulage - XII Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung - XIII Mobilitätsprämie - XIV Vorschriften zur Corona-Pandemie
-
Vgl. →http://www.gesetze-im-internet.de/estg/index.html, →Sieben_W_Fragen, →EStG_Gliederung, →Steuer-Vokabeln
ist der hoheitliche (Verwaltungs-/ Rechts-) Akt, der das fest Setzen von Steuer-Beträgen**1 oder Steuer-Mess-Beträgen**2 vollendet ("die Steuer sitzt fest").
**1→http://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__155.html
**2 →http://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__184.html
Hinweis zum Unterschied zwischen →Festsetzung_iSd_AO und →Feststellung_iSd_AO:
Fest gesetzt wird eine Steuer oder ein Steuermessbetrag.
Fest gestellt werden Grundlagen für die Steuer (so genannte Besteuerungs-Grundlagen).
Nur - im Gesetz - bestimmte Besteuerungs-Grundlagen werden gesondert festgestellt (→http://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__179.html).
ist der hoheitliche (Verwaltungs-/ Rechts-) Akt, der das Fest-Stellen von Grundlagen (so genannte Besteuerungs-Grundlagen) vollendet, die für das fest Setzen bestimmter Steuern nötig sind.
Grundsätzlich erfolgen Festsetzung und Feststellung in einem Steuerbescheid zusammen.
→http://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__157.html
Ausnahmen gibt es für - in einem Gesetz - bestimmte Besteuerungs-Grundlagen, die (vor der Festsetzung) "gesondert" festgestellt werden, siehe
→http://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__179.html und vor allem dem dort folgenden § 180
Hinweis zum Unterschied zwischen →Festsetzung_iSd_AO und →Feststellung_iSd_AO:
Fest gesetzt wird eine Steuer oder ein Steuermessbetrag.
Fest gestellt werden Grundlagen für die Steuer (so genannte Besteuerungs-Grundlagen).
Nur - im Gesetz - bestimmte Besteuerungs-Grundlagen werden gesondert festgestellt (→http://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__179.html).
Vgl. →Feststellung_iSv_PS, →Feststellung_iSd_AO, →Feststellung_des_Jahresabschlusses,
meint hier das Prinzip, wonach
Das Fonds-Prinzip gilt im Grunde für jede
Die wichtigsten Merkmale sind
**1 für das Verwenden des Begriffs (Gesellschafts-) Vertrag siehe zum Beispiel: HGB § 109 oder jeweils die Überschrift zu GmbHG §§ 2 und 3
**2 für das Verwenden des Begriffs Satzung siehe zum Beispiel: BGB § 25 und die Überschriften zu GenG §§ 5ff. oder AktG § 23
**3 vgl. →Organe
Vgl. →Fonds, →Fonds_Prinzip, →Fonds-Glossar, →MoPeG
ist es, im Sinn des BBiG, durch Bildung die berufliche Kompetenz 1. zu erhalten und anzupassen, oder 2. zu erweitern mit der Möglichkeit, beruflich aufzusteigen
→https://www.gesetze-im-internet.de/bbig_2005/ Absatz (4), beachte bitte den dort folgenden § 3
Für die Einkommen-Steuer gilt:
Vgl. →SDG04, Vgl. →Kompetenz, →ISCED, →Lebenslanges_Lernen, →Ausbildung, →Fortbildung, →FuE, →Wie das mit den Steuern in der Ausbildungs-Position ist in dem Abschnitt "Zwischen-Ergebnisse" und/oder →Wie das mit den Steuern spätestens ab Volljährigkeit ist in dem Abschnitt "Werbungskosten"
ist Beruf mit einer Tätigkeit, die unter anderen in EStG § 18.(1).Nr1 gelistet ist:
→http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__18.html Absatz (1):
Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit:
Wobei für 1. und 2. gelten muss**1: Die*Der Berufs-Angehörige*r wird
Im EStG ist der Fach-/ Begriff notwendig, um zu bestimmen: Welche Art Einkünfte hat eine Steuer-Pflichtige natürliche_Person**1 mit Gewinnen und/oder Einnahmen-Überschüssen aus einer geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeit?
**1 Für eine juristische_Person sind in der Regel nach KStG § 8.(2) ALLE Einkünfte als solche aus Gewerbe-Betrieb zu behandeln
**2 In so einem Beruf ist das Einordnen in entweder EStG § 15 (Gewerbebetrieb) oder EStG § 18 (Selbständige /Freiberufliche Tätigkeit) genau zu begründen; Hinweise dazu:
Dafür sei es „… allein entscheidend, ob … [der*die Steuerpflichtige]
Für eine Personengesellschaft ist EStG § 15.(3) zu beachten: Deren Tätigkeit gilt "als Gewerbebetrieb ... in vollem Umfang" dann, wenn einzelne Tätigkeiten (zum Beispiel: Verkaufen) solche von "gewerblichen Unternehmen" [15.(1)] sind [so genannte Abfärbe-Theorie oder Abfärbe-Wirkung].
Eine Ausnahme ist nur dann möglich, wenn die Tätigkeiten in der Art von gewerblichen Unternehmen die Bagatellgrenze in Höhe von
Listen in anderen Gesetzen (Beispiel):
Hier ist der Begriff notwendig, um zu bestimmen, ob der*die Berufstätige Anzeige- und weitere Pflichten nach der GewO hat.
Vgl. →Geschäft und Betrieb von Gewerbe, Freiberuf, Handwerk und Kaufleuten
ist die Summe der Einkünfte, vermindert um
sind Einkünfte aus Tätigkeiten
1. in der Land-/Forstwirtschaft nach EStG §§ 13ff.
2. im Gewerbe nach EStG § 15ff. und/oder
3. in Selbständiger Arbeit nach EStG § 18
Gängige Abkürzungen beziehungsweise Kurz-Bezeichnungen im Kontext der Einkommen-Steuer sind:
LuF Gewerbe Freiberuflich
vgl. bitte →Einkünfte
und die Gliederung auf →http://www.gesetze-im-internet.de/estg/index.html
Pendant: Überschuss-Einkunftsarten
unterscheidet für die Gewinn-Einkunftsarten**1 nach Steuerpflichtigen, die
Was DER Gewinn (iSd EStG) ist, das legen im EStG die §§ 4 bis 7k und 13a fest.
Der Unterscheidung**3 entsprechend wird zur Berechnung für die ESt der Gewinn
Zur Bewertung gelten weiterhin entsprechend
**1 gemeint sind: →Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und Selbständiger Arbeit
**2 Abbildungen dazu siehe bitte →Wie das mit den Steuern ist/ Position 3: Solopreneur, Business Owner, Investor
**3 Für die Steuern (ESt, KöSt, GewSt) gelten, wie auch immer, die EStG §§ 6ff. VORRANGIG vor HGB §§ 252ff. Das heißt ggf.: erst sind der Abschluss nach HGB auf und fest zu stellen, und dann in der Steuer-Erklärung Angaben für Anpassungen zu machen.
Anpassungen mit Auswirkungen auf die Steuern können sich ergeben aus Unterschieden zwischen HGB und EStG für
Das ist der Grund, warum
ist der Betrag für das Zu versteuernde Einkommen**, bis zu dem die Einkommen-Steuer = Null ist
→http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__32a.html Absatz (1) Satz 2 Nr. 1
**siehe →http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__2.html Absatz (5) Satz 1
ist eine Prüfung, die das Finanzamt auf Antrag darauf hin durchführt, ob bei Einkünften aus Kapitalvermögen die tarifliche Steuer oder die Kapitalertrag-/ Abgeltungssteuer günstiger ist
siehe →Kapitalertragsteuer und →Abgeltungssteuer
siehe Bestimmungen dazu in EStG § 35a.(3), und Beispiele dazu in EStH 35a und in den dort verlinkten "Anhang 27 B II", dort ganz unten auf der Seite ist eine Anlage 1, in der eine Tabelle mit den Beispielen ist, zum download
→http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__35a.html
→https://esth.bundesfinanzministerium.de/esth/2021/C-Anhaenge/Anhang-27b/II/anhang-27b-II.html
vgl. →haushaltsnahe_Beschäftigungsverhältnisse, →haushaltsnahe_Dienstleistungen, →Handwerkerleistungen_iSd_EStG, →Steuer-Vokabeln
siehe Bestimmungen dazu in EStG § 35a.(2), und Beispiele dazu in EStH 35a und in den dort verlinkten "Anhang 27 B II", dort ganz unten auf der Seite ist eine Anlage 1, in der eine Tabelle mit den Beispielen ist, zum download
→http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__35a.html
→https://esth.bundesfinanzministerium.de/esth/2021/C-Anhaenge/Anhang-27b/II/anhang-27b-II.html
vgl. →haushaltsnahe_Beschäftigungsverhältnisse, →haushaltsnahe_Dienstleistungen, →Handwerkerleistungen_iSd_EStG, →Steuer-Vokabeln
siehe Bestimmungen dazu in EStG § 35a.(1), und Beispiele dazu in EStH 35a und in den dort verlinkten "Anhang 27 B II", dort ganz unten auf der Seite ist eine Anlage 1, in der eine Tabelle mit den Beispielen ist, zum download
→http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__35a.html
→https://esth.bundesfinanzministerium.de/esth/2021/C-Anhaenge/Anhang-27b/II/anhang-27b-II.html
vgl. →haushaltsnahe_Beschäftigungsverhältnisse, →haushaltsnahe_Dienstleistungen, →Handwerkerleistungen_iSd_EStG, →Steuer-Vokabeln
ist diejenige Einkommen-Steuer im Sinn von EStG § 43.(1), die durch den Abzug von einem Kapital-Ertrag (Dividende, Verkaufs-Gewinn**1 etc.) erhoben wird UND gemäß EStG § 43a bemessen wird
**1 gilt nicht für einen Verkaufs-Gewinn, wenn der da zugehörige Einkauf vor dem 01.01.2009 war
Hinweise:
Vgl. →Dividende, →KapErtrSt, →MiKaDiv, →Börsen_notiert, →BZSt
Abk.f. Kapital-Vermögen, Kurz-Bezeichnung für die Art der Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinn von EStG §§ 2 und 20
KapV-Icon
Es gibt 7 Einkunft-Arten (→Einkünfte), davon 3 mit Gewinn-Rechnung und 3 mit Überschuss-Rechnung für die Steuern
Siehe bitte →Einkünfte, →Gewinn-Einkunftsarten und →Überschuss-Einkunftsarten via →Steuer-Vokabeln, und →Wie das mit den Steuern spätestens ab Volljährigkeit ist: Von den 7 Einkunft-Arten muss man mal erfahren haben
Abk.f. Lohnsteuer, ist keine eigentliche Steuer im Sinn der AO**1, sondern eine Form der Erhebung**2, und wirkt wie eine Vorauszahlung auf die ESt**3
**1 →Steuern_iSd_AO
**2 →Erhebungsformen_im_EStG, vergleiche bitte in der →EStG_Gliederung: Abschnitt VI Steuer-Erhebung
**3 vergleiche bitte http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__46.html Absatz (2) Nummer 8
Abk.f. Land- und Forstwirtschaft, Kurz-Bezeichnung für die Art der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft im Sinn von EStG §§ 2 und 13ff.
LuF-Icon
Es gibt 7 Einkunft-Arten (→Einkünfte), davon 3 mit Gewinn-Rechnung und 3 mit Überschuss-Rechnung für die Steuern
Siehe bitte →Einkünfte, →Gewinn-Einkunftsarten und →Überschuss-Einkunftsarten via →Steuer-Vokabeln, und →Wie das mit den Steuern spätestens ab Volljährigkeit ist: Von den 7 Einkunft-Arten muss man mal erfahren haben
Abk.f. Lohn und Gehalt, Kurz-Bezeichnung für die Art der Einkünfte aus Nichtselbständiger Arbeit im Sinn von EStG §§ 2 und 19f.
LuG-Icon
Es gibt 7 Einkunft-Arten (→Einkünfte), davon 3 mit Gewinn-Rechnung und 3 mit Überschuss-Rechnung für die Steuern
Siehe bitte →Einkünfte, →Gewinn-Einkunftsarten und →Überschuss-Einkunftsarten via →Steuer-Vokabeln, und →Wie das mit den Steuern spätestens ab Volljährigkeit ist: Von den 7 Einkunft-Arten muss man mal erfahren haben
sind ZWAR Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind, ABER die das EStG für die Berechnungen der Steuern nicht ausnimmt**
→http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__4.html Absätze (4a) fort folgende
vgl. →Betriebsausgaben_iSd_EStG
sind die Pflichten (Lasten) der Einzelnen, um den Staat zu finanzieren (zu tragen), die a. durch das öffentliche Recht auferlegt werden UND b. der (nur) Staat oder ein*e sonstige Träger*in der öffentlichen Gewalt (z.B. Kammer) erhält
Sie können wie folgt eingeteilt werden:
Vgl. →Steuern_iSd_AO
Andere Abgaben:
Quelle: Model/ Creifelds Staatsbürger-Taschenbuch Textziffern 511ff. C.H. Beck Verlag, München, 2012
Zum Sinn und Zweck der Steuern vergleiche bitte unter ANHÄNGE in dem Beitrag →Wie das mit den Steuern immer ist
ist entweder die Grund-Steuer (GrSt) oder die Gewerbe-Steuer (GewSt)
→http://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__3.html Absatz (2)
ist ein Weg, um sich gegen einen →Verwaltungsakt**1 zu be-helfen**2, und zwar vor einem Gericht (z.B. im Wege der Klage) oder außergerichtlich (für →Steuern siehe: AO Überschrift 7. Teil und ab § 347)
**1 Vgl. Grundrecht in GG Art. 19.(4): "Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen."
**2 bzw. zur Wehr zu setzen, Quelle: Model/ Creifelds: Staatsbürgertaschenbuch OrdngNr. 150, C.H. Beck Verlag 2012
Hinweis: Die Mittel und Wege, sich gegen die Ausübung öffentlicher Gewalt zu behelfen, sind innerhalb jeder →Gerichtsbarkeit jeweils in eigenständigen Gesetzen geregelt
ist in vielen Gesetzen die Pflicht bei einem hoheitlichen Akt,
er*sie im nächsten Schritt bei Zweifeln gegen einen Verwaltungsakt behelfen (wehren) kann/können.
vgl.
Abk.f. Solidaritäts-Zuschlag im Sinn des SolzG in der jeweiligen Fassung
Für 1991 und 1992:
→http://www.gesetze-im-internet.de/solzg/index.html
beachte: den Stichtag 14. Mai 1991 ebenda in § 2
http://www.gesetze-im-internet.de/solzg/__2.html
Für 1993 und 1994: keine Erhebung des SolZ
Quelle: https://www.vlh.de/wissen-service/steuer-abc/was-ist-der-solidaritaetszuschlag.html
Ab 1995: Quelle n_n
Ab 1998:
→http://www.gesetze-im-internet.de/solzg_1995/index.html
Ab 2021: teilweise Wegfall
Quellen:
Zusätzlich zum Gesetzes:
sind Aufwendungen, die
Hinweise:
Dazu, wo sie im Einkommen-Steuerbescheid erscheinen können, vergleiche →Wie das mit den Steuern spätestens ab Volljährigkeit ist
→http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__10b.html fort folgende
Näheres siehe vor allem in den EStH und EStR auf →https://amtliche-handbuecher.bundesfinanzministerium.de/Home/home.html
Vgl. →Vorsorgeaufwendungen
ist ein in EStG § 20.(9) definierter Begriff und bezeichnet einen Betrag von 801 Euro, der - anstelle von tatsächlichen Werbungskosten - bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapital-Vermögen abzuziehen ist.
Der doppelte Betrag ist der "gemeinsame Sparer-Pauschbetrag" für Ehegatten, die zusammen veranlagt werden.
→http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__20.html
ist eine rechtlich bindende Erklärung einer Person**1 mit Angaben über die Existenz und Vollständigkeit von →Besteuerungsgrundlagen gegenüber der Finanzbehörde, damit diese die Ansprüche**2 des Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen**3 verwirklicht**4.
**1 höchst persönlich im Fall der natürlichen Person,
durch nach gesetzlichen Regeln bestimmte Vertreter im Fall der juristischen Person
**2 Wer zur Abgabe einer Steuer-Erklärung verpflichtet, bestimmen die einzelnen Steuer-Gesetze, oder eine Aufforderung von der Finanzbehörde, →http://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__149.html
**3 vgl. →http://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__3.html Absatz (1)
**4 vgl. →http://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__218.html
sind - 1. ausschließlich und 2. unmittelbar - a. gemeinnützige, b. mildtätige oder c. kirchliche Zwecke
Quelle [Q.]: →http://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__51.html Absatz (1) Satz 1
Hinweise
Vgl. →Steuerbegünstigte_Zwecke, →Zeitnahe_Mittelverwendung, →Wirtschaftlicher_Geschäftsbetrieb
ist das Dokument, mit dem der hoheitliche (Verwaltungs- oder Rechts-) Akt ausgeführt wird, um eine Steuer fest zu setzen.
Der Steuerbescheid ist ein Verwaltungsakt und als solcher wirksam, sobald er bekannt gegeben ist.
ist - für bestimmte Steuern - ein bestimmter Wert, um ein Steuer zu bemessen (StMB • s), das heißt:
Steuer = StMB • s = [BMG • StMZ] • s
[vgl. →Bemessungsgrundlage_zu_einer_Steuer]
Beispiele:
**ggf. [Gewerbeertrag - Freibetrag]
Hintergrund: Das Zwischen-Schalten der Steuermesszahl ermöglicht eine getrennte Hoheit für die Gesetzgebung für das Steuergesetz (Bund) und für die Steuermesszahlen (Länder, Kommunen), vgl. GG Art. 105a.
ist eine Formel-Variable, um für bestimmte Steuern die Höhe der Steuer zu ermitteln; siehe bitte →Steuermessbetrag
sind Geld-Leistungen, die
→http://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__3.html
Beispiele:
Vergleiche: →öffentlich_rechtliche_Pflichten (Lasten), →Verkehrsteuer, →Verbrauchsteuer, →Abgaben_iSd_AO, →Steuern_iSd_AO, →Steuer-Vokabeln
bezeichnet die Tatsache, dass mit einem höheren Einkommmen (oder Vermögen) der Steuer-%-Satz höher ist
Siehe vor allem →http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__32a.html ("Einkommensteuer-Progression")
Abbildung: Darstellung der Steuerprogression für die →ESt in Form einer Funktion y = f(x), in der y = der Steuersatz und x = das zu versteuernde Einkommen (zvE) ist, Quelle: https://www.bmf-steuerrechner.de/ekst/eingabeformekst.xhtml
Hinweise:
Der Grenz-Steuersatz gibt - für einen bestimmten Wert des zvE an, wie viel zusätzliche ESt in % auf einen Euro zusätzliches Einkommen anfällt, und gilt immer an einem bestimmten Wert (x) für das zvE.
[Für die Mathematiker*innen unter uns: Die Funktion für den Grenz-Steuersatz ist jeweils die erste Ableitung der Funktion/en in EStG § 32a.(1).]
Der Durchschnitt-Steuersatz (∅) errechnet sich aus der Formel: ∅ = y ÷ x.
ist der, im EStG festgelegte Begriff für die (Zwischen-) Summe aus den Rechen-Ergebnissen zu jeder Art der Einkünfte, unterteilt nach 7 Arten, für die es eine Berechnung, Erklärung und Festsetzung_iSd_AO zu der Einkommen-Steuer braucht
→http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__2.html Absatz (3)
Vergleiche →Steuer-Vokabeln
ist die Bezeichnung für den Betrag, der sich für die Einkommen-Steuer aus dem zu versteuernden Einkommen ergibt
Formel siehe →http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__32a.html
Wie sich das zvE ergibt siehe →Wie das mit den Steuern spätestens ab Volljährigkeit ist
sind Einkünfte aus
4. Nicht selbständiger Arbeit nach EStG § 19
5. Kapital-Vermögen nach EStG § 20
6. Vermietung/ Verpachtung und nach EStG § 21
7. Sonstigen (bestimmten) Verkäufen, Renten, Zuschüssen nach EStG § 22ff
Gängige Abkürzungen und Kurz-Bezeichnungen im Kontext der Einkommen-Steuer sind:
LuG KapV VuV Sonstige
vgl. →Einkünfte
und die Gliederung auf →http://www.gesetze-im-internet.de/estg/index.html
Pendant: Gewinn-Einkunftsarten
sind bei "DEN anderen**1 Einkünften"
= der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (WK)
= Einnahmen minus WK.
→http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__2.html Absatz (2) Satz 1 Nr.2
**1 gemeint sind die vier aus: nicht-selbständiger Arbeit, Kapital-Vermögen, Vermietung+Verpachtung und Sonstigen nach §§ 22, 23
bezeichnete früher die Veran-schlagung**1 (= Kalkulation**2) und meint heute regelmäßig das Verfahren (den Prozess/ Ablauf), um eine Steuer zu erheben**3
Abbildung: Prozess/ Ablauf der Veranlagung zur Erhebung der Einkommen-Steuer
Fußnoten:
**1 vgl. Franz Dominic Esser: Der Wandel der Rheinischen Agrarverfassung (…zwischen 1794 und 1850…), Böhlau Verlag Köln 2020, Abschnitt 2.4 Steuern, Abgaben und Dienste - dort im Sprachgebrauch werden Steuern, Steuerpflichtige und besteuerte Güter, zum Teil nach Steuer-Matrikeln**4, "veranschlagt"**5 (im Sinn von: Ein Papier mit der, zu zahlenden Steuer wird mit einem Nagel an die Haustür geschlagen)
**2 zu Kalkulation als ein anderes Wort (Synonym) für Veranschlagung siehe: Duden Sinn- und sachverwandte Wörter, Wörterbuch für den treffenden Ausdruck, Brockhaus AG Mannheim 1986 - unter anderem wie in den Begriffen "Kostenvoranschlag" oder "Finanzanschlag" (für öffentliche Haushalte)
**3 diverse Quellen im Internet n_n Stand 24.01.2021
**4 Matrikel = anderes Wort für "Verzeichnis" (z.B. mit Grundstücken, Gütern, Gewerbe); vgl. EStG § 25.(1): "Die Einkommensteuer wird... nach dem Einkommen veranlagt..."
**5 zum Wechsel des Sprachgebrauchs von Steuer-Veranschlagung zu Steuer-Veranlagung vgl. Heinrich Dietzel: Englische und preußische Steuerveranlagung, Ein Vergleich des englischen mit dem preußischen System der Einkommensbesteuerung (Quellenprinzip contra Empfängerprinzip), Duncker & Humblot Verlag München und Leipzig 1919 - im 1. Kapitel 2. Absatz unten zitiert der Autor "veranschlagt" aus 1797
ist hier in der Regel
Das heißt ein Verwaltungsakt im Sinn von →http://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__118.html für Zwecke der Besteuerung (→Steuern_iSd_AO)
Für andere Zwecke vergleiche die Begriff-Bestimmung für Verwaltungsakt in →https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__35.html
sind Beiträge zu Versicherungen, die in EStG § 10 Absatz (1), Nummer 2 [RV], Nummer 3 [KV] und Nummer 3a [AV, Unfall, HaftPfl, Sonstige] genannt sind:
2. [die unter Nr2 genannten Aufwendungen heißen "Altersvorsorge"**]
a) … gesetzlichen Rentenversicherungen, … landwirtschaftliche Alterskasse… berufsständischen Versorgungseinrichtungen
b) …
aa) … einer eigenen, kapitalgedeckte, Altersversorgung (wenn… monatliche, auf das Leben … bezogene lebenslange Leibrente nicht vor … 62. Lebensjahr ODER …
Berufsunfähigkeit … verminderten Erwerbsfähigkeit … Hinterbliebenen)
bb)… Berufsunfähigkeit … verminderte... Erwerbsfähigkeit …, wenn … Versicherungsfall … bis … 67. Lebensjahr
[die unter Nr3 und Nr3a genannten Aufwendungen heißen "Sonstige Vorsorge"**]
3.
a) Krankenversicherungen...
b)… Pflegeversicherungen...
3a.
… Kranken- und Pflegeversicherungen, soweit … nicht nach Nummer 3; …
Arbeitslosigkeit, …
Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen, die nicht unter Nummer 2 … b) fallen,
… Unfall- und Haftpflicht-Versicherungen sowie … Risiko-Versicherungen … für den Todesfall …; …
Versicherungen im Sinn … Nummer 2 … b) … bb) bis dd) in der … 2004 geltenden Fassung, wenn ….
siehe →http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__10.html Absatz (2)
**Siehe →https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/2017-05-24-einkommensteuerrechtliche-behandlung-von-vorsorgeaufwendungen_.html: Gliederungs-Punkte A.I. [...Altersvorsorge...] und A.II.[...sonstige Vorsorge...]
Abk.f. Vermietung und Verpachtung, Kurz-Bezeichnung für die Art der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Sinn von EStG §§ 2 und 21
VuV-Icon
Es gibt 7 Einkunft-Arten (→Einkünfte), davon 3 mit Gewinn-Rechnung und 3 mit Überschuss-Rechnung für die Steuern
Siehe bitte →Einkünfte, →Gewinn-Einkunftsarten und →Überschuss-Einkunftsarten via →Steuer-Vokabeln, und →Wie das mit den Steuern spätestens ab Volljährigkeit ist: Von den 7 Einkunft-Arten muss man mal erfahren haben
sind Aufwendungen**1
**1 Beachte: WK sind Aufwand und nicht Ausgabe:
Während bei "DEN anderen Einkünften" (siehe oben) für die Einnahmen gilt:
gilt bei den WK:
**2 Beispiele und Bilder dazu siehe bitte →Steuern ab der Volljährigkeit - Was Werbungskosten sind
**3 Das heißt zum Beispiel: Aufwand zur Sicherung von Lohn kann NICHT von Miet-Erträgen abgezogen werden
ist eine a. selbständige und b. nachhaltige Tätigkeit, durch die c.1 Einnahmen oder c.2 andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die d. über die Vermögensverwaltung hinausgeht; die Absicht, Gewinn zu erzielen, ist hier nicht erforderlich.
→http://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__14.html
ebenda Satz 2: "Vermögensverwaltung liegt in der Regel vor, wenn
Vgl. "Wirtschaftlicher Verein",
Vgl. →Steuerbegünstigte_Zwecke, →Wirtschaftlicher_Geschäftsbetriebs, →Vermögensverwaltung, →Geschäft und Betrieb von Gewerbe, Freiberuf, Handwerk und Kaufleuten (100,300, 800)
bezeichnet für die Einkommen-Steuer eine Gesellschaft, von deren Gesellschafter*innen ein Teil a. aus dieser**A Überschuss-Einkünfte UND ein anderer Teil b. Gewinn-Einkünfte**B hat
**A Typischerweise ist dies eine GbR, die nur Vermögen verwaltet, aus welchem die Gesellschafter*innen Einkünfte haben aus
**B Wenn nun ein*e Gesellschafter*in
dann KANN (unter bestimmten Umständen) es sein, dass seine*ihre - anteiligen -
Weil dann im Ergebnis es Gesellschafter*innen gibt, die aus der GbR**A zum Teil
haben, nennt man diese Gesellschaft (GbR**A) "Zebra_Gesellschaft".
Quellen:
Vgl. →Zebra, →Zebra_Gesellschaft, →Steuer-Vokabeln
Für das Glossar zu der Steuerlichen Positions-Matrix siehe bitte →Lebens-Zyklus Glossar
- sondern nur einmal gesehen haben, um zu Wissen, dass es sie gibt -
Abbildung: Illustration für den Begriff Gesetz, Quelle: picabay.com
(ganz anders als die drei Affen eben, Ursprung n_n)
hier →Wie das mit den Steuern ist
und hier:
( Legislative)
oder hier:
( Exekutive)
und auch hier: