Stand: 25. Juli 2024 | dem Blick nach vorne bei den Zahlen von gestern
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Bei NICHT-gewöhnlichen "Gegebenheiten" und bei "besonderen Umständen", die sich in der Zukunft auswirken oder auswirken können, hat
"International?" ... "Ja man, wir sind in der EU. ... Und wir sind im Weltbürgertum."
Vergleiche bitte →http://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__252.html Absatz (1) Nummer 2:
Gewöhnlich ist es,
NICHT gewöhnlich ist es, wenn es
gibt, die "dem ... entgegen stehen" [2ter Halbsatz].
Vergleiche nun bitte →http://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__264.html Absatz (2):
"[Satz 1]Der Jahres-/ Abschluss hat ein ... (den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes) ... Bild ... [über die Lage von Vermögen, Finanzen und (netto) Ertrag/Erträgen] ... zu vermitteln.
[Satz 2] Führen BESONDERE UMSTÄNDE dazu, dass ... [dieses]
Bild im Sinn des Satzes 1 NICHT vermittelt [wird], so SIND ... zusätzliche Angaben zu machen" [vergleiche →
Angaben_im_Anhang].
International ist das ähnlich. Siehe dafür bitte ggf. den nachfolgenden Text aus IAS_1 Tz 25.
"Bei der Aufstellung_des_Jahresabschlusses hat das Management die Fähigkeit des Unternehmens, den Geschäftsbetrieb fortzuführen, einzuschätzen.
Ein Abschluss ist so lange auf der Grundlage der Annahme der Unternehmensfortführung aufzustellen, bis das Management entweder
- beabsichtigt, das Unternehmen aufzulösen oder
- das Geschäft einzustellen
oder bis das Management
- keine realistische Alternative mehr hat, als so zu handeln.
Wenn dem Management bei seiner Einschätzung
- wesentliche Unsicherheiten bekannt sind,
- die sich auf Ereignisse oder Bedingungen beziehen, UND
- die erheblichen Zweifel an der Fortführungs-Fähigkeit des Unternehmens aufwerfen, [dann]
SIND diese Unsicherheiten anzugeben [das heißt: über diese Unsicherheiten ist eine Angabe_im_Anhang zu machen].
Wird der Abschluss NICHT auf der Grundlage der Annahme der Unternehmensfortführung aufgestellt, [dann]
- ist diese Tatsache anzugeben,
und zwar zusammen
mit den Grundlagen, auf denen der Abschluss basiert,
- und dem Grund, warum ..."
Quelle: http://eu-ifrs.de/eu-ifrs-texte/ Stand 02.03.2021.
Vergleiche auch die nachfolgenden Texte aus ISA 570.2 und IDW_PS 270.
( Fun_Fact: Beachte den Unterschied der Abkürzungen zwischen IAS und ISA.)
Der IDW PS 270 ist das Pendant zu dem ISA 570.
Satz 2:
Ein (Jahres- /Konzern-) Abschluss wird aufgestellt unter der Annahme der Unternehmensfortführung ( Going_Concern), es sei denn, die gesetzlichen Vertreter*innen
- beabsichtigt
entweder, das Unternehmen zu liquidieren,
oder den Betrieb /die Geschäftstätigkeit zu beenden,
- oder hat keine realistische Alternative als das zu tun.
ISA 570 Going Concern (deals with the auditor's responsibilites ... relating to going concern, an the implications for ... [his/her] report):
"... financial statements are prepared using the going concern basis of accounting, unless management
- either intend to liquidate the entity
- or to cease operations
- or has no realistic alternative to do so"
Quelle: https://www.idw.de/idw-verlag/
[Wiedergabe mit dem Bemühen, den Text mit Tipps aus dem Taschenbuch von Roland Schimmel in etwas Leichte_Sprache (Autor unter dem Link angegeben] zu transkribieren, um den Text eher am Bildschirm auffassen zu können. Ein Missklingen möge der*die geneigte Leser*in bitte verzeihen.]
[Abschnitt 1.3:] Über die Verantwortung der gesetzlichen Vertreter*innen,
die Fähigkeit des Unternehmens
zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit ( Going_Concern)
einzuschätzen.
[ Tz 5] " IAS_1.25f. verlangt explizit, dass die gesetzlichen Vertreter*innen
bei der Aufstellung
eines IFRS-Abschlusses
eine Einschätzung
der Fähigkeit eines Unternehmens
zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit vornehmen.
Das HGB enthält [zwar] keine ausdrückliche Anforderung, DASS
die gesetzlichen Vertreter*innen
eine spezifische Einschätzung [dieser] Fähigkeit des Unternehmens … vorzunehmen [zu machen] haben.
[Aber:] Gleichwohl ist
diese Einschätzung
Voraussetzung für die Aufstellung eines HGB-Abschlusses,
und
berührt …“
die Bewertung_im_Abschluss [ HGB 252.(1).Nr2]
und/oder
Erläuterungen zum Abschluss.
Damit ist es auch bei Aufstellung sämtlicher HGB-Abschlüsse erforderlich, dass
DIE gesetzlichen Vertreter*innen
eine Einschätzung
der Fähigkeit des Unternehmens
zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit vornehmen.
[ Tz 6] Der Lage-Bericht hat nach HGB §§ 289 bzw. 315 [Konzern]
den Geschäftsverlauf,
das Geschäftsergebnis einschließend, und
die Lage
so darzustellen, dass ein
den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes
vermittelt wird.
Im Lagebericht wird sich die
Fähigkeit
zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit,
einschließlich ggf.
bestehender wesentlicher Unsicherheiten
(z.B. über solche, den – rechtlichen oder den wirtschaftlichen – Bestand gefährdende Risiken [→ Risiko]),
vor allem auswirken auf: Die
Beurteilung und
Erläuterung [der gesetzlichen Vertreter*innen]
von
der voraussichtlichen Entwicklung [des Unternehmens]
mit ihren [d.h. mit den, den in der Entwicklung möglicherweise liegenden]
bedeutsamen [der Standard verwendet das Wort „wesentlich“; aus Gründen der Klarheit verwenden wir international die Eigenschaften-Merkmale wesentlich/ material etwa für Abschluss- Posten-Beträge und bedeutsam/ significant für]
Chance/n und
Risiken [ Risiko]
auswirken.
Auch vor allem wird sich die
Fähigkeit
zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit,
einschließlich ggf.
bestehender wesentlicher Unsicherheiten
auswirken auf ggf.
bestehende,
die Entwicklungen [des Unternehmens] beeinträchtigende
Tatsachen [die bis zum Zeitpunkt der Aufstellung {vgl. unten} schon da, und nicht mehr nur möglich sind].
Folglich haben
die gesetzlichen Vertreter*innen
auch
bei der [und bis zur Beendigung der] Aufstellung (!)
des Lage-Bericht/s
eine Einschätzung
der Fähigkeit des Unternehmens
zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit
vorzunehmen
bzw.
zu würdigen,
ob in dem Lage-Bericht
Ereignisse
ODER
Gegebenheiten
anzugeben sind,
die
bedeutsame
Zweifel an der
Fähigkeit
zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit
aufwerfen können.
Ähnlich wie die Sätze im Handelsrecht oben, aber (sprachlich) etwas verwickelter sind die Sätze im Steuergesetz.
Vergleich zu dem Nachfolgenden bitte →https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__6.html Absätze (1) und (2):
EStG § 6 Absatz (1)
Nummer 1: "[Satz 1]Wirtschaftsgüter [des Anlagevermögens mit Abnutzung] ... sind mit ... (einem bestimmten Wert) anzusetzen. [Satz 2]... (Teilwert {auf Grund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung} kann) ..."
Nummer 2: "[Satz 1]Andere ... Wirtschaftsgüter sind mit ... (einem bestimmten Wert) anzusetzen. [Satz 2]... (Teilwert {auf Grund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung} ... kann) ..."
Vorspiel-Fazit: Für ALLE Wirtschaftsgüter (eines Betriebes) spielt der "Teilwert" eine Rolle ( grundsätzlich).
Wichtig ist hier ... (es geht um:
Going_Concern, Fortführung der Unternehmenstätigkeit/ des Betriebes) ... dann in
EStG § 6 Absatz (1)
Nummer 1 der Satz 3, und dort der 2te Halbsatz (HS):
"[Satz 3, 1.HS]Teilwert ist ...; [2.HS]dabei ... [bei dem Ansetzen von dem bestimmten Wert/ Teilwert/ bei der BEWERTUNG] ... ist davon aus zu gehen, dass ... [man] den Betrieb fortführt."
Siehe bitte jeweils:
→http://www.gesetze-im-internet.de/geng/__33.html
→http://www.gesetze-im-internet.de/gmbhg/__42a.html
→http://www.gesetze-im-internet.de/aktg/__170.html
→http://www.gesetze-im-internet.de/starug/__1.html
Enthält ein Abschluss diese Aussagen nicht richtig, dann kann Freiheits- oder Geldstrafe drohen (http://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__331.html).
Das Gesetz für den Abschluss im Handelsrecht oben gilt zwar,
aber: Über das, was man allgemein_anerkannter_Standard**, oder Treu und Glauben (BGB § 242) nennt, gilt das Gesetz - gegebenenfalls analog - am Ende für
Die Aufstellung_des_Jahresabschlusses muss jede*r Kauffrau*Kaufmann machen.
Für das Erstellen gelten Standards, etwa von: BStBK, IDW, IASB.
Der "Hinweis zur Verlautbarung der BStBK: zu den Grundsätzen für die Erstellung von Jahresabschlüssen, in Bezug auf: Gegebenheiten, die der Annahme der Unternehmens-Fortführung entgegen stehen" 13./14. März 2018 bezieht sich auf
♦ eine Entscheidung des BGH und
♦ die Gesetze ( HGB, BGB usw.), Wer wozu eine Einschätzung abgeben muss und
♦ Regeln dazu, Wer bei wem worauf hinwirken muss
"[Es] ... wird stets der Begriff der Geschäftsführung [ Verantwortung] verwendet, [ein Begriff] der für Kapitalgesellschaften [ KapG] und Personengesellschaften [ PersG] SOWIE für Einzelunternehmen [ natürliche_Person] Anwendung findet."
Zu dem, woraus ein "KLEINER" Abschluss bestehen kann, siehe bitte →Kleine, mittlere und große Unternehmen - Definitionen in Gesetzen.
Am Ende haben alle ihre Mitwirkungspflichten, Zum Beispiel:
"[auch] ohne eine solche Verpflichtung"
Eine Frage, die immer wieder auftaucht, ist: Zu welchem Zeit-Punkt gilt die Aussage (Einschätzung) über die Fortführung der Unternehmenstätigkeit?
Die Antwort ist: "Die Einschätzung … über die Fähigkeit … zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit erfolgt BIS zu dem ZEITPUNKT der BEENDIGUNG der AUFSTELLUNG des Abschlusses und ggf. des Lageberichts."
IDW_PS 270 n.F. ...
[ Tz 7] Die
Einschätzung
der gesetzlichen Vertreter*innen
über die
Fähigkeit des Unternehmens
zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit
erfolgt bis zu dem Zeitpunkt der
Beendigung
der Aufstellung_des_Jahresabschlusses
und — falls einschlägig — des Lage-Berichts.
Deshalb sind
die Verhältnisse am Abschluss-Stichtag
für
die Beurteilung der
Annahme [, dass - für Entscheidungen über Ansatz_im_Abschluss, und/oder Bewertung_im_Abschluss und/oder Ausweis_im_Abschluss, siehe oben - ]
von der
Fortführung der Unternehmenstätigkeit
[ausgegangen wird bzw. werden kann
oder nicht,]
nicht (oder nicht alleine) entscheidend („sind nicht Ausschlag gebend“):
Ein Wert-aufhellend/es oder Wert-begründend/es Ereignis, das nach dem Abschluss-Stichtag eingetreten (!) ist [eine Chance oder Risiko ist das NICHT], hat für diese Annahme (bzw. für die Einschätzung dieser Annahme) KEINE Bedeutung (ist „unerheblich“).
[ Tz 8] Die
Einschätzung der
Fähigkeit des Unternehmens
zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit
umfasst ein
Er-Messen (Abwägen)
und ein
Entscheiden („eine Ermessens-Entscheidung“)
der gesetzlichen Vertreter*innen
zu einem bestimmten Zeitpunkt
über
die – ihrem Wesen nach: unsicher/en –
künftigen Auswirkungen
von Ereignissen oder Gegebenheiten.
Für so ein Er-Messen (Abwägen, „diese Einschätzung“) sind die folgenden Faktor/en relevant:
1. Die Unsicherheit,
die mit der Auswirkung eines Ereignisses oder einer Gegebenheit verbunden ist [ Risiko],
nimmt zu
je weiter in der Zukunft der Eintritt eines Ereignisses, einer Gegebenheit oder deren Auswirkungen liegen.
2. Die
a. Größe UND
b. Komplexität [das Verwickelte, vgl. → komplex] des Unternehmens, die
c. Art seiner Geschäftstätigkeit sowie
d. das Ausmaß, in dem
externe Faktor/en
diese (Größe, Komplexität und Art)
beeinflussen.
3. Jede, in die Zukunft gerichtete Einschätzung
hat solche Information/en als Grundlage, die
zum Zeitpunkt der Einschätzung
verfügbar sind.
(„Spätere Ereignisse können Auswirkungen haben,
die [aber] nicht mehr in Einklang stehen mit [solchen],
an dem Zeit-Punkt ihrer Vornahme,
vertretbaren Ermessens-Entscheidungen.“)
[vergleiche → Business_Judgement_Rule]
[ Tz 9] Besteht eine
wesentliche Unsicherheit
im Zusammenhang mit
Ereignissen oder Gegebenheiten, die
einzeln oder
insgesamt
bedeutsame Zweifel an der
Fähigkeit des Unternehmens
zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit
aufwerfen können,
UND werden diese
[Zweifel] nicht spätestens
bis zu dem Zeitpunkt der
Beendigung
der Aufstellung_des_Jahresabschlusses
ausgeräumt,
[dann] müssen
die gesetzlichen Vertreter*innen
im Abschluss
a) angeben:
die wichtigsten Ereignisse oder Gegebenheiten,
die bedeutsame Zweifel an der
Fähigkeit des Unternehmens
zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit
aufwerfen können,
UND
die Pläne der gesetzlichen Vertreter*innen
zum Umgang mit diesen [wichtigsten] Ereignissen oder Gegebenheiten
UND
b) eindeutig angeben, DASS
eine wesentliche Unsicherheit
im Zusammenhang mit
Ereignissen oder Gegebenheiten besteht, die
bedeutsame Zweifel an der
Fähigkeit des Unternehmens
zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit
aufwerfen können,
und [DASS]
das Unternehmen daher
möglicherweise nicht
in der Lage ist,
im gewöhnlichen Geschäftsverlauf
seine Vermögenswerte zu realisieren sowie
seine Schulden zu begleichen.
In der Regel erfolgen diese Angaben_im_Anhang.
Im Falle eines HGB-Abschlusses, der
nach Rechnungslegungs-Grundsätzen
zur Ordnungsmäßigkeit [vgl. → ordnungsmäßig]
aufgestellt wird oder ist,
können diese Ausführungen an anderer geeigneter Stelle erfolgen, zum Beispiel
unter der Bilanz.
Werden diese
Angaben im Lage-Bericht [→ Angabe_im_Lagebericht]
gemacht,
[dann] muss
der Abschluss
einen eindeutigen Bezug („unter eindeutiger Bezugnahme“)
auf das Vorliegen einer wesentlichen Unsicherheit (ein, den […] Bestand [des Unternehmens] gefährdendes Risiko)
und
einen/ mit einem (Quer-) Verweis [Link]
auf die Angaben im Lagebericht enthalten.
+++
Abbildung: Der typische (grün-blaue) Wachstums- beziehungsweise (gelb bis rote) Schrumpfungs-Pfad in der
SWOT-Matrix
Diese Abbildung soll zur Illustration von möglichen "Gegebenheiten" dienen,
[Zu der Wortwahl siehe bitte Quelle: IDW_PS 270.n.F. oben.]
Zur Herleitung der Matrix siehe bitte in dem Beitrag →Strategische Positionen einer Unternehmung den Abschnitt "Zur Herleitung der Positions-Matrix: Standards zu Strategien und Positionen"
Zur Herkunft der Pfade von Rückgang und Wachstum siehe bitte in dem Beitrag →Positionen von Personen den Abschnitt "Phasen im Wachstum oder Krisen Verlauf"
Beispiele (wie solche Gegebenheiten Zweifel aufwerfen können):
Wie man solche (expliziten) Angaben herleitet, und warum, das zeige ich im Nachfolgenden.
Hinweis vorab: Weitere Indikator/en siehe bitte in den Abschnitten
Keine explizite Aussage ist eine implizite Aussage ( Bonmot)
HGB_252.(1).Nr2 ist ein Grundsatz zur Bewertung_im_Abschluss:
"Bei der Bewertung ist
SOFERN dem NICHT
Dadurch entsteht ein " Bild" (Abbildung [der Geschäfte] in Zahlen) von der Lage
Das Gesetz sagt das so:
"Der Jahresabschluß… hat… ein,
zu vermitteln."
→http://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__264.html Absatz (2) Satz 1
[Erst] Dann, wenn es Gegebenheiten**1 oder - durch Ereignisse oder Bedingungen - wesentliche Unsicherheiten**2 gibt, die der Fortführung entgegen stehen, dann hat
"Führen besondere Umstände dazu, dass
der… ein, den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes
Bild … (der Lage) NICHT vermittelt,
so sind im Anhang zusätzliche Angaben zu machen."
Vgl. →http://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__264.html Absatz (2) Satz 2
Alternativ hat die Angabe "unter der Bilanz" zu erfolgen:
"Macht eine Kleinstkapitalgesellschaft von der Erleichterung … Gebrauch,
den Jahresabschluss NICHT um einen Anhang zu erweitern …,
sind… [diese] zusätzlichen Angaben unter der
Bilanz zu machen."
Vgl. →http://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__264.html Absatz (2) letzter Satz 4
[Sonst also nicht.]
**1 Den Begriff "Gegebenheiten" verwendet →http://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__252.html Absatz (1) Nummer 2
**2 Den Begriff "Wesentliche Unsicherheiten" verwendet IAS_1.25 Satz 3
Das nachfolgende Bild_iSv_HGB_264 zeigt für eine Entwicklung in 3 Jahren zwei Szenarien (im dritten Jahr), und zwar für die
Annahmen:
Abbildung: Illustration für ein
Bild der Lage für jetzt (Jahr 1) und mit Blick in die Zukunft: Jahre 2 und 3, das Jahr 3 in den Szenarien 3a (weiter Gewinn) und 3b (Verlust)
Die Bilder zeigen (auch optisch, links) Gegebenheiten, die nicht unbedingt beunruhigen (nur bedingt beunruhigen)
Eine Unsicherheit ( Risiko) und/oder sonst ein Zweifel zur Unternehmens-Fortführung ( Going_Concern) ist immer dann - auf der Grundlage angemessener Informationen - zu betrachten (beurteilen, einzuschätzen),
A. Corona Pandemie, B. Kriege (Ukraine, Nahost) und C. Klimawandel sind solche besonderen Umstände [vgl. HGB § 264.(2).S2].
Gegebenheiten, welche solche Umstände verursachen können, sind zum Beispiel:
Mögliche Auswirkungen [vergleiche Link wie zu C oben] von solchen Gegebenheiten auf einen Abschluss muss eine*e Bilanzierende*r nun zwingend einschätzen, und zwar mit Blick auf
vgl. IAS_1.25 oben:
Ein Abschluss ist so lange auf der Grundlage der Annahme der Unternehmens-Fortführung aufzustellen, bis das Management entweder
- beabsichtigt,
a. das Unternehmen aufzulösen (Liquidation)
oder
b. das Geschäft einzustellen
oder bis es
- keine realistische Alternative (zu a oder b) mehr hat, als so zu handeln.
Zu dem (in dem voraus gegangenem Abschnitt oben) Gesagtem, sollte/muss man sich vorab, das Folgende klar machen:
Zur Erinnerung: Es sind mögliche Auswirkungen von Gegebenheiten auf einen Abschluss einzuschätzen, und zwar mit Blick auf
1. die, in dem Jahres- Abschluss enthaltenen Aussagen über
a. den Ansatz_im_Abschluss und
b. die
Bewertung_im_Abschluss
von
(i) Vermögen (Assets) oder/und
(ii) Schulden ( FK),
das heißt: Aussagen über
(i) dessen Nutzbarkeit und Realisierbarkeit
beziehungsweise
(ii) deren Tilgungsfähigkeit
und zwar NACH dem Schluss eines Geschäftsjahres,
... gilt:
Für mögliche Auswirkungen
sind die folgenden Vorschriften maßgebend:
(betrifft oben 1.b Bewertung_im_Abschluss)
Vermögensgegenstände bzw. Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens können ‑ bei voraussichtlich dauernder Wertminderung ‑ mit dem niedriger beizulegenden Wert [HGB § 253.(3)] bzw. mit dem niedrigeren Teilwert angesetzt werden [EStG § 6.(1).Nr1.S2ff. und Nr.2.S1f., "außerplanmäßige" Abschreibungen].
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sind für den Geschäftsbetrieb - dauerhaft - bestimmte, das heißt: dauerhaft / nachhaltig (be-) nutzbare Gegenstände [HGB § 247.(2), EStR 6.1].
Voraussichtlich heißt: Alle vorhersehbaren Risiken und Verluste sind zu berücksichtigen, selbst wenn diese erst nach dem Schluss des Geschäftsjahres (zum 31.12.20jj), aber doch bis zu dem Tag der Aufstellung beziehungsweise bis zu dem Tag der Erstellung (siehe unten) bekannt geworden sind [HGB § 252.(1).Nr4].
Ich wollte ein Gerät, gekauft für 100 €, erst 10 Jahre benutzen, und hatte deshalb Abschreibungen auf 10 Jahre verteilt.
Wert nach Jahr 1: 90 €, Jahr 2: 80 € und so weiter, nach 10 Jahren: Null €.
Nach Jahr 1 stellt sich jetzt raus: Nach Jahr 2 und ab Jahr 3 werde ich das Gerät nicht mehr benutzen (warum auch immer).
Dann hat das Gerät am Ende vom Jahr 2 einen Nutz-Wert von null [0 €), und -, wenn ich es nicht verkaufen (teilen oder tauschen) kann,- statt 80 €: Null Wert (Null Teilwert), das heißt:
Die Abschreibung am Ende vom Jahr 2 auf das AV wird im Abschluss betragen: Zusätzlich 80 € (zu den bis dahin erfolgen 20 €).
(betrifft auch oben 1.b Bewertung_im_Abschluss)
Für Vermögensgegenstände bzw. Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens gilt bei voraussichtlich dauernder Wertminderung:
Handelsrechtlich sind sie [HGB § 253.(3)], und steuerrechtlich können sie mit dem niedriger beizulegenden Wert bzw. mit dem niedrigeren Teilwert angesetzt werden [EStG § 6.(1).Nr2.S2f., "unübliche" Abschreibungen im Sinn von HGB § 275.(2).Nr7.b].
Ich habe aus Vorsorge auf Vorrat Waren von 100 € eingekauft für Kundschaft, die sie nun am Ende von Jahr 2, bedingt durch Pandemie, Krieg oder/und Klimawandel, ab Jahr 3 wohl nicht mehr kaufen wird.
Abschreibung am Ende des Jahres 2 auf das UV im Abschluss: 100 €.
(betrifft oben 1.a Ansatz_im_Abschluss)
Außerdem sind in einer Bilanz für ungewisse Verbindlichkeiten Rückstellungen anzusetzen [etwa aus dem absehbaren Wegfall von Geschäfts-Grundlagen aus einem Vertrag, einer Subvention oder sonst; HGB § 249.(1), EStG § 5.(2)ff.].
Ich hatte Überbrückungshilfe beantragt und nachher waren meine Zahlen besser als die Vorausschau.
Für die zurück zu zahlende Subvention ist eine Rückstellung im Abschluss nötig.
Die Rückstellung bildet keine Auszahlung und keine Ausgabe ab, aber: Aufwand und Kosten.
Rücklagen sind Eigenkapital
siehe bitte →http://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__266.html Absatz (3) Buchstabe A römisch II und III
sie sind Teil einer Gewinn-Verwendung [vgl. →http://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__270.html Absatz (2)]
Rückstellungen sind Fremdkapital
Einschub:
in Bezug auf
Vergleiche auch "bestimmte/ solche Bedingungen" unter dem Abschnitt →Betrachte ... AUSSAGEN über die Rentabilität ...
Zu dem (in dem Abschnitt zuvor oben) Gesagtem ist weiterhin das Folgende zu sagen:
Zur Erinnerung: Es sind mögliche Auswirkungen von Gegebenheiten auf einen Abschluss einzuschätzen, mit Blick auf
2. das, durch den Jahres- Abschluss vermittelte Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertrags-Lage, das heißt: Das Bild dadurch über
A. das gerade abgelaufenen Geschäftsjahr
und
B. die Ausgangslage für die Zukunft.
... gilt:
Es sind, für die möglichen Auswirkungen der Umstände und oder Gegebenheiten auf das, durch den Jahres- Abschluss vermittelte Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertrags-Lage ( Bild_iSv_HGB_264) die folgenden Vorschriften zu beachten:
2.1 Mit Blick auf das (A. gerade) abgelaufene Geschäftsjahr und dessen Bild der Ertragslage sind
dann, wenn die Umstände sich darauf ausgewirkt haben,
etwa in Form von Abschreibungen oder
durch andere Aufwendungen oder
Erträge
von außergewöhnlicher Größenordnung oder Bedeutung [HGB § 285.Nr.31],
zusätzliche Angaben zu machen, und zwar in einem Anhang_iSd_HGB.
2.2. Mit Blick auf das Bild von der (B.) Ausgangslage für die Zukunft (nach dem gerade abgelaufenen Geschäftsjahr) sind
2.2.1 über Vorgänge von besonderer Bedeutung,
zusätzliche Angaben zu machen, und zwar in einem
Anhang_iSd_HGB;
2.2.2 grundsätzlich zur Bewertung - ausgehend von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit [HGB § 252.(1).Nr2] beziehungsweise der Betriebsfortführung [EStG§ 6.(1).Nr1.S3 zweiter Halbsatz; Going_Concern], und
entweder in einem Anhang_iSd_HGB [HGB § 264.(2).S2]
oder ansonsten unter einer Bilanz oder unter einer EÜR [ BStBK Hinweis 13/14.03.2018 Tz.7, IDW Hinweis 06.04.2021 Frage 2.1.2, IDW PS 270.9] -
zusätzliche Angaben zu machen, wenn
in diesem Fall sind anzugeben:
Die Verantwortung, dass der Abschluss die Aussage enthält über:
haben gesetzliche Vertreter*innen mit Sorgfalt, ordentlich und gewissenhaft zu tragen.
→http://www.gesetze-im-internet.de/geng/__34.html
→http://www.gesetze-im-internet.de/gmbhg/__43.html
→http://www.gesetze-im-internet.de/aktg/__93.html
Die Entscheidung erfordert sorgfältiges, ordentliches und gewissenhaftes Abwägen und Vergleichen
das der aktuell aufgestellte Abschluss - unter gewöhnlichen Gegebenheiten - vermittelt
mit
das heißt: mit einem Bild von
(Begriffe: → Sorgfalt, → Verantwortung)
Abbildung: aus →Ethik Ziele und Leitsätze
Wenn die Organe der Gesellschaft,
dann sind,
Abbildung: Muster Ertragslage zu einem fiktiven Unternehmen (Modell)
Ziel des Modells ist es, die nachfolgenden Aussagen zu veranschaulichen (illustrieren).
Die Zahlen zu dem Modell wurden entwickelt aus einer Statistik vom Statistischen Bundesamt über die Unternehmen in Deutschland in 2020.
Es wurden statische Zahlen gewählt, um einerseits Realitäts-nahe Daten zu haben, und andererseits um jedweden Anschein auf ein konkretes Unternehmen aus Gründen der Verschwiegenheit zu vermeiden.
Ausgewählt wurde die Branche Herstellung von Metallerzeugnissen im Verarbeitenden Gewerbe, und zwar aufgrund der, jeweils relativ hohen
• Anzahl der Betriebe und
• monatlichen Schwankungen im Umsatz (Abweichungen zwischen -21,8% und +16,2% vom Mittelwert).
Die hohen Schwankungen waren Auswahlkriterium, um im gegebenen Fall die Problematik der Unterschiede zwischen
•
Rendite (Rentabilität, Profitabilität)
• und
Liquidität
illustrieren zu können
(vgl. "Magisches Dreieck" zwischen • Risiko [Schwankungen], Rendite [Gewinn] und • Liquidität [Cash-flow]).
Im Verarbeitenden Gewerbe für die Herstellung von Metallerzeugnissen gab es in den Monaten des Jahres 2020 [Quelle (a)] jeweils
- um 3.500 Betriebe mit Größenordnungen zwischen
- 520 und 530 Tausend Beschäftigten
- 1,7 und 2,3 Milliarden Euro Brutto-Lohn- und Gehalts-Summen monatlich
- 6,0 und 8,8 Milliarden Euro Monats-Umsatz
Aus der Statistik (a) sind für das Modell in der Abbildung oben Durchschnitts-Daten verwendet, und mit Annahmen ergänzt worden wie folgt:
- Gliederung vgl. http://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__275.html Absatz (2)
- Umsatz: Durchschnitt pro Betrieb für jeden Monat gemäß (a)
- Als Summe aller Aufwand- Posten ist die Differenz zu einem Betriebs-Ergebnis in Höhe von 10% vom Umsatz genommen worden
- Die 10% vom Umsatz wurde angenommen auf Basis der Betriebswirtschaftlichen Kennzahl "Bruttobetriebs-Überschuss" für 2017 aus der Quelle (b); diese berechnet sich aus der "Bruttowertschöpfung**1 zu Faktorkosten" minus "Personalaufwendungen"
- Personal: Durchschnitt pro Betrieb für das ganze Jahr gemäß Quelle (a) mit gleicher Verteilung über alle Monte, ergänzt um 19,325% [Quelle (c)] Arbeitgeber-Anteile zur SozV
- Die Differenz, zwischen der Summe aller Aufwand- Posten und dem Aufwand für Personal (für das ganze Jahr), ist mit 70:30 auf Aufwand für Material und s.b.A.**2 verteilt worden, sodass eine Material- Aufwand-Quote herauskam, die nach eigener Erfahrung für die Branche plausibel sein kann (40,06%)
- Mit dieser Quote ist der Umsatz pro Monat multipliziert worden (Annahme: Material- Aufwand verhält sich variabel zum Umsatz)
- Die s.b.A. sind gleich auf die Monate verteilt worden
- Für die Abschreibungen ist der Durchschnitt den Angaben in Quelle (b) über die Höhe der Investitionen für den Umweltschutz im Produzierenden Gewerbe 2016 (Abschnitt 18.1.1) und über die Anzahl der Unternehmen zur Klassifikation 25 Herstellung von Metallerzeugnissen genommen, und auf die Monate gleich verteilt worden
- der Steuer- Aufwand in Höhe von 43% auf das Betriebs-Ergebnis ist, aus den Steuerlasten in Summe für GewSt, KöSt und Abgeltungs-Steuer (Annahme: reine Kapitalgesellschaft Ausschüttung an die Anteils-Eigner) im Vergleich zur Summe aus GewSt und ESt (Annahme: etwa GmbH & Co. KG), der niedrigere Wert genommen worden (Stichwort: Günstigerprüfung).
- der Einfachheit halber ist für das Modell, abweichend zu den tatsächlichen →Terminen für Steuer-Voraus-Zahlungen, ein einziger Termin pro Quartal für die Steuer- Vz angenommen
**1 Formel für die Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten gemäß Quelle (b):
= Umsatz
+ selbsterstellte Anlagen
+ sonstige betriebliche Erträge (ohne Subventionen)
+/- Vorrats-Veränderungen bei Waren
- Waren und Dienstleistungs-Käufe
- betriebliche Steuern und Abgaben
+ Subventionen
**2 Abk.f. Sonstige betriebliche Aufwendungen
(a) https://www-genesis.destatis.de/genesis//online?operation=table&code=42111-0004&bypass=true&levelindex=0&levelid=1614695400116#abreadcrumb, Download 01.03.2021, Branche WZ08-25
(b) Statistische Bundesamt Destatis, Wiesbaden: Statistisches Jahrbuch Deutschland und Internationales 2019, Abschnitt 20.1.2 Betriebswirtschaftliche Kennzahlen 2017, Unterabschnitt C Verarbeitendes Gewerbe, Klassifikation 25 Herstellung von Metallerzeugnissen
(c) https://www.krankenkassen.de/gesetzliche-krankenkassen/system-gesetzliche-krankenversicherung/sozialversicherung-rechengroessen-beitragsbemessungsgrenze-versicherungspflichtgrenze/rechengroessen-2020/ Stand 01.03.2021
Wenn nun
dann können die gesetzlichen Vertreter*innen ihre Einschätzung zur (positiven) Unternehmensfortführung vornehmen, und zwar
**Solche Bedingungen sind zum Beispiel gegeben wenn:
[ PS_270nF.A8]
Oder wenn:
[ IAS_1.26]
[vgl. →Beispiele ...]
Wenn sich einer der folgenden Anhalts-Punkte [ PS_270nF.A5] offenbart, dann sollte ein*e gesetzliche*r Vertreter*in Finanz-Pläne, wie sie im nachfolgenden Abschnitt beschrieben werden, aufstellen und dazu die Insolvenz-Eröffnungsgründe prüfen.
Dazu sind sie verpflichtet (http://www.gesetze-im-internet.de/inso/__15a.html). tun sie es nicht, siehe Absatz (4) ebenda.
Tipp für die Aufstellung_des_Jahresabschlusses: Die nachfolgende Liste Markieren, als pdf Drucken und Abhaken - kann als Nachweis dienen, gegebenenfalls im Sinn der Corporate_Governance_Judgement Regel, und jedenfalls für Sorgfalt, Ordnung und Gewissenhaftigkeit.
(Stichwort: betriebliche_Funktion, Reihenfolge nach GuV_Index; vgl. →Beispiele ...)
Umsatz-/ Absatz-bezogen
(
GuV_Index 100)
oder: Auf welche - mögliche - Position ist die jeweilige Gegebenheit ein
Indikator?
(
Möglichkeit sehen heißt:
Risk_ID)
♦ Absicht: Da kann man nichts machen (Position unten rechts)
♦ Konkurrenz: Substitute durch Wettbewerber und/oder rückläufige Markt-Anteile (Gelbe Bereiche)
♦ Markt- oder Kundschaft-Verlust: Umsatz- und Ertrag-Rückgang (Orange)
♦ Vertrags-Kündigung: wie vor (Orange)
♦ Andere Gründe: wie vor (Orange)
Hast du das auch so gesehen?
(Stichwort:
Gamification)
Materialaufwand bezogen
(
GuV_Index 400)
Personalaufwand bezogen
(
GuV_Index 500)
Investitionsbereich/ Abschreibungen bezogen
(
GuV_Index 600)
oder: Auf welche - mögliche - Position ist die jeweilige Gegebenheit ein
Indikator?
(
Möglichkeit sehen heißt:
Risk_ID)
Material
♦ Markt- oder Lieferanten-Verlust: Umsatz- und Ertrag-Rückgang (Orange Bereiche)
♦ Engpass: wie vor (Orange)
Personal
♦ Konflikt: Umsatz- und Ertrag-Rückgang (Orange)
♦ Ausscheiden von Schlüssel-Personal: Innovations-Kraft rückläufig (Gelb)
♦ ... (Orange)
[vgl. →Beispiele ...]
Eigenkapital (
EK) bezogen
(GUV_Index 900)
Die wichtigste Funktion des Eigenkapital ( EK) ist: Die
♦ Vorsorge gegen
- Verluste bzw.
- Jede Art von Risiko, das zu Verlust führen kann
(so genannte Puffer- Funktion)
und so einen gewissen
♦ Grad an Resilienz zu erhöhen
Quelle: Frankfurter Allgemeine Zeitung 28.05.2021 mit Bezug auf www.ecoaustria.ac.at
oder: Auf welche - mögliche - Position ist die jeweilige Gegebenheit ein Indikator?
( Möglichkeit sehen heißt: Risk_ID)
♦ Erheblicher Verlust und Warn-Grenzen: Mangel an Liquidität bis gar Zusammenbruch, alles möglich (Rote Bereiche)
♦ Ausstehende/ausgesetzte Dividende: Mangel an Liquidität (Rot)
Hast du das auch so gesehen?
(Stichwort:
Gamification)
Fremdkapital (
FK) bezogen
(
GuV_Index 700)
oder: Auf welche - mögliche - Position ist die jeweilige Gegebenheit ein
Indikator?
(
Möglichkeit sehen heißt:
Risk_ID)
♦ Keine Finanz-Mittel für Entwicklung oder Investition: Verlust von Innovations-Kraft (Gelber Bereich)
♦ Zahlungs-Stockung /–Unfähigkeit /-Einstellung: Mangel an Liquidität und gar Zusammenbruch (Rote Bereiche)
♦ Verbindlichkeiten bei Fälligkeit nicht begleichen: wie vor (Rot)
♦ Darlehens-Vereinbarung nicht halten: wie vor (Rot)
♦ Darlehen wird fällig ohne Aussichten: wie vor (Rot)
♦ Entzug durch Kreditor*in Unterstützung oder Zahlungs-Zielen: wie vor (Rot)
Hast du das auch so gesehen?
(Stichwort:
Gamification)
Bilanz-Relationen bezogen
Kapitalfluss bezogen
oder: Auf welche - mögliche - Position ist die jeweilige Gegebenheit ein
Indikator?
(
Möglichkeit sehen heißt:
Risk_ID)
Bilanz-Relationen bezogen:
♦ Ungünstige Finanz- KPI: Mangel an Liquidität bis Zusammenbruch alles möglich (Rote Bereiche)
♦ Schulden > Vermögen: Überschuldung (Rot)
♦ Langfristiges AV erheblich durch FK finanziert: Mangel an Liquidität (Rot)
Kapitalfluss bezogen:
♦ In Vergangenheit negativer betrieblicher CF: Mangel an Liquidität und Überschuldung (Rote Bereiche)
♦ Zukünftig negativer CF: Mangel an Liquidität (Rot)
♦ Erhebliche Wert-Beeinträchtigung von Vermögen für CF: Mangel an Liquidität bis Überschuldung (Rot)
Hast du das auch so gesehen?
(Stichwort:
Gamification)
wie etwa:
[vgl. →Beispiele ...]
oder: Auf welche - mögliche - Position ist die jeweilige Gegebenheit ein
Indikator?
(
Möglichkeit sehen heißt:
Risk_ID)
♦ Verstoß gegen EK-Vorschrift:
Mangel an Liquidität
Überschuldung
oder in Konsequenz gar Zusammenbruch
(Roter Bereich)
♦ Verstoß gegen Liquidität-Anforderungen: Mangel an Liquidität (Rot)
♦ Anhängige Verfahren: Ertrag-Rückgang durch Verlust von Ansprüchen, oder durch Straf-/Ordnungs-Gelder und/oder Schaden-Ersatz-Pflicht (Orange)
• Änderung einer Vorschrift: Umsatz- und Ertrag-Rückgang (Orang)
• Politische Entscheidungen: Umsatz- und/oder Ertrag-Rückgang ("oder" bei zusätzlichem Aufwand bei gleichem Ertrag; Orange)
• Katastrophe ohne Versicherung: Ertrag-Rückgang bis Zusammenbruch alles möglich (Rot)
Hast du das auch so gesehen?
(Stichwort:
Gamification)
Wenn sich einer oder mehrere gewichtige Anhaltspunkte offenbaren, dann sind Finanzpläne notwendig**1, und zwar für drei Szenarien (Insolvenz-Eröffnungs-Gründe**2):
**1 Hinweis auf: http://www.gesetze-im-internet.de/inso/__15a.html, und vor allem auch auf:
(beziehungsweise zur Prüfung oder Beurteilung, ob eine solche vorliegt oder vorliegen kann; Ausfluss der Pflicht zur Sorgfalt; vergleiche kurzfristig)
Vergleiche →http://www.gesetze-im-internet.de/inso/__19.html
Jedenfalls dann, wenn - während der Abschluss-Aufstellung - offenbar wird, dass die Schulden das Vermögen übersteigen (Überschuldung), gilt es: Betrachte, über die Rentabilität in dem aktuellen Abschluss hinaus, die Rentabilität des Unternehmens für die nächsten zwölf Monate.
Und zwar gilt das ab dem Zeitpunkt der Prognose.
Das heißt: Weil die Aufstellung_des_Jahresabschlusses, oder sonst von einem Abschluss, oft erst NACH dessen Stichtag (in den Monaten des Folge-Jahres) erfolgt, ist Eine Ertrag- und Liquidität- ( Cash_Flow-) Prognose nach dem Muster in der nachfolgenden Abbildung praktisch für zwei Folge-Jahre erforderlich.
Wird es überwiegend wahrscheinlich, dass NICHT eine Prognose die Fortführung für die bezeichneten zwölf Monate sinnvoll abbildet, dann haben gesetzliche Vertreter*innen von beschränkt haftenden Gesellschaften im Sinn von Inso § 15a einen Eröffnungsantrag zu stellen.
"Der Antrag ist spätestens… sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung zu stellen." [ebenda Absatz (1) Satz 2]
Abbildung: Beispiel Ertrag- und Cash-Flow Prognose zu dem Modell-Unternehmen mit 70 Tausend Euro Kredit-Tilgung und Zinsen
In diesem Szenario sieht man gegenüber der Muster Ertragslage oben, wie der Cash-Flow (betrieblich) - trotz eines hohen Betrages von 1.878 Tausend Euro (das rund 1,5-Fache vom Ergebnis) für das Gesamt-Jahr - unterjährig in einzelnen Monaten erheblich negativ sein kann.
(Vergleiche → Ziel_Eigenschaften)
Wie für jeden Finanz-Plan ist auch hier der Hinweis wichtig: Achte darauf, dass die Finanzpläne
Das heißt: Die Annahmen müssen
Um zu prüfen, ob Annahmen plausibel sein können, bietet es sich an, für sein Modell zur Prognose und Einschätzung der Fortführung der Unternehmenstätigkeit ( Going_Concern), unterschiedliche Szenarien zu rechnen.
Zum Beispiel wird man die Frage stellen müssen, bis zu welcher Höhe bei sonst gleich bleibenden Bedingungen - die Ertrag- und Cash_Flow- Prognose in der Abbildung oben, Tilgungen und Zinsen vertragen kann (Stresstest).
Regelmäßig liegt die Grenze dort, wo der Cash_Flow aus betrieblicher Tätigkeit den Cash_Flow aus der Finanzierungs-Tätigkeit NICHT mehr deckt (siehe Abbildung unten).
Abbildung: Beispiel Ertrag- und Cash-Flow Prognose zu dem Modell-Unternehmen mit 140 Tausend Euro Kredit-Tilgung und Zinsen
(vergleiche → mittelfristig)
Vergleiche http://www.gesetze-im-internet.de/inso/__18.html und bitte http://www.gesetze-im-internet.de/starug/__29.html
Wenn sich einer oder mehrere der Anhaltspunkte in dem Abschnitt oben offenbaren, dann sollte ein*e gesetzliche*r Vertreter*in auch solche Finanzpläne aufstellen, die eine Aussage zulassen, ob eine "Drohende Zahlungsunfähigkeit" vorliegt.
Und zwar gilt das ab dem Zeitpunkt der Prognose.
Das heißt: Weil die Aufstellung_des_Jahresabschlusses, oder sonst von einem Abschluss, oft erst NACH dessen Stichtag (in den Monaten des Folge-Jahres) erfolgt, ist Eine Ertrag- und Liquidität- ( Cash_Flow-) Prognose nach dem Muster in der nachfolgenden Abbildung regelmäßig für drei Folge-Jahre erforderlich.
Kritiken sind bekannt, dass eine Prognose über so einen langen Zeitraum nur vage sein kann. Jedenfalls lassen sich, aus dem Abschnitt oben, schon zu ein paar Anhaltspunkten für Gegebenheiten, die einer Unternehmensfortführung entgegen stehen können, Aussagen mit Wahrscheinlichkeiten treffen, wie zum Beispiel über:
Seit dem 01.01.2021 besteht mit dem StaRUG (http://www.gesetze-im-internet.de/starug/index.html) bei Drohender Insolvenz für gesetzliche Vertreter*innen von beschränkt haftenden Gesellschaften die Möglichkeit, in Eigen-Verwaltung nach den Bestimmungen des StaRUG eine Restrukturierung beziehungsweise Sanierung durchzuführen, ohne Insolvenz-Antrag stellen zu müssen.
Mit dem StaRUG wurde "ein Rechtsrahmen zur Ermöglichung Insolvenz-abwendender Sanierungen geschaffen, der es Unternehmen ermöglicht, sich auf der Grundlage eines von den Gläubigern mehrheitlich angenommenen Restrukturierungsplans zu sanieren."
[Gesetzentwurf der Bundesregierung: Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz – SanInsFoG), ohne Datum, Einleitung; Quelle: https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/Fortentwicklung_Insolvenzrecht.html, Download Stand 27.02.2021].
→http://www.gesetze-im-internet.de/inso/__17.html
Es geht um Cash_Flow
Ein*e "Schuldner*in ist zahlungsunfähig, wenn er*sie nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat." [ InsO 17.(2)]
Zu dem, was "fällig" im Sinn dieser Vorschrift heißt, verweist die Literatur allgemein auf das BGH Urteil IX ZR 123/04 vom 24. Mai 2005
"a) Eine bloße Zahlungsstockung ist anzunehmen, wenn der Zeitraum nicht überschritten wird, den eine kreditwürdige Person benötigt, um sich die benötigten Mittel zu leihen. Dafür erscheinen drei Wochen [= 21 Tage] erforderlich, aber auch ausreichend.
b) Beträgt eine, innerhalb von drei Wochen nicht zu beseitigende
Liquiditätslücke des Schuldners weniger als 10% seiner fälligen Gesamtverbindlichkeiten, [dann]
ist regelmäßig von Zahlungsfähigkeit auszugehen,
es sei denn, es ist bereits absehbar, daß die Lücke demnächst [wieder] mehr als 10% erreichen wird.
c) Beträgt die Liquiditätslücke des Schuldners 10% oder mehr, [dann]
ist regelmäßig von Zahlungsunfähigkeit auszugehen,
sofern nicht ausnahmsweise
mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist,
daß die Liquiditätslücke demnächst vollständig oder fast vollständig beseitigt werden wird UND
den Gläubigern ein Zuwarten nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zuzumuten ist."
Wird es überwiegend wahrscheinlich, dass KEINE
Prognose, die im Sinn dieser
BGH Entscheidung
kurzfristig ist, die Aufhebung der Zahlungsunfähigkeit abbildet,
dann haben gesetzliche Vertreter*innen von beschränkt haftenden Gesellschaften im Sinn von InsO § 15a die Pflicht, einen Eröffnungsantrag zu stellen.
"Der Antrag ist spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit… zu stellen." [ebenda Absatz (1) Satz 2]
Demnach benötigt es eine Übersicht über die täglichen Liquiditäts- und Schulden-Stände, und zwar sofort, wenn etwa
Wie diese Übersicht aussehen kann, das zeigt die folgende Abbildung.
Abbildung: Beispiel einer täglichen Fälligkeits-Übersicht für Illustrationszwecke zum Vorgehen bei der Prüfung der Zahlungs-(Un-)Fähigkeit
Das Beispiel in der Abbildung oben verdeutlicht:
Das heißt: Die
vernachlässigen den Bedarf für das
Abbildung: Das Magische_Dreieck_der_Geldanlage zur Illustration von Verfügbarkeit von Cash aus Kapital
Die hier dargestellten Regeln sind, nach InsO 15a und nach StaRUG § 1, für gesetzliche Vertreter*innen von einer Gesellschaft_ohne_persönlich_Haftende im Sinn dieser Gesetze Pflicht, das heißt: die Regeln können für andere Unternehmen nützlich sein, um fortlaufend wach zu sein "über Entwicklungen, welche den Fortbestand … gefährden können", um sie zu erkennen ( Risk_ID) und geeignete Gegenmaßnahmen zu ergreifen.
Gesellschaften, bei denen wenigstens eine natürliche_Person persönlich haftet, können (wenn die Gründe vorliegen) Antrag auf Insolvenz-Eröffnung stellen. Der Gedanke dahinter ist wohl: Die Möglichkeit zu haben, sich von niederdrückenden Schulden mit ungeheurem Ausmaß zu befreien.
Es hat sich gezeigt: Für das Einschätzen der Unternehmens-Fortführung ( Going_Concern) für einen Jahres-/ Abschluss bräuchte man, am Beginn der Arbeiten an der Aufstellung_des_Jahresabschlusses (oder sonst einem Abschluss), als Unternehmen eigentlich nur den Business_Plan aus der Start-up Phase (ggf. abgespeckt) fortschreiben.
Tipp: Small Business Continuity Checklist May 11. 2020: thttps://www.ifac.org/knowledge-gateway/contributing-global-economy/publications/small-business-continuity-checklist
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(→ BSFZ)
Diese Web-Page (bzw. dessen Prototyp) ist Teil meines (Impressum) FuE Vorhabens mit dem Titel: „ Entwicklung von Praxis-Hilfsmitteln (Guides, Kontext, Tools) für Kundschaft zur Zukunft-orientierten Steuerung und Finanz_Kommunikation von Unternehmen ( Going_Concern)“.
Meine FuE-Ziele sind Praxis-Hilfsmittel, vor allem für kleine Unternehmen, Möglichkeiten bieten soll, Maßnahmen im Kontext der "Fortführung der Unternehmenstätigkeit" zu erfüllen, und diesbezügliches Bewusstsein ( Awareness) zu erhöhen.
Es sollen Anleitungen verfügbar sein, einfach (und) verständlich sind.
Die in dem Vorhaben gewonnenen Erkenntnisse fließen in angestrebte Systematiken und Methode/n zur Wissen-Vermittlung ein, zum Beispiel:
Mehr zum BSFZ-Siegel, dessen Hintergrund und Bedeutung siehe bitte auf https://www.bescheinigung-forschungszulage.de/forschung-und-entwicklung-im-rampenlicht.
Unsere (About) Kundschaft soll die FuE-Erkenntnisse bleibend benutzen können ( Share_Economy), zum Beispiel: