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Kleine, mittlere und große Unternehmen - Definitionen in Gesetzen (931)

Standards zur Finanz-Kommunikation

Stand: 02. Juli 2020 | KMU und anderen Definitionen
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Vorab ein kleiner Tipp von der EU für Kleinst-Unternehmen und KMU: Auf deren Seite →https://europa.eu/youreurope/business/finance-funding/accounting/small-micro-businesses/index_de.htm kannst du mal checke: Kommt auch Ihr Unternehmen für eine vereinfachte Regelung [zur internationalen Berichterstattung] infrage? 

Wozu das Ganze

Auf fairen Märkten sollen die Teilnehmer*innen wissen, mit wem sie es zu tun haben. Wissen schafft Sicherheit und Vertrauen. 

Mit Blick auf Vertrauen, das heißt: Kredit-Würdigkeit, kann man eine natürliche_Person einigermaßen einschätzen, etwa etwa ob sie Verbraucher*in oder Unternehmer*in ist. Außerdem ist jede*r persönlich verantwortlich, das heißt: ggf. in der Haftung (für fahrlässigen oder vorsätzlichen Schädigung anderer). 

Dagegen kann bei einer Gesellschaft die Haftung (Gewähr, Garantie, Schadensersatz) beschränkt sein, auch auf wenige Euro oder auf Null. 

Deshalb sagen die Gesetze in der EU: Wenn eine Gesellschaft nur mit beschränkter Haftung auftritt, dann soll sie genau das offenlegen. Außerdem: Wie weit beschränkt diese Haftung ist, das heißt: bis auf welche Finanzen bzw. finanzielle Höhe ( Bundesanzeiger). 

Die Definititionen im HGB für kleine, mittelgroße und große Gesellschaft und für Konzern dienen dazu, den Umfang und die Grenzen der Offenlegung festzusetzen.

Dabei geht es um Recht (Rechtsformen) und Gesetz für die (nach außen) erforderliche Finanz-Kommunkation.   

Die Definitionen Micro, Small-sized und Medium-sized Enterprise hat die EU für ihre Statistiken definiert [ Eurostat].

Für diese Statistiken sind die Rechtsform und, ob eine wirtschaftliche Einheit als Gesellschaft oder als Konzern organisiert ist, grundsätzlich egal. Mit Statistiken kann aber der ein oder andere Benchmark identifiziert werden, wie gute Finanz-Steuerung  und seine Kommunikation aussehen.

Zum Nachschauen sind im Folgenden die Definitionen nach aufsteigender Größe in eine Reihe gebracht.

Für die Kommunikation nach Außen ( Offenlegung) reicht es, über die Instrumente zu berichten;
für die Kommunikation nach Innen (Steuerung) nützt es hilfreich, diese Instrumente zu haben ( Bonmot n_n). 

Wachsende Unternehmen können hier sehen, was auf sie zukommt: 

Micro Enterprises

für Eurostat und Bundesanzeiger im Vergleich

Micro Enterprise Definition

für Eurostat

Größen-Merkmale: 

bis 2.000.000 Euro Umsatzerlöse_iSv_HGB_277
ODER Bilanzsumme_iSv_HGB_267  

bis 10 AN_Zahl 

Siehe: Empfehlung EU Kommission 2003/361/EG Anhang Artikel 2.(3)  

Kleine, mittlere und große Unternehmen - Definitionen in Gesetzen (931)

Abbildung: ein Micro Enterprise Team (vgl. Contact

Instrumente zur Finanz-Steuerung ( Kommunikation nach innen): 

Gesetzlich (nach außen) erforderliche Finanz- Kommunikation

Bestimmt die Rechtsform:

(Siehe: Inhaltsverzeichnis via dem weißem Pfeil↑ unten rechts) 

Einzel-Kaufmann*frau in Start-up Größe

nur Eurostat, KEIN Bundesanzeiger, aber Steuern_iSd_AO

Größen-Merkmale: 

Siehe: HGB § 241a 

ab 0 und bis 800.000 Euro Umsatzerlöse_iSv_HGB_277
[vorher: 600.000]

UND 

ab 1 Euro bis 80.000 Jahresüberschuss
[vorher: 60.000]

ab 1 AN_Zahl  

Siehe: AO § 141 

bis 800.000 Euro Umsatz im Sinn des UStG
(vorher: 600.000]

ODER 

bis  80.000 Euro Gewinn im Sinn des EStG  
[vorher: 60.000]

Kleine, mittlere und große Unternehmen - Definitionen in Gesetzen (931)

Abbildung: Umfang der Finanz- Kommunikation für eine*n Einzel-Kaufmann*frau 

Instrumente zur Finanz-Steuerung ( Kommunikation nach innen): 

  • Business Plan 
    • Regel-mäßig (mindestens: monatlich) Follow-up Notizen  
    • Check Cash-flow Rechnung und Liquiditäts-Vorschau 
  • GuV 
  • Bilanz und Kontenplan  
    • Check Forderungen Außenstände 
    • Check Verbindlichkeiten Außenstände 
  • Kalkulation 
  • Scope_2_Emission Inventar 

sind pro Woche mindestens: 

1. Ein halber Tag für den Update der Notizen über Status, Pläne und Zukunft 

2. Ein Abend in der Woche für den gesunden Körper: Bewegung 

Jede*r Personal Trainer empfhiehlt: Mach Dir die  zwei Dauer-Termine in Deinen elektronischen Kalender. 

Gesetzlich (nach außen) erforderliche Finanz- Kommunikation


Aufstellung_des_Jahresabschlusses

Angabe bei Unsicherheit über Going Concern: Unter der Bilanz 

Angabe bei Unsicherheit über Going Concern: Unter der EÜR 


Feststellung_des_Jahresabschlusses

Entfällt (eigentlich - heißt nicht so).

Analog gilt: Die Rechts-Verbindlichkeit des Abschlusses ist hergestellt, wenn der*die Kaufmann*Kauffrau

Vgl. → Unterzeichnende_des_Jahresabschlusses


Offenlegung:

Entfällt 


Reine Personen-Gesellschaft in Start-up Größe

nur Eurostat, KEIN Bundesanzeiger, aber: Steuern_iSd_AO

Größen-Merkmale: 

ab 0 Euro und

bis 130.000.000 Euro Umsatzerlöse_iSv_HGB_277 [siehe PublG § 5.(5)]  

ab 1 Euro und 

bis 65.000.000 Euro Bilanzsumme_iSv_HGB_267  

ab 1 und bis  

bis 1.000 AN_Zahl 

Siehe bitte in PublG § 1 und die Sonder-Regel ganz hier ganz am Schluss (via Inhaltsverzeichnis und weißem Pfeil rechts unten). 

meint auf dieser Website → Personengesellschaft, bei der wenigstens ein*e Gesellschafter*in eine → natürliche_Person ist,

das heißt: mindestens eine natürliche_Person haftet persönlich - und unbeschränkt - (mit dem eigenen Vermögen) für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft

Pendant: → Gesellschaft_ohne_persönlich_Haftende

Unterschied der Begriffe:

Personengesellschaft heißt: Jede Gesellschafter*in (von den Gesetzen) wird "WIE eine natürliche Person behandelt" (und zwar bei der Verteilung der Kompetenzen: Vertretung, Geschäftsführung, Haftung und Gewinn-Verteilung; Gesellschafter*in kann auch eine → Kapitalgesellschaft sein)

reine_Personengesellschaft heißt: Wenigstens ein*e Gesellschafter*in IST wenigstens eine natürliche_Person

Instrumente zur Finanz-Steuerung ( Kommunikation nach innen): 

  • Vereinbarter Business Plan  
    • Regel-mäßig (mindestens: monatlich) Follow-up Notizen  
    • Check Cash-flow Rechnung und Liquiditäts-Vorschau 
  • GuV 
  • Bilanz und Kontenplan  
    • Check Forderungen Außenstände 
    • Check Verbindlichkeiten Außenstände 
  • Kalkulation 
  • Scope_2_Emission Inventar 
  • Gesellschafts-Vereinbarungen 

Gesetzlich (nach außen) erforderliche Finanz- Kommunikation


Aufstellung_des_Jahresabschlusses:  

Der Gesellschafts-Vertrag bestimmt 

1. den Umfang des Abschlusses, das heißt: hat er nur die Bestandteile Bilanz + GuV, oder auch mehr wie zum Beispiel: einen Anhang_iSd_HGB, eine Cash-flow Rechnung, Lage-Bericht 

2. den Ausweis_im_Abschluss für das EK

Vergleiche: http://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__266.html Absatz (3) Buchstabe A 

Wenn zu einer Personengesellschaft der Gesellschaftsvertrag eine förmliche Feststellung_des_Jahresabschlusses verlangt, dann ist eine Ausweis vom Jahres-Überschuss oder -Fehlbetrag geboten. 

Wenn nicht, ist dessen Gewinn-/ Verlust-Verteilung auf die Gesellschafter*innen im Abschluss abzubilden. 


 Prüfung des Jahresabschlusses nach HGB § 316ff.

Sie kommt für die reine Personen-Gesellschaft gesetzlich nicht in Frage, kann aber freiwillig erfolgen, das heißt: unter freiwilliger Anwendung der gesetzlichen Standards (als Benchmark).  


  Feststellung_des_Jahresabschlusses:

  1. Ggf. erforderlich nach Gesellschafts-Vertrag** 
     
  2. Gesetzlich entfällt sie (eigentlich), analog gilt: Die Rechts-Verbindlichkeit des Abschlusses ist hergestellt, wenn
    • alle persönlich haftenden Personen (bzw. deren gesetzlichen Vertreter*innen)
    • ihn unterzeichnet haben ( HGB § 245) bzw.
    • die gesonderte und einheitliche Feststellung_iSd_AO ESt-Erklärung unterschrieben haben [ EStG § 25.(3)]

Vgl. → Unterzeichnende_des_Jahresabschlusses


Offenlegung:

Solange eine natürliche_Person persönlich und unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet, entfällt die Offenlegung grundsätzlich.

Ausnahme: Die Gesellschaft is so groß,  dass sie unter die Sonder-Regeln des PublG fällt (siehe dazu bitte am Schluss [via Inhaltsverzeichnis und weiße Pfeil links unten]). 


Kapital-Gesellschaft in Start-up Größe

für Bundesanzeiger

Größen-Merkmale: 

ab 0 Euro Umsatzerlöse_iSv_HGB_277 

ab 1 Euro Bilanzsumme_iSv_HGB_267, das heißt: 

ab 1 Person 

bis zu den Größen-Merkmalen für eine Kleinst- Kapitalgesellschaft (nachfolgend) 

 

Unterschiede zwischen Kapitalgesellschaft und Personengesellschaft 

KapG 

NUR die gesetzlichen Vertreter*innen (gewählte/r oder berufene/r Geschäftsführung oder Vorstand) können
die Gesellschaft nach außen uneingeschränkt vertreten und verfplichten 

PersG

grundsätzlich**1 kann JEDE*R Gesellschafter*in
die Gesellschaft nach außen uneingeschränkt vertreten und verfplichten 

**1 Ausnahme: Sonderformen im Handeslrecht (z.B. KG), siehe bitte (im Glossar) unter → Personengesellschaft

KapG 

NUR die gesetzlichen Vertreter*innen haben 
uneingeschränkte  Kompetenz, um über das Vermögen der Gesellschaft zu bestimmen

PersG 

JEDE*R Gesellschafter*in hat im Zweifel**1/**2 
uneingeschränkte  Kompetenz, um über das Vermögen der Gesellschaft zu bestimmen (verfügen, disponieren, im Innen-Verhältnis)**3  

**1 Ausnahmen bestimmen die Sonderformen, siehe bitte (im Glossar) unter → Personengesellschaft  

**2 Ausnahmen bestimmen der Gesellschafts-Vertrag oder/und Beschlüsse der Gesellschafter-Versammlungen 

**3 Ggf. ist der*die Ausführende der Geschäfte zur Rechenschaft verpflichtet 

KapG 

Die Haftung ist auf das Gesellschafts-Vermögen beschränkt. 

(Vgl. 1. Abschnitt oben, via weißem Pfeil rechts unten) 

PersG 

grundsätzlich**1 haftet jede*r Gesellschafter*in jeweils unbegrenzt (für sämtliche Pflichten der Gesellschaft) gegenüber Jedem*r, der*die berechtigte Ansprüche (Forderungen) gegen die Gesellschaft hat.  

**1 Ausnahmen bestimmen die Sonderformen, siehe bitte (im Glossar) unter → Personengesellschaft  

KapG 

NUR nach Beschluss der Gesellschafter-Versammlung (welche nach den Regeln des Geselslchafts-Vertrages/ der Satzung zu erfolgen hat) 

PersG 

grundsätzlich nach gleichen Teilen**2   

**2 Ausnahmen bestimmen der Gesellschafts-Vertrag oder/und Beschlüsse der Gesellschafter-Versammlungen 

 

Kleinst- (Kapital-) Gesellschaft

für Bundesanzeiger

Größen-Merkmale: 

bis 900.000 Euro Umsatzerlöse_iSv_HGB_277 
[vorher**: 700.000]

bis 450.000 Euro Bilanzsumme_iSv_HGB_267 
[vorher**: 450.000]

bis 10 AN_Zahl 

Siehe: HGB § 267a 

** Für die Änderungen siehe bitte Anhang ... für Geschäftsjahre nach 2022/ 2023.

weil über HGB § 264a die Vorschriften für die 

Aufstellung nach ebenda §§ 264ff.,

Prüfung (§§ 316ff.) und

Offenlegung (§§ 325ff.)

auch für eine Personengesellschaft gelten,

und zwar solange KEINE natürliche_Person persönlich für sie haftet.  

Mit ( Kapital-) Gesellschaft im Sinn von HGB §§ 267, 267a ist gemeint: eine Gesellschaft_ohne_persönlich_Haftende, insbesondere eine 

 • Kapitalgesellschaft
(= AG, KGaA, GmbH; vgl. Überschrift zu HGB 3. Buch 2. Abschnitt)

oder eine 

 • OHG, KG oder andere Personengesellschaft, bei der NICHT ein*e persönlich haftende*r Gesellschafter*in

1. eine natürliche_Person ist 

oder

2. eine OHG, KG oder andere Personen-Gesellschaft ist,  

die NICHT eine natürliche_Person als persönlich haftende*n Gesellschafter*in hat

oder

bei der sich die Verbindung von Gesellschaften in dieser Art fortsetzt (HGB § 264a). 

[vgl. InsO § 15f.

Instrumente zur Finanz-Steuerung ( Kommunikation nach innen): 

  • Vereinbarter Business Plan  
    • Regel-mäßig (mindestens: monatlich) Follow-up Notizen  
    • Check Cash-flow Rechnung und Liquiditäts-Vorschau 
    • Sonstige Aufzeichnungen beim Überwachen nach StaRUG § 1 
  • GuV 
  • Bilanz und Kontenplan  
    • Check Forderungen Außenstände 
    • Check Verbindlichkeiten Außenstände 
  • Kalkulation 
  • Scope_2_Emission Inventar 
  • Gesellschafts-Vereinbarungen 

Gesetzlich (nach außen) erforderliche Finanz- Kommunikation


Aufstellung_des_Jahresabschlusses


Prüfung des Jahresabschlusses nach HGB § 316ff.:  

Ist für eine KLEINST-Gesellschaft NICHT erforderlich ( HGB § 316), kann freiwillig erfolgen, das heißt: unter freiwilliger Anwendung der gesetzlichen Standards (als Benchmark).  


Feststellung_des_Jahresabschlusses:


An Stelle der Offenlegung

Bis hierhin wäre jedes Unternehmen in jedem Fall eine Micro Enterprise. 

Größer als Mirco und wenigstens eine persönlich haftende, natürliche Person

nur Eurostat, KEIN Bundesanzeiger, aber: Steuern_iSd_AO

Einzel-Kaufleute oder eine reine_Personengesellschaft ab den hier nachfolgenden Größen-Merkmalen können jede Unternehmens-Größe im Sinn der EU haben: Entweder 

Praktisch werden in seltenen Fällen natürliche Personen bereit sein, mit ihrem gesamten (privat-) Vermögen als unbeschränkt Haftende für ein Unternehmen einzustehen, das kein KMU ( SME) mehr ist. 

Eine Statistk vom Statistischen Bundesamt über die Zahl der Rechtlichen Einheiten (Unternehmen) nach Rechtsformen** zeigt:

  • In 2019 gab es rund 2,169 Millionen Einzelunternehmer*innen insgesamt.
  • Davon gab es immerhin 110 (0,05 Promille) mit 250 und mehr abhängig Beschäftigten.
  • Fast alle hatten bis 10 (abhängig) Beschäftigte (rund 96%) oder 10 bis 50 Beschäftigte (rund 4%). 
  • 1,8 Promille zwischen 50 und 250 Beschäftigten. 

Einzel-Kaufmann*frau in etablierter Größe

nur Eurostat, KEIN Bundesanzeiger, aber: Steuern_iSd_AO

Größen-Merkmale für das einzelne Unternehmen: 

ab 800.001 Euro
[vorher: 600.001]

bis 130.000.000 Euro Umsatzerlöse_iSv_HGB_277  iVm PublG § 1.(2).S3   

ab  80.001 Euro Jahres-Überschuss bzw. Gewinn
[vorher: 60.0001]

Siehe: HGB § 241a, AO § 141 

und 

bis 65.000.000 Euro Bilanzsumme iSv PublG § 1.(2)  

bis 1.000 AN iSv PublG § 1.(2).S5 

Siehe bitte in PublG § 1 und die Sonder-Regel ganz hier ganz am Schluss (via Inhaltsverzeichnis und weißem Pfeil rechts unten). 

 


wenn ein*e Kaufmann*Kauffrau mehrere Unternehmen hat:  

Konzern- Abschluss nach PublG

Entfällt 

bis 130.000.000 Euro Konzern- Umsatzerlöse_iSv_HGB_277 iVm PublG §§ 11.(2) und 1.(2).S3 

bis 65.000.000 Euro Bilanzsumme des Konzerns iSv Publ § 11.(2)  

bis 5.000 AN im Konzern iSv PublG §§ 11.(2) iVm 1.(2).S5  

Siehe bitte in PublG § 11 und die Sonder-Regel ganz hier ganz am Schluss (via Inhaltsverzeichnis und weißem Pfeil rechts unten). 

Instrumente zur Finanz-Steuerung ( Kommunikation nach innen): 

  • Business Plan 
    • Regel-mäßig (mindestens: monatlich) Follow-up Notizen  
    • Check Cash-flow Rechnung und Liquiditäts-Vorschau 
  • GuV 
  • Bilanz und Kontenplan  
    • Check Forderungen Außenstände 
    • Check Verbindlichkeiten Außenstände 
  • Kalkulation 
  • Scope_2_Emission Inventar 
  • Vertreter-Regelungen 
  • Nachfolge-Pläne/-Regelungen für Schlüsselpersonal 

sind pro Woche mindestens: 

1. Ein halber Tag für den Update der Notizen über Status, Pläne und Zukunft 

2. Ein Abend in der Woche für den gesunden Körper: Bewegung 

Jede*r Personal Trainer empfhiehlt: Mach Dir die  zwei Dauer-Termine in Deinen elektronischen Kalender. 

Gesetzlich (nach außen) erforderliche Finanz- Kommunikation


Aufstellung_des_Jahresabschlusses

Angabe bei Unsicherheit über Going Concern: Unter der Bilanz 


Feststellung_des_Jahresabschlusses

Entfällt (eigentlich - heißt nicht so).

Analog gilt: Die Rechts-Verbindlichkeit des Abschlusses ist hergestellt, wenn der*die Kaufmann*Kauffrau

Vgl. → Unterzeichnende_des_Jahresabschlusses 


Offenlegung

Es sein denn: das Unternehmen des*der  Einzel-Kaufmanns*Kauffrau ist so groß, dass es unter das PublG fällt 

(siehe dazu bitte den letzten Abschnitt, via Inhaltsverzeichnis und dem weißen Pfeil unten rechts)


Reine Personen-Gesellschaft in etablierter Größe

nur Eurostat, KEIN Bundesanzeiger, aber: Steuern_iSd_AO

Größen-Merkmale für das einzelne Unternehmen: 

ab 0 Euro und

bis 130.000.000 Euro Umsatzerlöse_iSv_HGB_277 iVm PublG § 1.(2).S3   

ab 1 Euro und 

bis 65.000.000 Euro Bilanzsumme iSv PublG § 1.(2)   

ab 1 und bis  

bis 1.000 AN iSv PublG § 1.(2).S5 

Siehe bitte in PublG § 1 und die Sonder-Regel ganz hier ganz am Schluss (via Inhaltsverzeichnis und weißem Pfeil rechts unten). 


wenn eine reine_Personengesellschaft mehrere Unternehmen hat:  

Konzern- Abschluss nach PublG

Entfällt 

bis 130.000.000 Euro Konzern- Umsatzerlöse_iSv_HGB_277 iVm PublG §§ 11.(2) und 1.(2).S3 

bis 65.000.000 Euro Bilanzsumme des Konzerns iSv Publ § 11.(2)  

bis 5.000 AN im Konzern iSv PublG §§ 11.(2) iVm 1.(2).S5  

Siehe bitte in PublG § 11 und die Sonder-Regel ganz hier ganz am Schluss (via Inhaltsverzeichnis und weißem Pfeil rechts unten). 

meint auf dieser Website → Personengesellschaft, bei der wenigstens ein*e Gesellschafter*in eine → natürliche_Person ist,

das heißt: mindestens eine natürliche_Person haftet persönlich - und unbeschränkt - (mit dem eigenen Vermögen) für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft

Pendant: → Gesellschaft_ohne_persönlich_Haftende

Unterschied der Begriffe:

Personengesellschaft heißt: Jede Gesellschafter*in (von den Gesetzen) wird "WIE eine natürliche Person behandelt" (und zwar bei der Verteilung der Kompetenzen: Vertretung, Geschäftsführung, Haftung und Gewinn-Verteilung; Gesellschafter*in kann auch eine → Kapitalgesellschaft sein)

reine_Personengesellschaft heißt: Wenigstens ein*e Gesellschafter*in IST wenigstens eine natürliche_Person

Instrumente zur Finanz-Steuerung ( Kommunikation nach innen): 


Minimal erforderlich: 

  • Vereinbarter Business Plan  
    • Regel-mäßig (mindestens: monatlich) Follow-up Notizen  
    • Check Cash-flow Rechnung und Liquiditäts-Vorschau 
  • GuV 
  • Bilanz und Kontenplan  
    • Check Forderungen Außenstände 
    • Check Verbindlichkeiten Außenstände 
  • Kalkulation 
  • Scope_2_Emission Inventar 
  • Gesellschafts-Vereinbarungen 
  • Vertreter-Regelungen 
  • Nachfolge-Pläne/-Regelungen für Schlüsselpersonal 

Weiterhin Instrumente erforderlich mit wachsender Größe: 

  • Je nach strategischer Position 
  • Vergleiche die hier nachfolgenden Größen-Ordnungen 
Kleine, mittlere und große Unternehmen - Definitionen in Gesetzen (931)

Abbildung: Umfang der Finanz- Kommunikation bzw. Instrumente zur Finanz-Steuerung je Strategischer Position, Mehr dazu dazu siehe bitte →Themen des Accounting je strategischer Position von Unternehmungen 

Gesetzlich (nach außen) erforderliche Finanz- Kommunikation


Aufstellung_des_Jahresabschlusses:  

Der Gesellschafts-Vertrag bestimmt 

1. den Umfang des Abschlusses, das heißt: hat er nur die Bestandteile Bilanz + GuV, oder auch mehr wie zum Beispiel: einen Anhang_iSd_HGB, eine Cash-flow Rechnung, Lage-Bericht 

2. den Ausweis_im_Abschluss für das EK

Vergleiche: http://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__266.html Absatz (3) Buchstabe A 

Wenn zu einer Personengesellschaft der Gesellschaftsvertrag eine förmliche Feststellung_des_Jahresabschlusses verlangt, dann ist eine Ausweis vom Jahres-Überschuss oder -Fehlbetrag geboten. 

Wenn nicht, ist dessen Gewinn-/ Verlust-Verteilung auf die Gesellschafter*innen im Abschluss abzubilden. 


Prüfung des Jahresabschlusses nach HGB § 316ff.:

Sie kommt für die reine Personen-Gesellschaft gesetzlich nicht in Frage, kann aber freiwillig erfolgen, das heißt: unter freiwilliger Anwendung der gesetzlichen Standards (als Benchmark).  


Feststellung_des_Jahresabschlusses:

  1. Ggf. nach Gesellschafts-Vertrag** 
     
  2. Gesetzlich entfällt sie (eigentlich), analog gilt: Die Rechts-Verbindlichkeit des Abschlusses ist hergestellt, wenn
    • alle persönlich haftenden Personen (bzw. deren gesetzlichen Vertreter*innen)
    • ihn unterzeichnet haben ( HGB § 245) bzw.
    • die gesonderte und einheitliche Feststellung_iSd_AO ESt-Erklärung unterschrieben haben [ EStG § 25.(3)]

Vgl. → Unterzeichnende_des_Jahresabschlusses


Offenlegung

Solange eine natürliche_Person persönlich und unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet, entfällt die Offenlegung grundsätzlich.

Ausnahme: Die Gesellschaft ist so groß, dass sie unter die Sonder-Regeln des PublG fällt (siehe dazu bitte am Schluss [via Inhaltsverzeichnis und weiße Pfeil links unten]). 


Ab jetzt betreffen die Aussagen nur noch solche Unternehmen, bei denen NICHT eine natürliche_Person persönlich haftet. 

Für sehr große Unternehmen, bei denen wenigstens eine natürliche_Person persönlich haftet, wird es gesetzlich erst wieder am Schluss. 

Small-sized Enterprise und Kleine (Kapital-) Gesellschaft

für Eurostat und Bundesanzeiger im Vergleich

Ein Small-sized Enterprise bleibt in jedem Fall in der Größen-Ordnung für eine Kleine ( Kapital-) Gesellschaft iSd HGB § 267.

Nach Umsatz oder Bilanzsumme (> 2 Mio€) kann sie KEINE KLEINST- ( Kapital- ) Gesellschaft mehr sein kann. 

Small-sized Enterprise 

für Eurostat

Größen-Merkmale: 

ab den  Größen für ein Micro Enterprise

bis 10.000.000 Euro Umsatzerlöse_iSv_HGB_277 oder Bilanzsumme_iSv_HGB_267  

bis 49 AN_Zahl 

Siehe Empfehlung EU Kommission 2003/361/EG Anhang Artikel 2.(2)  


Bis hierhin galt: Ein*e etablierte*r Kaufmann*frau und eine reine_Personengesellschaft 


Nun gelten: Zu KapG (bzw. Gesellschaft_ohne_persönlich_Haftende) sind 


Im Vergleich kann die, für den Bundesanzeiger, Kleine KapG für Eurostatt NOCH Small-sized oder SCHON Medium-Sized sein. 

Umgekehrt gilt: 


Kleine (Kapital-) Gesellschaft 

für Bundesanzeiger

Größen-Merkmale: 

ab den Größen für Kleinst-(Kapital-)Gesellschaft

bis 15.000.000 Euro Umsatzerlöse_iSv_HGB_277
[vorher**: 12.000.000]

bis  7.500.000 Euro Bilanzsumme_iSv_HGB_267  
[vorher**: 6.000.000]

bis 50 AN_Zahl 

Siehe: HGB § 267.(1)

Eine Kleine ( Kapital-) Gesellschaft kann sowohl NOCH eine Small-sized Enterprise (≤ 10 Mio Euro Umsatz), als auch SCHON eine Medium-Sized Enterprise sein (Umsatz 10 bis 12 Mio Euro).

** Für die Änderungen siehe bitte Anhang ... für Geschäftsjahre nach 2022/ 2023.

weil über HGB § 264a die Vorschriften für die 

Aufstellung nach ebenda §§ 264ff.,

Prüfung (§§ 316ff.) und

Offenlegung (§§ 325ff.)

auch für eine Personengesellschaft gelten,

und zwar solange KEINE natürliche_Person persönlich für sie haftet.  

Mit ( Kapital-) Gesellschaft im Sinn von HGB §§ 267, 267a ist gemeint: eine Gesellschaft_ohne_persönlich_Haftende, insbesondere eine 

 • Kapitalgesellschaft
(= AG, KGaA, GmbH; vgl. Überschrift zu HGB 3. Buch 2. Abschnitt)

oder eine 

 • OHG, KG oder andere Personengesellschaft, bei der NICHT ein*e persönlich haftende*r Gesellschafter*in

1. eine natürliche_Person ist 

oder

2. eine OHG, KG oder andere Personen-Gesellschaft ist,  

die NICHT eine natürliche_Person als persönlich haftende*n Gesellschafter*in hat

oder

bei der sich die Verbindung von Gesellschaften in dieser Art fortsetzt (HGB § 264a). 

[vgl. InsO § 15f.

    

Kleine, mittlere und große Unternehmen - Definitionen in Gesetzen (931)

Abbildung: Umfang der Finanz- Kommunikation für eine Kleine ( Kapital-) Gesellschaft 

Instrumente zur Finanz-Steuerung ( Kommunikation nach innen): 

Gesetzlich (nach außen) erforderliche Finanz- Kommunikation


Aufstellung_des_Jahresabschlusses:  

+ Anhang_iSd_HGB nach §§ 264.(1)ff., 284ff.

  • Sogenannte Erleichterungen möglich [ HGB §§ 274a, 276, 288.(1)] 

Prüfung des Jahresabschlusses nach HGB § 316ff.:  

Ist für eine KLEINE-Gesellschaft NICHT erforderlich ( HGB § 316), kann freiwillig erfolgen, das heißt: unter freiwilliger Anwendung der gesetzlichen Standards (als Benchmark).  


Feststellung_des_Jahresabschlusses


Offenlegung

  •  

Mittelgroße Gesellschaft versus Medium-sized Enterprise

für Eurostat und Bundesanzeiger im Vergleich

Mittelgroße (Kapital-) Gesellschaft 

für Bundesanzeiger

Größen-Merkmale: 

ab den Größen für ein Kleine (Kapital-) Gesellschaft

bis 50.000.000 Euro Umsatzerlöse_iSv_HGB_277
[vorher**: 40.000.000]

bis 25.000.000 Euro Bilanzsumme_iSv_HGB_267  
[vorher**: 20.000.000]

bis 250 AN_Zahl 

Siehe: HGB § 267.(2) 


Auch die Mittelgroße ( Kapital-) Gesellschaft kann NOCH eine Small-sized Enterprise (≤ 10 Mio Euro Umsatz, aber Bilanzsumme UND AN-Zahl höher) sein, wird aber in den mehrheitlichen Fällen eine Medium-Sized Enterprise sein (Umsatz 10 bis 20 Mio Euro).

** Für die Änderungen siehe bitte Anhang ... für Geschäftsjahre nach 2022/ 2023.

weil über HGB § 264a die Vorschriften für die 

Aufstellung nach ebenda §§ 264ff.,

Prüfung (§§ 316ff.) und

Offenlegung (§§ 325ff.)

auch für eine Personengesellschaft gelten,

und zwar solange KEINE natürliche_Person persönlich für sie haftet.  

Mit ( Kapital-) Gesellschaft im Sinn von HGB §§ 267, 267a ist gemeint: eine Gesellschaft_ohne_persönlich_Haftende, insbesondere eine 

 • Kapitalgesellschaft
(= AG, KGaA, GmbH; vgl. Überschrift zu HGB 3. Buch 2. Abschnitt)

oder eine 

 • OHG, KG oder andere Personengesellschaft, bei der NICHT ein*e persönlich haftende*r Gesellschafter*in

1. eine natürliche_Person ist 

oder

2. eine OHG, KG oder andere Personen-Gesellschaft ist,  

die NICHT eine natürliche_Person als persönlich haftende*n Gesellschafter*in hat

oder

bei der sich die Verbindung von Gesellschaften in dieser Art fortsetzt (HGB § 264a). 

[vgl. InsO § 15f.


Kleine, mittlere und große Unternehmen - Definitionen in Gesetzen (931)

Abbildung: Umfang der Finanz- Kommunikation für eine Mittelgroße Gesellschaft 

Instrumente zur Finanz-Steuerung ( Kommunikation nach innen): 

Gesetzlich (nach außen) erforderliche Finanz- Kommunikation


Aufstellung_des_Jahresabschlusses

+ Anhang_iSd_HGB nach §§ 264.(1)ff., 284ff.


Prüfung des Jahresabschlusses nach HGB § 316ff.

  • Pflicht für die Mittelgroße ( Kapital-) Gesellschaft 

Feststellung_des_Jahresabschlusses


Offenlegung (HGB § 325 ff.): 


Vergleiche BfJ:

https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/OrdnungsgeldVollstreckung/Jahresabschluesse/Offenlegung/Pflichten/Pflichten_node.html


Medium-sized Enterprise 

für Eurostat

Größen-Merkmale: 

ab den Größen für Small-sized Enterprise 

bis 50.000.000 Euro Umsatzerlöse_iSv_HGB_277 

bis 43.000.000 Euro Bilanzsumme_iSv_HGB_267 

bis 249 AN_Zahl 

Siehe: Empfehlung EU Kommission 2003/361/EG Anhang Artikel 2.(1) 

Die Medium-sized Enterprise

Große (Kapital-) Gesellschaften und Konzern

für den Bundesanzeiger

Große (Kapital-) Gesellschaft 

für den Bundesanzeiger

Größen-Merkmale: 

ab 50.000.001 Euro Umsatzerlöse_iSv_HGB_277 
[vorher**: 40.000.001]

ab 25.000.001 Euro Bilanzsumme_iSv_HGB_267  
[vorher**: 20.000.001]

ab 251 AN_Zahl 

Siehe: HGB § 267.(2) und (3) 

** Für die Änderungen siehe bitte Anhang ... für Geschäftsjahre nach 2022/ 2023.

weil über HGB § 264a die Vorschriften für die 

Aufstellung nach ebenda §§ 264ff.,

Prüfung (§§ 316ff.) und

Offenlegung (§§ 325ff.)

auch für eine Personengesellschaft gelten,

und zwar solange KEINE natürliche_Person persönlich für sie haftet.  

Mit ( Kapital-) Gesellschaft im Sinn von HGB §§ 267, 267a ist gemeint: eine Gesellschaft_ohne_persönlich_Haftende, insbesondere eine 

 • Kapitalgesellschaft
(= AG, KGaA, GmbH; vgl. Überschrift zu HGB 3. Buch 2. Abschnitt)

oder eine 

 • OHG, KG oder andere Personengesellschaft, bei der NICHT ein*e persönlich haftende*r Gesellschafter*in

1. eine natürliche_Person ist 

oder

2. eine OHG, KG oder andere Personen-Gesellschaft ist,  

die NICHT eine natürliche_Person als persönlich haftende*n Gesellschafter*in hat

oder

bei der sich die Verbindung von Gesellschaften in dieser Art fortsetzt (HGB § 264a). 

[vgl. InsO § 15f.


Für Eurostat kann die Große KapG NOCH Medium-Sized und SCHON kein KMU/ SME mehr sein. 


Instrumente zur Finanz-Steuerung ( Kommunikation nach innen): 

Gesetzlich (nach außen) erforderliche Finanz- Kommunikation


Aufstellung_des_Jahresabschlusses

 + Anhang_iSd_HGB nach §§ 264.(1)ff., 284ff.


Prüfung des Jahresabschlusses nach HGB § 316ff.

  • Pflicht für die Große ( Kapital-) Gesellschaft 

Feststellung_des_Jahresabschlusses


Offenlegung (HGB § 325 ff.): 


Weitere Berichtspflichten ab 1.000 Beschäftigte

[Hinweis: Das Gesetz ist gemäß § 1.(1) ebenda "auf Unternehmen ungeachtet ihrer Rechtsform" anzuwenden.] 

[Der Schwellenwert 1.000 Beschäftigte gilt ab dem 01.01.2024, bis dahin gilt als Schwellenwert: 3.000 Beschäftigte]    

[Vergleiche auch die Nicht-finanzielle Erklärung unter →Kapitalmarkt-orientierte Gesellschaft mit über 500 AN beziehungsweise unter →Kapitalmarkt-orientierter Konzern mit über 500 AN]


Börsen-notierte Gesellschaft 

im Sinn von AktG § 3

Besonderes Merkmal: 

Gesellschaften, deren AKTIEN (= EK) zu einem Markt zugelassen sind, der

  • von staatlich anerkannten Stellen geregelt und überwacht wird,
  • regelmäßig stattfindet UND
  • für das Publikum mittelbar oder unmittelbar zugänglich ist.

Siehe: AktG § 3.(2)

Größen-Merkmale: 

Egal, gilt stets als Große (Kapital-) Gesellschaft

Eine Kapitalgesellschaft ist kapitalmarktorientiert, wenn

sie einen organisierten Markt iSv WpHG 2.(11)

durch von ihr ausgegebene Wertpapiere iSv WpHG § 2.(1) 

in Anspruch nimmt

oder

die Zulassung solcher Wertpapiere zum Handel an einem organisierten Markt beantragt hat.

→http://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__264d.html 

 

    

Kleine, mittlere und große Unternehmen - Definitionen in Gesetzen (931)

Abbildung: Börsen_notiert versus Kapitalmarkt_orientiert 

Die Börsen-notierte, und Kapitalmark-torientierte, Gesellschaft hat Eigenkapital(Aktien) ausgegebe. 

Die Kapitalmarkt-orientierte, aber nicht börsen-notierte, Gesellschaft hat Fremdkapital ( Schuldverschreibung, Anleihe) ausgegeben.  

Ist eine Gesellschaft Börsen_notiert, dann ist sie auch Kapitalmarkt_orientiert, aber nicht umgekehrt.

Umkehr-Beispiel: zugelassene Anleihe, vgl. HGB § 266.(3).C.1.

Aktie = Eigenkapital

Anleihe = Fremdkapital 
 

Zusätzliche** Instrumente zur Finanz-Steuerung (Beispiele): 

  • Interne Revision  

** meint: zusätzlich zu den Instrumenten und der Kommunikation, die man zur Steuerung einer Großen (oben) und Kapitalmarkt_orientierten (unten) Gesellschaft braucht. 


Zusätzlich** nach dem AktG erforderliche Finanz- Kommunikation (wichtige Beispiele): 


Besonderheiten für die Aufstellung_des_Jahresabschlusses


Besonderheiten für die Feststellung_des_Jahresabschlusses

  • Ggf. alternativ durch Aufsichtsrat möglich, heißt dann: Billigung, AktG 172f. 

Weitere Berichts- und Prüfungs-Pflichten: 

  • Bericht des Aufsichtsrats über seine Prüfung des Jahresabschlusses (AktG § 171)
     
  • Berichte bei Unternehmensverträgen ( AktG §§ 293aff.)  
     
  • Berichte bei Beziehungen zu verbundenen Unternehmen ( AktG § 312ff., Abhängigkeitsbericht)  
     

Kapitalmarkt-orientierte Gesellschaft 

im Sinn von HGB § 264d

Besonderes Merkmal: 

Die Gesellschaft nimmt einen organisierten Markt [im Sinn von WpHG § 2.(11)] in Anspruch, und zwar 

  • durch von ihr ausgegebene Wertpapiere im Sinn von WpHG § 2.(1)

oder

  • hat die Zulassung solcher Wertpapiere zum Handel an einem organisierten Markt beantragt.

Größen-Merkmale: 

Egal, gilt stets als Große (Kapital-) Gesellschaft

 

   

Kleine, mittlere und große Unternehmen - Definitionen in Gesetzen (931)

Abbildung: Umfang der Finanz- Kommunikation, wenn eine Gesellschaft Kapitalmarkt_orientiert ist 

Instrumente zur Finanz-Steuerung ( Kommunikation nach innen): 

Gesetzlich (nach außen) erforderliche Finanz- Kommunikation


Aufstellung_des_Jahresabschlusses

Ggf. 

+ Kapitalfluss- Rechnung [= Cash-flow Rechnung]

+ Eigenkapital-Spiegel

+ freiwillig: Segment-Berichterstattung 

+ inklusive wesentliche Merkmale des 

    • Internen Kontroll-Systems (" IKS") und 

    • Risiko Management Systems (" RMS") 

[Siehe vor allem: HGB § 364.(1).S2


Prüfung des Jahresabschlusses nach HGB § 316ff.

  • Pflicht für die, als Große geltende ( Kapital-) Gesellschaft 

Feststellung_des_Jahresabschlusses


Offenlegung (HGB § 325 ff.): 


Kapitalmarkt-orientierte Gesellschaft mit über 500 Arbeitnehmer*innen 

Größen-Merkmale: 

ab 50.000.001 Umsatzerlöse_iSv_HGB_277
[vorher**: 40.000.001]

ab 25.000.001 Bilanzsumme_iSv_HGB_267
[vorher**: 20.000.001]

ab 501 AN_Zahl 

Siehe HGB §§ 289b.(1), 267.(3) 

 

** Für die Änderungen siehe bitte Anhang ... für Geschäftsjahre nach 2022/ 2023.


** meint: zusätzlich zu der Kommunikation, die man zur Steuerung einer Kapitalmarkt_orientierten Gesellschaft braucht. 


Zusätzlich** gesetzlich erforderliche Finanz- Kommunikation


Erweiterung des Lage-Berichts: 

über Aspekte zu

    • Umwelt-Belange**
       
    • AN-Belange
       
    • Sozial-Belange 

Compliance-Belange 

    • Achtung der Menschenrechte**
       
    • Kampf gegen Korruption und Bestechung   

mit Angaben über 

    • Konzepte und Due Diligence Verfahren  
        
    • Risiken aus der Geschäfts-Tätigikeit für die o.g A spekte und dem Umgang damit 
        
    • Risiken aus Geschäfts-Beziehungen, Produktion und Produkten für die o.g .Aspekte und dem Umgang damit  
        
    • Nicht-finanzielle Leistungs- Indikator/en  
         
    • ggf. Hinweise und Erläuterungen zu, im Jahres- Abschluss ausgewiesene Beträge 

** Vergleiche dazu das Sorgfaltspflichtengesetz sowie den Unterabschitt "Weitere Berichtspflichten ab 1.000 Beschäftigte" oben unter: →Große (Kapital-) Gesellschaft (unabhängig von der Rechtsform


Konzern

für den Bundesanzeiger

Größen-Merkmale: 

Konsolidiert [HGB § 293.(1).S1 Nummer 2]:

oder Addiert [HGB § 293.(1).S1 Nummer 1]: 

Siehe: HGB § 293 

** Für die Änderungen siehe bitte Anhang ... für Geschäftsjahre nach 2022/ 2023.

Verpflichtete

"Die gesetzlichen Vertreter*innen einer KapG (Mutterunternehmen) mit Sitz im Inland haben... einen Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht aufzustellen, wenn diese KapG 

  • auf ein anderes Unternehmen (Tochterunternehmen)
  • unmittel- oder mittelbar
  • einen beherrschenden Einfluss ausüben kann." 

[HGB 290.(1).S1

Die Vorschriften zum Konzernabschluss stehen 

in dem 2. Unterabschnitt 

vom 2. Abschnitt 

im 3. Buch vom HGB.  

Gemäß HGB § 264a

der selbst in dem 2. Unterabschnitt vom 2. Abschnitt im 3. Buch steht,

sind die 1. bis 5. Unterabschnitte vom 2. Abschnitt auf solche PersG anwenden, die als persönlich haftende Gesellschafter KEINE natürliche Person (1. unmittelbar bzw. 2. mittelbar) haben. 

Mit  ( Kapital-) Gesellschaft in diesem Sinn ist also gemeint: eine Gesellschaft_ohne_persönlich_Haftende, insbesondere eine 

 • Kapitalgesellschaft
(= AG, KGaA, GmbH; vgl. Überschrift zu HGB 3. Buch 2. Abschnitt)

oder eine 

 • OHG, KG oder andere Personengesellschaft, bei der NICHT ein*e persönlich haftende*r Gesellschafter*in

1. eine natürliche_Person ist 

oder

2. eine OHG, KG oder andere Personen-Gesellschaft ist,  

die NICHT eine natürliche_Person als persönlich haftende*n Gesellschafter*in hat

oder

bei der sich die Verbindung von Gesellschaften in dieser Art fortsetzt (HGB § 264a). 

[vgl. InsO § 15f.

Benötigte Mittel zur Organisation**: 

** Beachte die Vorlauf-Zeitenfür doe Abschlüsse, vor allem Anhänge, und Lage-Berichte der einzubeziehenden Unternehmen! 

Gesetzlich (nach außen) erforderliche Finanz- Kommunikation


Aufstellungs-Pflichten zum Konzernabschluss


Prüfung des Konzern-Abschlusses nach HGB § 316ff.

Pflicht für den Konzern- Abschluss und <_^_>Konzern- Lagebericht<_$_> gemäß ebenda Absatz (2)  


Billigung des Konzernabschlusses: 

AG: gemäß AktG §§ 171.(2).S5, 173.(1).S2 durch von dem AR oder der HV 

GmbH: gemäß GmbHG §§ 42a.(4), 46.Nr1b von der Gesellschafterversammlung   


Offenlegung des Konzern-Abschlusses: 

  • Wie gebilligt und aufgestellt 
  • Mit Bestätigungsvermerk 

[HGB § 325 Absätze (3) iVm (1) Nr. 1] 


Konzern mit Börsen-notierter Muttergesellschaft

Merkmale der Börsen-notierten Gesellschaft siehe oben

   


 Zusätzliche Aufstellungs-Pflichten zum Konzernabschluss


Kapitalmarkt-orientierter Konzern mit über 500 Arbeitnehmer*innen 

Größen-Merkmale: 

Konsolidiert [HGB § 293.(1).S1 Nummer 2]:

oder Addiert [HGB § 293.(1).S1 Nummer 1]: 

Siehe: HGB §§ 293 und 315b.(1)

   


** meint: zusätzlich zu der Kommunikation, die man zur Steuerung eines Kapitalmarkt-orientierten Konzerns braucht. 


Zusätzlich** gesetzlich erforderliche Finanz- Kommunikation


Erweiterung des Konzern-Lageberichts: 

über Aspekte zu

    • Umwelt-Belange**
       
    • AN-Belange
       
    • Sozial-Belange 

Compliance-Belange 

    • Achtung der Menschenrechte**
       
    • Kampf gegen Korruption und Bestechung   

mit Angaben über 

    • Konzepte und Due Diligence Verfahren  
        
    • Risiken aus der Geschäfts-Tätigikeit für die o.g A spekte und dem Umgang damit 
        
    • Risiken aus Geschäfts-Beziehungen, Produktion und Produkten für die o.g .Aspekte und dem Umgang damit  
        
    • Nicht-finanzielle Leistungs- Indikator/en  
         
    • ggf. Hinweise und Erläuterungen zu, im Jahres- Abschluss ausgewiesene Beträge 

** Vergleiche dazu das Sorgfaltspflichtengesetz sowie den Unterabschitt "Weitere Berichtspflichten ab 1.000 Beschäftigte" oben unter: →Große (Kapital-) Gesellschaft (unabhängig von der Rechtsform


Und zum Schluss die angekündigte Sonder-Regel. 

Nach PublG verpflichtete Einzel-Kaufleute, Personen-Gesellschaften und Vereine

für den Bundesanzeiger

Das können auch sein: ein/e 

  • Einzel-Kaufmann*frau  

  • reine Personen-Gesellschaft (ohne für diese persönlich haftende, natürliche Personen) 

  • Verein  

Siehe: PublG § 3

Nach dem PublG verpflichtete Unternehmen sind für Eurostat in jedem Fall kein KMU/ SME mehr [vgl. →Medium-Sized Enterprise Größen-Merkmale]. 

Einzelnes Unternehmen nach PublG

Jahres- Abschluss und Lage-Bericht für den Bundesanzeiger nach PublG § 1ff.

Größen-Merkmale für das einzelne Unternehmen (Einheit): 

ab 130.000.001 Euro Euro Umsatzerlöse_iSv_HGB_277 iVm PublG § 1.(2).S3   

ab   65.000.001 Euro Bilanzsumme iSv PublG § 1.(2)   

ab 1.001 AN iSv PublG § 1.(2).S5 

Siehe bitte in PublG § 1.

Gesetzlich (nach außen) erforderliche Finanz- Kommunikation


Aufstellung_des_Jahresabschlusses:

Siehe PublG § 5 


Weitere Berichtspflichten: 

[Das Gesetz ist gemäß § 1.(1) ebenda "auf Unternehmen ungeachtet ihrer Rechtsform" anzuwenden.] 

[Der Schwellenwert 1.000 Beschäftigte gilt ab dem 01.01.2024, bis dahin gilt als Schwellenwert: 3.000 Beschäftigte]    


Prüfung des Jahresabschlusses nach HGB § 316ff.:

Pflicht nach PublG §§ 6, 8, siehe ebenda

Feststellung_des_Jahresabschlusses:

Siehe PublG § 4 

Offenlegung:

Siehe PublG § 9 

Instrumente zur Finanz-Steuerung ( Kommunikation nach innen): 

  • Wie Große Kapital-Gesellschaft 
  • Ggf. wie Konzern 

 

Konzern nach PublG

Konzern- Abschluss und <_^_>Konzern- Lagebericht<_$_> nach PublG § 11ff. für den Bundesanzeiger

Größen-Merkmale für den Konzern nach PublG

ab 130.000.001 Euro Konzern- Umsatzerlöse_iSv_HGB_277 iVm PublG §§ 11.(2) und 1.(2).S3 

bis 65.000.001 Euro Bilanzsumme des Konzerns iSv Publ § 11.(2)  

bis 5.000 AN im Konzern iSv PublG §§ 11.(2) iVm 1.(2).S5  

Siehe bitte in PublG § 11 und die Sonder-Regel ganz hier ganz am Schluss (via Inhaltsverzeichnis und weißem Pfeil rechts unten). 

Aufstellung von Konzern- Abschluss und <_^_>Konzern- Lagebericht<_$_>: 

Siehe PublG § 13

Ebenda § 13.(2): Sinngemäß gelten 

für den Konzern- Abschluss HGB §§ 294 bis 314 

für den <_^_>Konzern- Lagebericht<_$_> HGB § 315 


Weitere Berichtspflichten: 

[Das Gesetz ist gemäß § 1.(1) ebenda "auf Unternehmen ungeachtet ihrer Rechtsform" anzuwenden.] 

[Der Schwellenwert 1.000 Beschäftigte gilt ab dem 01.01.2024, bis dahin gilt als Schwellenwert: 3.000 Beschäftigte]    


Prüfung des Konzern-Abschlusses: 

Siehe PublG § 14 (mit Verweis auf bestimmte HGB §§ 316ff.) 


Billigung des Konzern-Abschlusses: 

Entfällt nach PublG


Offenlegung

HGB § 328 gilt sinngemäß (PublG § 15). 


Anhänge

Warum Finanz-Kommunikation mit wachsender Größe informativer sein muss

Schnellboote sind leichter zu manövrieren als Tanker ( Bonmot n_n)

Unternehmen unterschiedlicher Größe  

  • Agieren unterschiedlich für den Umsatz: lokal, regional, national, global 
  • Steuern unterschiedliche Ressourcen nach Art und Größe 
  • Messen unterschiedlich: finanzielle und nicht-finanzielle Indikatoren 

und brauchen deshalb immer bessere     

  • Formate zum besser Messen (Finanz- Kommunikation
  • Methoden zur nachhaltigen Steuerung [ Strg] (Finanz-Steuerung) 
  • Know-how-Koordination im Unternehmen (Finanz-Organisation). 

   

Kleine, mittlere und große Unternehmen - Definitionen in Gesetzen (931)

Abbildung: Inhalte (1. Spalte) und Bezeichnungen (2. und 3. Spalte) der Dokumente nach den Gesetzen in Deutschland und der EU, die Unternehmen mit aufsteigender Größe (letzte Spalte) haben müssen  

Geänderte Schwellen-Werte für Geschäftsjahre ab 2024 oder 2023

Die Schwellenwerte sind geändert worden mit: "Zweites Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes sowie zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften" →https://dip.bundestag.de/vorgang/zweites-gesetz-zur-aenderung-des-dwd-gesetzes/307295 und →https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2024/120/VO (hier im Folgenden: "Das Gesetz").

(Abkürzung DWD siehe bitte →https://www.gesetze-im-internet.de/dwdg/index.html [ Fun_Fact: Legislative setzt Zusammenhang zwischen HGB und Wetterdienst.])

Das Gesetz ist in Kraft getreten "am Tag nach der Verkündigung" (ebenda Artikel 5).

Tag der Verkündigung im "Bundesgesetzblatt Teil I 2024 Ausgegeben zu Bonn am 16. April 2024 Nr. 120" (Link siehe bitte oben).

Übergangsvorschriften (ebenda Artikel 3 zur Änderung des EGHGB Artikel 93:
(→https://www.gesetze-im-internet.de/hgbeg/art_93.html):

"(1)  [ HGB]

in der jeweils ab dem 17. April 2024 geltenden Fassung sind erstmals auf

    • Jahres- und Konzernabschlüsse, Lageberichte sowie Konzernlageberichte
    • für das nach dem 31. Dezember 2023 beginnende Geschäftsjahr [2024] anzuwenden.

Die in Satz 1 [oben] genannten Vorschriften in der bis einschließlich 16. April 2024 geltenden Fassung sind letztmals
auf Jahres- und Konzernabschlüsse, Lageberichte sowie Konzernlageberichte
für das vor dem 1. Januar 2024 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.

(2) [ HGB]

in der jeweils ab dem 17. April 2024 geltenden Fassung dürfen bereits auf

    • Jahres- und Konzernabschlüsse, Lageberichte sowie Konzernlageberichte
    • für das nach dem 31. Dezember 2022 beginnende Geschäftsjahr [2023] angewendet werden,
    • jedoch nur insgesamt [z.B. auf alle in einen KA einbezogenen JA/e].

Wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, sind die in Satz 1 [von hier Absatz (2) oben] genannten Vorschriften
in der bis einschließlich 16. April 2024 geltenden Fassung letztmals
auf Jahres- und Konzernabschlüsse, Lageberichte sowie Konzernlageberichte
für das vor dem 1. Januar 2023 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.