Stand: 26. Oktober 2022 | qualitates curriculorum et ars administrandi
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Titelbild Hogwarts Quelle: pixabby.com
Welche Eigenschaften ein Studiengang an einer Hochschule hat, das regeln in Deutschland
Der Staatsvertrag nimmt Bezug auf HRG § 9 und auf GG Artikel 5 Absatz (3) Satz 1 - "Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei" - iVm dem Demokratie_Prinzip und dem Rechtsstaat_Prinzip (Begründung zum Staatsvertrag Abschnitt I).
Der StudAkkStaatV regelt,
Der StudAkkStaatV regelt außerdem
StudAkkStaatV Artikel 4 gibt nun in jedem Absatz den Bundesländern die Ermächtigung, das Folgende zu regeln:
Um nun weiter "das Nähere" [gemäß Artikel 4.(1) oben] zu regeln, hat die KMK den Bundesländern für deren eigene Rechts- VO die MRVO als Muster zur Verfügung gestellt.
Die MRVO nimmt in § 1.(1) (Anwendungsbereich) direkt Bezug: Sie "regelt
Für den Überblick werden nachfolgend gelistet die Details der StudAkkStaatV
Vor allem die Berufs-Relevanz von einem Hochschul-Studienabschluss soll wesentlich die Merkmale von einem Studiengang bestimmen, das Sichern und Entwickeln von Qualität soll das gewährleisten. [ StudAkkStaatV Art. 2.(1)].
Formale Kriterien sind gemäß StudAkkStaatV Art. 2.(1).S1 - für einen Studiengang - [ MRVO Teil 2]:
"Für einen polyvalenten [viel wertigen] Studiengang kann eine der Bezeichnung nach den Nummern 1 bis 7 vorgesehen werden." [ MRVO § 6.(2).Nr7.S2]
** [] Klammer-Angaben = Zuordnung der Fächer-Gruppe zu der Klassifikation in 6 Forschungszweige im Frascati Manual 2015 (→Übersichten zum FZulG): ♦Natur-W. [1.], ♦Ingenieur-W. und Technologie [2.], ♦Medizin- und Gesundheits-W. [3.], ♦Agrar-W. und Veterinär-Medizin [4.], ♦Sozial-W. [5.], ♦Geistes-W. [6.]
[ Fun_Fact: Den Studienabschluss-Bezeichnungen zufolge könnte man meinen, Wirtschaftler*innen seien Künstler*innen (Arts) und, wenn man auf die Geschichte der Finanzkrisen schaut, haben das wohl ganz viele wirklich geglaubt. Tatsächlich trennt die Wissenschaft den Gegenstand von der Person, gemeint ist: Wirtschaften ist eine sozial/e Kunst.]
Fachlich-inhaltliche Kriterien in dem StudAkkStaatV Artikel 2.(3) [in Teilen ergänzt um MRVO Teil 3] sind - für einen Studiengang und/oder ein QM- System ( QMS) - gemäß ebenda Nummer:
In MRVO sind noch zusätzlich
Für ein Verfahren zur Akkreditierung von einem Studiengang stehen in StudAkkStaatV Artikel 3 die folgenden Regelungen.
Art. 3.(1) Die Verfahren, Qualität in Studium und Lehre zu sichern und zu entwickeln, beziehen sich auf
Art. 3.(2).S1: Die Verfahren nach Art. 3.(1).Nr1 [ QM- System- Akkreditierung] und Art. 3.(1).Nr2 [einzelner Studiengang] erfolgen
Art. 3.(2).S2: Die Hochschulen bedienen sich
Art. 3.(2).S3: Grundlage und Maßstab der Begutachtung nach Art. 3.(1).S1 Nummer 4 [oben] sind ausschließlich die Regelungen
Art. 3.(3).S1: Die Hochschul-Rektoren-Konferenz entwickelt ein
Art. 3.(3).S2: Das Verfahren bedarf der Zustimmung des Stiftungsrates [= eines der Organe gemäß StudAkkStaatV Artikel 8.(1).Nr2 und Artikel 11]
Art. 3.(3).S3: Die Agenturen sind hinsichtlich der Bestellung der Gutachter*innen im Sinn von Art. 3.(2).S1 Nummer 4 [oben; Standards] an dieses Verfahren gebunden.
Art. 3.(4): Vor der abschließenden Entscheidung nach Art. 3.(5) [unten] erhält die Hochschule Gelegenheit, Stellung zu nehmen.
Art. 3.(5).S1: Die - das Verfahren abschließende - Entscheidung des Akkreditierungsrates umfasst
Art. 3.(5).S2: Grundlage und Maßstab der Entscheidung nach Art.(5).1 [hier zuvor] sind ausschließlich die Regelungen
Art. 3.(5).S3: Über die Feststellung nach Art. 3.(5).S1.Nr2 [hier zuvor] wird auf der Grundlage des Gutachtens nach StudAkkStaatV Art. 3.(2).S1.Nr4 [weiter oben] entschieden; eine begründete Abweichung ist möglich.
Art. 3.(5).S4: Die Entscheidung nach Art. 3.(5).S1 [hier hier zuvor] ist ein Verwaltungsakt im Sinn von VerwVerfG § 35.
Art. 3.(6).S1: Das Verfahren wird dokumentiert.
Art. 3.(6).S2: Die Gutachten und Entscheidungen werden in geeigneter Weise veröffentlicht.
Art. 3.(7): Gegen die Entscheidung nach Art. 3.(5) steht der Hochschule der Verwaltungsrechtsweg offen.
Art. 3.(8): Für die Durchführung der Verfahren nach Art. 3.(1) erhebt der Akkreditierungsrat von den Hochschulen nach Maßgabe von Art. 6.(4) Gebühren.