Stand: 20. August 2021 | dem neuen Kriterium zur Risiko Beurteilung
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Der Beitrag hier gibt die Begründung, warum zu dem wirtschaftlichen Fachbegriff " Umkehrbarkeit" die Definition so ist, wie sie hier im Glossar ist.
Umkehrbarkeit ist ein, zu den allgemein anerkannten Kriterien Schaden-Höhe ( SH) und Eintritt- Wahrscheinlichkeit ( EW), zusätzliches Kriterium, um ein Risiko einzuschätzen beziehungsweise zu beurteilen oder zu bewerten.
Eine zitierfähige (Rechts-) Quelle mit einer eindeutigen Definition hat es zu dem Zeitpunkt, als wir sie machten, noch nicht gegeben.
Das LkSG ist als Gesetz quasi ein erster allgemein_anerkannter_Standard, der die Anforderung an ein Risiko_Management oder ein Risiko_Management_System stellt, das Kriterium der Umkehrbarkeit (beziehungsweise Unumkehrbarkeit) in Betracht zu ziehen.
Die Umkehrbarkeit ist zunächst ein Kriterium für das Beurteilen oder Bewerten von einem Risiko (Gewichten und Priorisieren).
Es ist zusätzlich zu den beim Risiko_Managment sonst üblichen Variablen Schwere (Impact, Schaden-Höhe, SH) und Eintritt- Wahrscheinlichkeit ( EW) anzuwenden.
Das ergibt sich aus dem Gesetz ( LkSG), zum Teil wörtlich, wie folgt:
Unternehmen haben die Pflicht, die - in dem Abschnitt 2 des LkSG festgelegten - […] Sorgfaltspflichten "in angemessener Weise" zu beachten, und zwar mit den Zielen :
Ein Risiko bezieht sich hier auf eine geschützte Rechtsposition [ RegE LkSG Begründung B zu § 3.(2)].
Eine "Geschützte Rechtsposition" ergibt sich aus den, in der Anlage zu dem Gesetz aufgelisteten, Übereinkommen zum Schutz der Menschenrechte [ LkSG 2.(1)].
Träger*innen eines Menschenrechts sind Menschen oder Menschengruppen.
Träger*innen eines Risikos der Rechts-Verletzung sind häufig Menschen /-Gruppen außerhalb des Unternehmens. Zitat:
"Menschenrechts- und Umweltrisiken werden aus der Perspektive (potenziell) Betroffener erfasst … [z.B. Mitarbeitende, Kleinbäuerinnen, Anwohner, Nutzer*innen einer Dienstleistung].
Dieser Perspektivwechsel weg vom reinen Fokus auf Risiken für das eigene Unternehmen (z. B. Reputationsrisiken, Produktionsausfälle) ist wichtig."
Quelle: https://kompass.wirtschaft-entwicklung.de/sorgfalts-kompass/risiken-analysieren Stand 21.07.2021
Abbildung: Tabellarische Gegenüberstellung der Risiko_Management Komponenten nach dem LkSG und nach COSO
Nach LkSG § 3.(1) Satz 2 enthalten die Sorgfaltspflichten einen Maßnahmen-Katalog von neun Komponenten.
Das Gesetz beschreibt dazu in den weiteren Paragrafen nähere Anforderungen (vgl. Anhang zur Gliederung dieses Gesetzes - via Inhaltsverzeichnis über Pfeil unten rechts).
Die nebenstehende Abbildung gibt den Überblick zu den neun Komponenten wieder, und zwar gegenübergestellt zu den Komponenten des Ur-Standard zum Risiko_Management nach COSO.
"Die angemessene Weise eines Handelns, das den Sorgfaltspflichten genügt, bestimmt sich nach..." den folgenden vier Kategorien**:
siehe bitte LkSG RegE zu § 5 (Risikoanalyse) zu Absatz 2:
"In einem zweiten Schritt sind die Risiken zu bewerten und [...] zu priorisieren. ...
Maßgebliche Kriterien für die Priorisierung sind die in § 3 Absatz 2 genannten Kategorien
der
Angemessenheit, etwa die Einflussmöglichkeit, [...] Schwere und
Wahrscheinlichkeit der
Verletzung gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 3. Die Schwere wird nach Grad [Ausmaß], Reichweite [Umfang] und
Unumkehrbarkeit der Verletzung bewertet."
"Deutsche Unternehmen sind durch ihre starke Einbindung in globale Absatz- und Beschaffungsmärkte in besonderer Weise mit menschenrechtlichen Herausforderungen in ihren Lieferketten konfrontiert. Das betrifft insbesondere volkswirtschaftlich bedeutende Branchen wie Automobil, Maschinenbau, Metallindustrie, Chemie, Textilien, Nahrungs- und Genussmittel, Groß und Einzelhandel, Elektronikindustrie, Energieversorger."
[
RegE
LkSG Begründung A.I vierter Absatz]
"Die Wertschöpfung von Unternehmen der Branchen Bergbau und Mineralien, Entsorgung, Forstwirtschaft, Immobilien sowie Wasserversorgung findet überwiegend in […] Deutschland statt, wobei die menschenrechtlichen Risiken in diesem Bereich eher gering ausfallen […] Diese Unternehmen […] dürften praktisch von den Neuregelungen nicht betroffen sein.
Unternehmen aus den Branchen Baugewerbe, Landwirtschaft und Fischerei, Personal-, Reinigungs- und Sicherheitsdienstleistungen sowie Transport- und Logistik haben ebenfalls eine geringe internationale Verflechtung, jedoch höhere menschenrechtliche Risiken. Für diese Gruppen an Unternehmen liegen die Risiken vorwiegend innerhalb der Bundesrepublik Deutschland und weniger im Ausland."
[ RegE LkSG Begründung A.V.4 sechster und siebter Absatz]
"Kriterien für […]
Wahrscheinlichkeit können zum Beispiel die Zugehörigkeit […] zu einem Hochrisikosektor sein, die tatsächlichen und ordnungspolitischen Rahmenbedingungen des Produktionsortes, der Umgang mit giftigen Stoffen in der Produktion oder die mangelhafte Nachhaltigkeitsperformance (Darbietung) von, auch potenziellen, Lieferanten."
[
RegE
LkSG Begründung B zu § 3.(2).Nr3]
Kategorie 2: Einfluss-Vermögen des Unternehmens auf die unmittelbar Verursachenden in Bezug auf
Die Einfluss- Möglichkeit, die ein Unternehmen hat, um ein Risiko zu mindern (Ziel: minimieren) kann zum Beispiel abhängig sein von der
- georderten Beschaffungsmenge
oder
- Größe des Unternehmens.
Kategorie 3 = Die Kriterien zum Einschätzen von einem Risiko:
Typische Schwere der Verletzung
Umkehrbarkeit der Verletzung
und
Wahrscheinlichkeit der Verletzung
von
LkSG § 3.(2).Nr2 verknüpft die "Verletzung" zwar nur mit einer
"Menschenrecht-bezogenen oder
Umwelt-bezogenen"
Pflicht.
Aber LkSG § 5.(2) verknüpft die drei Kriterien auch mit
"menschenrechtlichen und
Umwelt-bezogenen"
Risiken [vgl. → menschenrechtliches_Risiko, → umweltbezogenes_Risiko] - also: Jeweils die Gefahr eines Verstoßes gegen die Menschenrechte oder Umweltschutz-Gesetze.
["In der Risiko Analyse sind die (…) Risiken angemessen zu gewichten und zu priorisieren. Dabei sind insbesondere die in § 3.(2) genannten Kriterien maßgeblich." LkSG § 5.(2).]
Wir können deshalb einheitlich von einem Verletzungs- Risiko sprechen als:
Die Gefahr der Verletzung von Menschenrecht oder/und Umweltschutz
beziehungsweise
Die Gefahr der Verletzung von einer Menschenrecht- und/oder Umweltschutz-Bestimmung .
zu einer
"Menschenrecht-bezogenen oder
Umwelt-bezogenen"
Pflicht
oder zu jeweils dem
"menschenrechtlichen
oder
umweltbezogenen"
"Eine Verletzung der Pflichten begründet keine zivilrechtliche Haftung." Andere Haftungsregeln bleiben hiervon unberührt gültig.
Weiterhin ist Umkehrbarkeit ist bei einer Risiko-Bewertung (Gewichten, Priorisieren) ein Teil- Kriterium der Variablen: Schwere (Impact, Schadens-Höhe, SH).
Das ergibt die Begründung in dem Regierungsentwurf ( RegE) des Gesetzes, zum Teil wörtlich, wie nachfolgend dargelegt.
... ...
Eine Variable für den Grade der Schwere (Impact, Schadens-Höhe, SH ) und für die Eintritt- Wahrscheinlichkeit ( EW ) ist in fast jeder Risiko_Management_Methode jeweils ein übliches Kriterium.
Hier im LkSG sind der Grad der Schwere und der Wahrscheinlichkeit von negativen Auswirkungen (aus der Geschäftstätigkeit beziehungsweise aus wirtschaftlichen Aktivitäten, Gefahren-Potenziale), jeweils wichtig für die
Für die (Eintritt-) Wahrscheinlichkeit ist abzuschätzen,
ein Risiko zu einer tatsächlichen Verletzung von einem Menschenrecht oder einer Umweltschutz-Bestimmung wird oder werden kann.**1
Die Schwere der Verletzung ist abzuschätzen (zu bemessen**1, zu bewerten**2) mit
Schwere = ƒ(Ausmaß, Umfang, Unumkehrbarkeit)
Die Begründungen im Regierungsentwurf des LkSG zu den §§ 3 und 5 sagen aus, DASS das Kriterium (Grad) der Schwere einer Verletzung (von Menschenrecht oder Umweltschutz) eine Zusammensetzung ist, und zwar aus Gradmessern für
WIE das Zusammensetzen aussehen kann, das geht aus einer Website zu einem Projekt der Regierungsorganisation BMZ hervor und zeigt der nun folgende Abschnitt.
Gemäß dem LkSG ist die Umkehrbarkeit EIN Kriterium, um den Grad der Schwere einer Verletzung von Menschenrecht- oder Umweltschutz- Gesetzen zu bemessen.
Das Folgende zeigt anhand des Beispiels einer öffentlichen Praxishilfe (Tool), WIE das Bemessen aussehen kann, und zwar in zwei Stufen:
1. Vorab: WIE Eintritt- Wahrscheinlichkeit und Schwere üblicherweise einen Risiko-Grad ergeben
und
2. Dann: WIE die Schwere sich ergibt, das dem Abschätzen von
Damit hat der Beitrag hier den Glossar-Eintrag hier für den wirtschaftlichen Fachbegriff " Umkehrbarkeit" m_E hinreichend begründet.
Abbildung: Bild einer Risiko Matrix im Allgemeinen mit den Skalen für die Schaden-Höhe ( SH ) auf der vertikalen y-Achse und für die Eintritt- Wahrscheinlichkeit ( EW ) auf der horizontalen x-Achse
Risiko-Grad = ƒ(Schwere, Wahrscheinlichkeit)
Eine Praxis-übliche Risiko_Management_Methode visualisiert in der Regel
Die Website kompass.wirtschaft-entwicklung.de bietet online ein Tool für menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfalt entlang der Wertschöpfungskette an, um - vor allem für KMU - eine Hilfe zu geben, das LkSG umzusetzen. Es handelt sich um Projekt des BMZ**3.
Dort sind unter dem Menü-Punkt "Sorgfalts-Kompass" bestimmte Hilfen und Informationen innerhalb von fünf Komponenten (Kompass) für ein Risiko_Management, das ein angemessenes_Handeln_iSd_LkSG ableiten sollte.
Weiter ist dort ein Button mit der Aufschrift: "Praxishilfe: Risikoanalyse-Tool". Er ist in der
Komponente "2. Risiken analysieren" unter Ziffer 2.1 dem Punkt: "Potenzielle Risiken identifizieren" knapp oberhalb vom Abschnitt 2.2 "Tatsächliche Risiken identifizieren".
Dessen Anklicken macht den Download der Datei "PH_02_Risikoanalyse-Tool.xlsx" möglich.
Die Tabellen in dem Risikoanalyse-Tool haben die folgenden Namen:
"Über das Tool"
"Orientierung zur Risikobewertung"
"(1) Vorabfragen" - um die Relevanz (Ja/Nein)
- der Themen für ein menschenrechtliches_Risiko und/oder ein umweltbezogenes_Risiko
- entlang der Wertschöpfungskette: Rohstoffgewinnung, Produktion von Vorprodukten, Direkte Lieferanten, Eigenes Unternehmen und nachgelagerte Wertschöpfung ( Kundschaft und andere von den Leistungen des Unternehmens Betroffene)
festzulegen.
["(2) bis (6) ..."] Fünf weitere Tabellen für jede Stufe der Wertschöpfungskette, um zu jedem Thema die Risiken einzeln zu bewerten, und zwar
mit den Kategorien:
Schwere - abhängig von Ausmaß, Umfang und Unumkehrbarkeit - sowie
Eintrittswahrscheinlichkeit,
die wiederum
zu einem Gradmesser (hoch, mittel oder gering)
für negative Auswirkungen aus einem Risiko-/Thema,
das heißt: für das Verletzungs- Risiko führen.
"(7) Übersicht Auswertung" - mit dem jeweiligen Gradmesser für das Verletzungs- Risiko in je der Zelle einer Matrix
aus den Themen (dort in Spalten)
für jede Wertschöpfungs-Stufe (dort in Zeilen).
Quelle: GIZ, AWE, BMZ: Praxishilfe 2 Risiko Analyse Tool, Datei: PH_02_Risikoanalyse-Tool.xlsx, Datei-Eigenschaften Autorin: Bibiana Garcia - adelphi, und: erstellt am 17.09.2020 09:56, Download von https://kompass.wirtschaft-entwicklung.de/sorgfalts-kompass/risiken-analysieren#c147 am 12.08.2021
Abbildung: Bereiche in einer Risiko Matrix für die Gradmesser gering, mittel und hoch zu einem Verletzungs- Risiko nach den Formeln in dem GIZ KMU Sorgfalts-Kompass Risikoanalyse-Tool
Die Formeln in den Tabellen (2) bis (6) dieses Risikoanalyse-Tools ermitteln den Gradmesser hoch mittel oder gering für ein Verletzungs- Risiko ("Auswertung") aus erfolgten Eingaben hoch mittel oder gering zu der Schwere ( SH, ) und der Eintrittswahrscheinlichkeit ( EW, ).
Danach ist das Risiko der Verletzung (eines Menschenrechts, von Umweltschutz oder einer darauf bezogenen Sorgfaltspflicht)
Das führt für die graduellen Werte zu einem Verletzungs- Risiko zu Bereichen in einer Risiko Matrix so, wie sie die oben nebenstehende Abbildung zeigt.
Schwere = ƒ(Ausmaß, Umfang, Unumkehrbarkeit)
Die Formeln in den Tabellen (2) bis (6) des Risikoanalyse-Tools ermitteln nun weiterhin den Gradmesser hoch mittel oder gering für die Schwere eines Verletzungs-Risikos ("Auswertung"), und zwar aus Eingaben hoch mittel oder gering zu
Der Beitrag hier begründet den Glossar-Eintrag für den wirtschaftlichen Fachbegriff " Umkehrbarkeit" als ein Kriterium für das Einschätzen (Beurteilen, Bewerten) von einem Risiko, konkreter: für das Einschätzen der möglichen Schwere von Auswirkungen oder Schaden-Höhe zu einem Risiko aus den geplanten Aktivitäten (Vorhaben, Unternehmungen).
Bleibt noch zu ergänzen, wie in dem KMU Sorgfalts-Kompass Risikoanalyse Tool die Gradmesser einzuschätzen sind [Tabelle "Orientierung…" ebenda]:
Eintritt- Wahrscheinlichkeit ( EW)
Schwere ( SH)
a. Ausmaß
b. Umfang
Die Formeln in den Tabellen (2) bis (6) dieses Risikoanalyse-Tools ermitteln den Gradmesser hoch mittel oder gering für die Schwere aus den Eingaben hoch mittel oder gering zu a. das Ausmaß der Beeinträchtigung/en durch die Verletzung, b. der Umfang der davon Betroffenen und zu c. der Umkehrbarkeit der Verletzung hin zu einem Beheben.
Danach ist der Grad der Schwere einer (potenziellen) Verletzung von Menschenrecht- oder Umweltschutz-Bestimmungen
... ... ...
( LkSG)
§ 1 Anwendungs-Bereich
§ 2 Begriff-Bestimmungen
§ 3 Sorgfalts-Pflichten
§ 5 Risiko Analyse
§ 6 Prävention-Maßnahmen
§ 7 Abhilfe-Maßnahmen
§ 8 Beschwerde-Verfahren
§ 9 Mittelbare Zulieferer, Verordnungs-Ermächtigung [für BMAS, BMWi]
§ 10 Dokumentations- und Berichts-Pflicht
§ 11 Besondere Prozess-Standschaft
Unterabschnitt 1 Berichts-Prüfung
§ 12 Einreichung des Berichts
§ 13 Behördliche Berichts-Prüfung, Verordnungs-Ermächtigung [für BMAS, BMWi]
Unterabschnitt 2 Risiko-basierte Kontrolle
§ 14 Behördliches Tätigwerden, Verordnungs-Ermächtigung [für BMAS, BMWi]
§ 15 Anordnungen und Maßnahmen
§ 16 Beitretens-Rechte
§ 17 Auskunfts- und Herausgabe-Pflichten
§ 18 Duldungs- und Mitwirkungs-Pflichten
§ 19 Zuständige Behörde [ BAFA, BMWi]
§ 20 Handreichungen
§ 21 Rechenschafts-Pflicht
§ 22 Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge
§ 23 Zwangsgeld
§ 24 Bußgeld-Vorschriften
Naturwissenschaften
Umkehrbarkeit bezieht sich in der
Quelle: de.wikipedia.org
Recht
Den Begriff Umkehrbarkeit findet man im Recht zum Beispiel im
Quelle: gesetze-im-internet.de Volltextsuche
→Weitere Angebote für Industrie, Internationale und Mittelstand
Mehr zu ZIELE/CHANCEN/RISIKEN und/oder RISIKO/COMPLIANCE MGMT siehe bitte →Material
Hinweis auf →Risiko Begriffe (Arten) und →Risiko Management Begriffe (Glossar-Auszüge)