Stand: 05. Mai 2022 | gesetzlichen Gefahren beim Plaudern über persönliche Angelegenheiten anderer
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Die Gesetze regeln den Umgang mit Informationen und Daten.
Der Schutz von Information und Daten dient dem Schutz der Menschen, vor allem damit jede*r für jede*n anderen Chancen bewahrt, auf
- die freie Entfaltung der Persönlichkeit [GG Art. 2, z.B. für SDG08 oder SDG10]
und
- dass das Geld, das man mit seinen*ihren Schöpfungen [vgl. UrhG § 2] verdienen kann (→ Verwerten), ihr*ihr der faire Anteil zufließt.
"Informationen" in diesen Sinnen können sein:
- Betriebs- oder Geschäfts-Geheimnisse (vgl. →
GeschGehG)
oder
- Daten, um ein (persönliches) Asset zu bilden oder pflegen.
** Wer Zugang zu fremder Information hat, hat schon die Gefahr, Verbotenes zu tun.
Wer die Gefahr nicht kennt, für den ist sie umso größer.
Oder würdest Du mit Badeschlappen auf Klippen und Bergen wandern?
Das Ethik_Risiko ist hier:
Risiko_Akzeptanz ist dazu meist nicht die beste Auswahl aus den möglichen Risiko_Strategien.
Das Bild
verkörpert den so genannten, und in der BS_WP bestimmten, Begriff: "Persönliche Vertrautheit".
Persönliche Vertrautheit birgt das Risiko, dass
• mir vertraute Personen
• Einfluss haben
• auf meine Beurteilung
und, dass ich
• deshalb bei meinen Erwägungen und meinem Urteil
weniger Sorgfalt walten lasse bei
• Gewissenhaftigkeit,
• Verschwiegenheit oder/und
• Unabhängigkeit
Siehe bitte →Ethik Risiko Management
Ebenda auch zum Kontext:
Die Gefahr ist vergleichbar höher für Leute, die zu einem*einer Berufsgeheimnisträger*in Kontakt haben. Und:
Wer hat das heute nicht?
Klar, der*die Berufsgeheimnisträger*in selbst passt normalerweise auf, denn sie*er ist geschult.
Doch was weiß ich schon als Hilfskraft?
Als Studi oder Azubi beim Korrekturlesen, beim Reinigen, in der Buchbinderei, bei der Wartung von Geräten, am Computer?
Es ist egal, ob du direkt Angestellte*r, externe*r Dienstleister*in oder sonst Beschäftigte*r bist.
Gefahr ist auf jeden Fall da, weil die Möglichkeit besteht (unabhängig von: Wahrscheinlichkeit, EW).
Wenn Schaden da ist, ist es egal, ob der Zugriff zufällig war oder ist oder nicht.
Wenn Information erst mal unbefugt weiter gelangt sind, dann ist es für die Strafe auch egal, ob du vielleicht auf Hinterlist hereingefallen bist oder dich nur verplappert hast.
Sogar ein*e Angehörige*r kann unbewusst gefährdet sein.
Schließlich ist es immer gleich gültig, ob unbefugt weiter gegebene Information auf Papier war oder ist, oder ob sie Elektronische_Form hat/te.
Bei einer großen Zahl möglicherweise Betroffenen soll Schweigepflicht nicht deren Schutz hemmen.
Ab einem bestimmten Umfang der Interessen von Gemeinschaften wie Unternehmen, Aktionär*innen, Kommune, Staat kann eine Redepflicht bestehen.
Doch ziehst Du die Grenze zwischen Verschwiegenheit und Redepflicht?
Hinweisgeber-Stellen dürfen nicht missbraucht werden für undifferenzierte Äußerungen, Spitzelwesen oder gar Rufmord (FAZ 27.12.2021).
https://www.business-wissen.de/artikel/betriebsgeheimnisse-was-arbeitnehmer-ueber-die-verschwiegenheitspflicht-wissen-sollten/, Eva Wißler Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht
(build Awareness = Sensibilisierung schaffen)
Abbildung: Skizze der Hierarchie von Gefahren-Zonen aus Gesetzen über Schweigepflicht
Kleiner Tipp für ein Lesezeichen im Internet- Browser und später zum Nachschauen: →Ethik Glossar
Das Beste ist immer: Sich die Gefahr auf jeden Fall einmal bewusst machen ( Awareness schaffen)**1.
Die bloße Möglichkeit für unbefugten Zugriff und Verstoß gegen Ethik_Risiko heißt: Die Wahrscheinlichkeit ist etwas anderes.**2
Also lautet die Frage: Wie hoch ist die Wahrscheinlichkeit ( EW) ?
Im Risiko_Management geht es darum, alle Unwägbarkeiten mit ins Kalkül zu nehmen.
A. Ziel erfassen, das heißt hier: Auf Verbote achten UND KEINE Strafe oder Buße
B. Umfeld abstecken, das heißt hier: Wo habe ich Kontakt zu einem*r Berufsgeheimnisträger*in?
C. Risiko...
1. erkennen ( Risk_ID)
2. einschätzen
3. begegnen, Maßnahme: →Erklärung zum Bewusstsein über Schweigepflichten abgeben oder einholen
4. Kommunizieren: Erklärung per eMail an meine*n Berufsträger*in, dessen*deren Beauftrage*r oder meine*n Auftrag-/ Arbeit-Gebende
Am Ende ist genau das: → Sorgfalt im Sinn der Gesetze.
Sich Bewusstheit-Schaffen dient dazu, eine Wahrscheinlichkeit für den Eintritt ( EW) eines unerwünschten Ereignisses ( Risiko) einschätzen zu können.
Im Kontext hier ist der Ziel-Zustand: Möglichst KEIN Verbot zu brechen und/oder NICHT bestraft zu werden oder sein.
Um die EW einschätzen zu können, dazu dient die nachfolgende Checkliste der Schutz-Gesetze.
Man schaut sich die einzelnen Gesetze an und schätzt dann mit Verantwortung ein (beurteilt), ob und wieweit mich das treffen kann.
[ Man kann sich dann sich immer noch für
Risiko_Akzeptanz entscheiden.
]
Fun_Fact: Die beste Erklärung für den Unterschied zwischen Möglichkeit und Wahrscheinlichkeit hörte ich in einer Video-Reihe "Young Sheldon":
" Würde ich Ihrer Argumentation folgen, dann könnte ich, wenn ich nach Hause komme, eine Tasche mit einer Million Dollar darin auf meinem Bett finden. Das ist zwar möglich, aber wie wahrscheinlich ist das?"
[Quelle: Aus der Erinnerung, die genaue Folge und Sende-Minute weiß ich nicht mehr, deshalb: n_n]
Gut, wir wissen: Die Gefahr (das Risiko) für mich steigt umso höher, je mehr für mich
So gibt es Zonen, zwischen denen die Gefahr steigt oder sinkt, weil die Zahl der Vorschriften und die Menge geschützten Information steigen oder fallen:
Erwischt! Dunkelrote Zone.
Ich bin Steuerberatende*r und WP mich verpflichten die Berufsgrundsätze der Gesetze und internationalen Standards:
→http://www.gesetze-im-internet.de/wipro/__43.html Absatz (1)
→http://www.gesetze-im-internet.de/stberg/__57.html i_V_m
→http://www.gesetze-im-internet.de/wipro/__2.html Absatz (2) i_V_m →http://www.gesetze-im-internet.de/stberg/__3.html Nummer 1
Meine Checkliste für jeden Auftrag findest Du hier: →Ethik Risiko Management
Aus der Reihe:
Prüfer*in ist, wer an Prüfungs-Tätigkeiten in einem konkreten Auftrag mitwirkt, das heißt: sie tut und ausführt.
Hellrote Zone.
Für sie*ihn stehen je nach Art und Auftrag der Prüfung gibt es eine Reihe von Gesetzen - On Top zu dem, was für Jede*n mit Zugang zu Räumen oder IT von fremden gilt.
Siehe bitte dazu hier das Inhaltsverzeichnis zu Ziffer 3.3 (via schwarzer Pfeil unten rechts).
Wer nicht selbst - unmittelbar verpflichtete*r - Berufsgeheimnisträger*in ist, für die*den gilt:
- BS_WP § 6.(3) i_V_m →http://www.gesetze-im-internet.de/wipro/__55b.html Absatz (2) insgesamt und vor allem Nummer 4
- Der On Top-Check unter unten 3.3 (via Inhaltsverzeichnis und schwarzen Pfeil rechts unten)
Zone: Orange.
Wenn Du für eine Praxis oder Firma tätig bist und Dein Beruf**1 oder Deine Ausbildung**2 ein Teil von dem Beruf/ der Tätigkeit der Praxis oder Firma ist, dann bist Du in jedem Fall so genannte*r Erfüllungsgehilfe*in für den*die Berufsgeheimnisträger*in (zur Erfüllung von dessen*deren Auftrag/ vertraglichen Verpflichtungen).
**1 siehe "berufsmäßig tätige Gehilfen" in →StGB § 203.(3) Satz 1.
**2 siehe "zur Vorbereitung auf den Beruf tätige Persone"n in →StGB § 203.(3) Satz 1.
Bei uns in Rheinberg oder Finsterwalde (LKS) wärest Du - zusätzlich zu dem, was für Jede*n mit Zugang zu Räumen und/oder IT von fremden gilt - allgemein zu verpflichten auf die Einhaltung der Vorschriften zu
- Der Verschwiegenheit
- Dem →Datenschutz
- Den Regeln über Insider-Informationen sowie
- Den Regelungen des Qualitätssicherungssystems ( QSS)
Und zwar in einem angemessenen Verhältnis zu
- Umfang und
- Komplexität
Deiner jeweiligen beruflichen Tätigkeit.
Quellen:
→http://www.gesetze-im-internet.de/wipro/__55b.html Absatz (1) Satz 1 und 2
→ BS_WP § 6.(3)
Dabei ist es gleich, ob Du Angestellte*r**1 oder freie Mitarbeiter*in**2 bist.
**1 →http://www.gesetze-im-internet.de/wipro/__50.html und →http://www.gesetze-im-internet.de/stberg/__62.html
**2 →http://www.gesetze-im-internet.de/wipro/__50a.html und →http://www.gesetze-im-internet.de/stberg/__62a.html
Für Dich gilt der zusätzliche Check nachher unter 3.2.
Bist eine andere Person als eine der vorgenannten, und Du hast UND benutzt den Zugang zu Räumen und/oder IT der Praxis oder Firma nur, soweit es für bestimmte Hilfstätigkeiten erforderlich ist, dann
- bist Du über die strafrechtlichen Folgen eines Gesetz-Verstoßes zu belehren
- darfst Du Dir Kenntnis von fremden Geheimnissen NUR soweit aneignen, als dies zu der Vertragserfüllung von Dir oder Deiner Firma
- bist Du von Deinem*r Auftrag-Gebenden oder/und Firma in Text-Form zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
Siehe "sonstige Personen" in →StGB § 203.(3) Satz 2.
Zone: Grün-Gelb
In der Regel**1 betrifft das Tätigkeiten wie Telefondienst**2, Post-, Kopier-, Schreib-, Korrektur-, Reinigungs-, Wartungs- usw. Dienste.
**1 Informationen und Zugriff auf Daten sollte sich Dein Tun NUR ("soweit") auf das, für Dein Tun erforderliche Maß beschränken.
Wenn nicht, läufst Du in die Gefahren-Zone von Leuten unter 3. hier zuvor.
Zwischen den Zonen gibt es keine glasklare Grenze und der Übergang ist fließend.
**2 Wer das einen Tag lang mal gemacht hat, weiß was Kundschaft einem da alles erzählt - kann ich jedem Chef nur einmal empfehlen
Dabei ist es gleich gültig, ob Du Angestellte*r**3 oder freie Mitarbeiter*in**4 bist.
**3 →http://www.gesetze-im-internet.de/wipro/__50.html und →http://www.gesetze-im-internet.de/stberg/__62.html
**4 →http://www.gesetze-im-internet.de/wipro/__50a.html und →http://www.gesetze-im-internet.de/stberg/__62a.html
Dir soll wie jeder*m anderen das folgende unter 3.1 für Deinen Check dienen.
Die Liste ist unterteilt für drei Gruppen: Sie ist für
Zone: Grün-Gelb
Ausführliche Erläuterungen siehe bitte am Ende dieser Webpage unten (via weißen Pfeil auf schwarzem Grund rechts unten und das Inhaltsverzeichnis).
Das Wichtigste aus StGB § 203 ist hier zusammengefasst:
"(1) und (2) Wer als Berufsgeheimnisträger*in unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, vor allem ein
wird bestraft mit Freiheits- oder Geld-Strafe.
(3) Befugt ist ein Offenbaren gegenüber einer Person, die an der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit mitwirkt, allerdings nur soweit das Offenbaren für das Mitwirken erforderlich ist.
Das Gleiche gilt, wenn eine, auf diese Weise befugte Person, sich weiterer Personen bedient, die mitwirken.
Jede mitwirkende Person ist zur Geheimhaltung zu verpflichten, wenn sie nicht selbst Berufsgeheimnisträger*in ist (Vertrags-Kette).
(4) Wer als mitwirkende
Person, bei der Ausübung oder bei bloßer Gelegenheit seiner Tätigkeit, unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, wird bestraft mit Freiheits- oder
Geld-Strafe.
Außerdem wird eine Person in der Vertrags-Kette bestraft, die nicht dafür Sorge getragen hat, dass eine, bei ihr mitwirkende weitere Person zu Geheimhaltung verpflichtet wurde, wenn die weitere Person unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart hat. Das gilt nicht, wenn die weitere Person selbst Berufsgeheimnisträger*in nach (1) und (2) ist."
(5) Das Ganze [(1) bis (4)] gilt auch NACH dem Tod einer, von einer solchen Tat der betroffenen Person.
(6) Bei einer Tat gegen Entgelt oder mit Absicht sind die Strafen höher.
Ausführlichen Gesetzes-Text siehe →http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__203.html
StGB § 204:
"(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis verwertet**1, vor allem ein
wird bestraft mit Freiheits- oder Geld-Strafe.
(2) Das gilt auch NACH dem Tod einer, von einer solchen Tat der betroffenen Person."
Genauen Wortlaut des Gesetzes siehe bitte →http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__204.html
**1zu dem Begriff siehe bitte → Verwerten im Glossar
**2 Hinweis auf → GeschGehG
Eine Person, die Zugang hat zu IT für eine EDV, WebDV, IDV und/oder sonst jede Form der Daten-Verarbeitung von oder für eine*n Berufsgeheimnisträger*in, muss vor allem über folgendes Bescheid wissen...
Dem zufolge kann schon eine Telefon-Notiz von Personen-bezogenen Daten auf einem eingescannten Zettel sein.
... und folgendes kennen:
Wenn Personen-bezogene Daten in ihrem Schutz verletzt sind, dann haben eine Melde-Pflicht:
und
Zu der Pflicht und den Mindest-Informationen siehe →https://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_2018/__65.html Absätze (1) bis (3).
Online-Melde-Formular:
** Behörde "Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit" ( BfDI) →https://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_2018/__8.html
Straf- und Bußgeld-Vorschriften zum Datenschutz:
(Begriff → Berufsgeheimnisträger*in)
Nach WPO § 50 und StBerG § 62 gilt: Beschäftigte Personen sind
→http://www.gesetze-im-internet.de/wipro/__50.html, →http://www.gesetze-im-internet.de/stberg/__62.html
Nach WPO § 50a und StBerG § 60a gilt Folgendes:
(1) Dienstleistenden mit Auftrag darf Zugang zu Tatsachen, auf die sich die Verschwiegenheit gemäß WPO § 43/ StBerG § 57a.(1)** bezieht, nur soweit gewährt werden, als sich dies für die Inanspruchnahme der Dienstleistung erforderlich ist.
[**siehe dazu bitte unten via weißen Pfeil unten rechts]
(2) Zusammenarbeit ist zu beenden, wenn der*die Dienstleistende die Vorgaben im Vertrag nach Absatz (3) nicht gewährleistet.
(3) Der Vertrag bedarf der Text-Form und der*die Dienstleistende
(8) Die Vorschriften über Personen-bezogene Daten gelten hiervon ohne Einschränkung (unberührt) und eigenständig weiter.
Genauen Wortlaut siehe bitte →http://www.gesetze-im-internet.de/wipro/__50a.html , →http://www.gesetze-im-internet.de/stberg/__62a.html
Für die Liste der →Berufsgeheimnisträger*innen nach StGB § 203 siehe bitte dazu im Glossar.
Weitere Gesetze für diese sind zum Beispiel in:
- Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) →http://www.gesetze-im-internet.de/brao/__43e.html
- Patentanwaltsordnung (PAO) →http://www.gesetze-im-internet.de/patanwo/__39c.html
- Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) →http://www.gesetze-im-internet.de/eurag/__42.html
- Bundesnotarordnung (BNotO) →http://www.gesetze-im-internet.de/bnoto/__26a.html
- SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe →http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__65.html - § 65 Besonderer Vertrauensschutz in der persönlichen und erzieherischen Hilfe, Absatz (1) i_V_m StGB § 203
- SGB X - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz →http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__76.html § 76 Einschränkung der Übermittlungsbefugnis bei besonders schutzwürdigen Sozialdaten, Absatz (1) i_V_m StGB § 203
- Informationen und Links für Gesundheitsberufes siehe bitte auf →https://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/gesundheitswesen/gesundheitsberufe/gesundheitsberufe-allgemein.html
Vielleicht wenig wahrscheinlich und doch nicht unmöglich ist es, dass Beschäftigte und/oder Dienstleistende bei einem*r StB oder WP an so genannte Insider-Informationen zu Wertpapieren gelangt. Dann sollten sie die Verbote zum Verwenden von Insider-Informationen kennen, das heißt: Wenigstens die nachfolgenden Vorschriften.
Die Gefahr ( Risiko) für sie ist, dass sie - auch unbewusst - in die Falle von Strafe oder Bußgeld tappen können.
Artikel 14 Verbot von
Folgende Handlungen sind verboten:
→https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex%3A32014R0596#d1e2424-1-1
Dazu sind wichtig zu kennen:
(1) Emittenten oder alle
sind verpflichtet,
(vgl. → Gerichtsbarkeit)
(Zur Einordnung siehe bitte Ordentliche-/ Gerichtsbarkeit im Glossar)
(Ordentliche Gerichtsbarkeit)
Recht zur Verweigerung des Zeugnisses
In StPO § 53 genannte Berufsgeheimnisträger*innen sind zur Verweigerung des Zeugnisses grundsätzlich berechtigt, allerdings dann NICHT, wenn sie von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden sind.
Genaues siehe bitte →http://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__53.html
Den Berufsgeheimnisträger*innen ist, gemäß StPO § 53a, eine mitwirkende Person grundsätzlich gleich gestellt, die an der beruflichen Tätigkeit mitwirkt haben, und zwar im Rahmen
Über die Ausübung des Rechts der Zeugnis-Verweigerung durch diese mitwirkenden Personen entscheidet grundsätzlich der*die Berufsgeheimnisträger*in, es sei denn: Die Entscheidung kann nicht in absehbarer Zeit herbei geführt werden.
Wenn das Recht aufgrund einer Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht nach StPO § 53 NICHT gilt, dann gilt es auch nach § 53a NICHT.
→http://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__53a.html
Recht eines*r Sachverständigen zur Verweigerung eines Gutachtens
Dieselben Gründe, die einen Zeugen berechtigen, das Zeugnis zu verweigern, berechtigen eine*n Sachverständigen zur Verweigerung des Gutachtens.
Auch aus anderen Gründen kann ein Sachverständiger von der Verpflichtung zur Erstattung des Gutachtens entbunden werden.
→http://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__76.html Absatz (1)
Beschlagnahme-Verbot
→http://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__97.html
1) Der Beschlagnahme unterliegen NICHT
(2) Diese Beschränkungen gelten grundsätzlich nur, wenn die Gegenstände im Gewahrsam der, zur Verweigerung des Zeugnisses Berechtigten sind, es sei denn: Es handelt sich um eine elektronische Gesundheitskarte im Sinn von SGB V § 291a.
Die Beschränkungen der Beschlagnahme gelten auch NICHT, wenn
(3) Hier die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, soweit die Personen, die nach § 53a.(1).S1 an der beruflichen Tätigkeit der, in § 53.(1).S1 Nummern 1 bis 3b genannten Personen mitwirken, das Zeugnis verweigern dürfen.
(Ordentliche Gerichtsbarkeit)
Das Recht
Gemäß ZPO § 383.(1) sind in einem Zivil- Prozess zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt
Die Vernehmung der Personen unter den Nummern 4 bis 6 ist nach ebenda Absatz (3), AUCH dann, WENN das Zeugnis NICHT verweigert wird,
Genauen Wortlaut siehe bitte →http://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__383.html
Ausnahmen vom Zeugnis-Verweigerung-Recht
Die in [ ZPO] § 383 Nummern 4 und 6 bezeichneten Personen DÜRFEN das Zeugnis NICHT verweigern, wenn sie von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden sind.
→http://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__385.html Absatz (2)
Die Abschlussprüferin (eine AG, und jede*r Erfüllung-Gehilfe*in von ihr) ist/war grundsätzlich gegenüber seiner Auftrag-Gebenden (eine AG, juristische_Person) zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Davon kann sie, und jede*n Erfüllung-Gehilfe*in von ihr, NUR der*die gesetzliche Vertreter*in der Auftrag-Gebenden entbinden (befreien).
Nach der Eröffnung der Insolvenz war gesetzlicher Vertreter von Wirecard der Insolvenz-Verwalter.
Dieser hatte die Abschlussprüferin von der Verschwiegenheit entbunden, damit deren Gehilf*innen vor dem Untersuchungs-Ausschuss im Bundestag zu dem Fall aussagen.
Der BGH hat entschieden (Beschluss vom 27. Januar 2021 - StB_43, 44 und 48/20): Der Insolvenzverwalter ist berechtigt, eine*n Berufsgeheimnisträger*in von der Verschwiegenheitspflicht zu entbinden, und dessen Erklärung dazu war wirksam.
Quelle: https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2021/2021035.html
Zum Fall Wirecard siehe bitte →Wege zur Wahrung der Ethik - Wenn wenig Fälle große Wirkung haben
Erklärung, Begründung und Glaubhaft-Machen sind in Schrift-Form erforderlich
Die Details dazu siehe bitte →http://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__386.html
Für Gutachten gilt hier noch ein weiteres Recht zu Verweigerung
Zum Einordnen siehe bitte Finanz-/ Gerichtsbarkeit im Glossar.
(Finanz- Gerichtsbarkeit)
Vorab ein kleines Wortspiel:
(von wegen Aussagenlogik_der_Juristerei)
Vorab ein Hinweis. Ein Recht zur Auskunft-Verweigerung gilt in einem Verfahren mit einer Finanz-Behörde, wenn
→http://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__78.html
Die Rechte zu Auskunft-Verweigerung sind nun geregelt in der AO: Im 3. Teil: Allgemeine Vorschriften für ein Verfahren, unter den Verfahrens-Grundsätzen: 1. Abschnitt, 3. Unterabschnitt Ziffer römisch IV.:
Interessant hier sind die §§ 102 und 104:
In AO § 102.(1) genannte Berufsgeheimnisträger*innen können grundsätzlich die Auskunft verweigern, allerdings NICHT, wenn sie von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden sind [das steht ebenda in Absatz (3) Satz 1].
Einer Berufsgeheimnisträger*in ist, gemäß ebenda § 102.(2) Satz 1, eine mitwirkende Person (Gehilfe*in, Hilfsperson) grundsätzlich gleich gestellt, die an der beruflichen Tätigkeit teilnimmt.
Über die Ausübung des Rechts der Auskunft-Verweigerung durch diese Hilfsperson entscheidet grundsätzlich der*die Berufsgeheimnisträger*in, es sei denn: Die Entscheidung kann nicht in absehbarer Zeit herbei geführt werden [(2) Satz 2].
Gilt das Recht aufgrund einer Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht nach § 102.(1) NICHT, dann gilt es auch nach § 102.(2) NICHt[das wiederum steht ebenda in Absatz (3) Satz 2].
Genauen Wortlaut siehe bitte →http://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__102.html
Nach § 104 kann dann, wenn die Auskunft verweigert werden darf, auch ein Gutachten und/oder die Vorlage von Urkunden oder Wertsachen verweigert werden.
→http://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__104.html
(Finanz- Gerichtsbarkeit)
(Ordentliche Gerichtsbarkeit, wenn auf die ZPO verwiesen ist)
Besondere Rechte der Wertpapier-/ Kapitalmarkt- Aufsicht
(5) 1Soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben [der BaFin] nach WpHG § 106 erforderlich ist, können die
von
Auskünfte, die Vorlage von Unterlagen oder sonstigen Daten und die Überlassung von Kopien verlangen.
2Die Bundesanstalt [ BaFin] kann die nach Satz 1 Verpflichteten laden und vernehmen.
3Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die nach [..., HGB], in den Konzern- Abschluss ein zu beziehenden Tochter-Unternehmen.
4Die Befugnisse nach den Sätzen 1 und 2 gelten gegenüber jedermann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vorliegen.
5Soweit im Rahmen von Auskunfts- oder Vorlageverlangen nach Satz 1, auch in Verbindung mit den Sätzen 3 oder 4, oder im Rahmen von Vernehmungen nach Satz 2, auch in Verbindung mit den Sätzen 3 oder 4, erforderlich, haben die ersuchten Unternehmen oder Personen auch Personen-bezogene Daten [...] offenzulegen [..].
6Die Auskunft-Pflicht der Abschluss-Prüfenden beschränkt sich auf Tatsachen, die ihnen im Rahmen der Abschluss-Prüfung bekannt geworden sind.
7Für das Recht zur Auskunft-Verweigerung oder Aussage-Verweigerung sowie die Belehrungs-Pflicht gilt [ WpHG] § 6 Absatz (15) entsprechend.
→http://www.gesetze-im-internet.de/wphg/__107.html Absatz (5)
Recht zur Verweigerung der Auskunft oder Aussage
(15) 1Die*Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann
2Die*Der Verpflichtete ist
→http://www.gesetze-im-internet.de/wphg/__6.html Absatz (15)
Zone: Orange
BS_WP § 6.(3) Qualifikation, Information und Verpflichtung der Mitarbeiter
Die Mitarbeiter sind vor Dienstantritt dokumentiert zu verpflichten auf die Einhaltung der Vorschriften
§ 10 Verschwiegenheit
(1) Tatsachen und Umstände, die anvertraut oder bekannt werden, dürfen nicht unbefugt offenbart werden.
(2) Vorkehrungen sind zu treffen, dass Tatsachen und Umstände, die anvertraut oder bekannt werden, Unbefugten nicht bekannt werden.
[Deshalb
(3) Die Pflichten nach (1) und (2) bestehen fort auch nach Beendigung von jedem Auftrags-Verhältnis.
§ 11 Das Verwerten von Berufsgeheimnissen ist verboten
Kenntnis von Tatsachen und Umständen, vor allem: geschäftliche Entschlüsse oder Transaktionen, darf weder für sich noch für Dritte verwertet werden.
Das Verbot besteht fort auch nach der Beendigung von jedem Auftrags-Verhältnis.
Kann der Eindruck entstehen, dass eine Verwertung zu besorgen ist, muss die geschützte Person zustimmen.
Der Text der BS_WP ist abrufbar bei der Kammer ( WPK) →https://www.wpk.de/wpk/rechtsvorschriften/
WPO § 43
Der Beruf ist immer unabhängig, gewissenhaft, verschwiegen und eigenverantwortlich, und bei Prüfungen und Gutachten unparteiisch auszuüben.
→http://www.gesetze-im-internet.de/wipro/__43.html
StBerG § 57.(1)
Der Beruf ist unabhängig, gewissenhaft, verschwiegen und eigenverantwortlich, und unter Verzicht auf Berufs-widrige Werbung auszuüben.
→http://www.gesetze-im-internet.de/stberg/__57.html
Werbung ist nur erlaubt, soweit sie
mehr dazu siehe bitte →Ethik Ziele und Leitsätze
mehr zu, diesen Zielen entgegen stehenden Risiken siehe bitte →Ethik Risiko Management
Ein*e Steuerberatende*r und/oder WP Verpflichtete*r im Sinn des GWG: →http://www.gesetze-im-internet.de/gwg_2017/__2.html Absatz (1) Nr. 12.
Personen, die hier mit beruflichen Tätigkeiten wirken, sollten folgende Vorschriften kennen über
Der freie Wettbewerb wird durch die Regierung ( Exekutive) überwacht.
Unter anderem erstellt dafür die Monopolkommission regelmäßig Gutachten über
Dafür erhält sie Einsicht in Akten [§ 46] und Daten [§ 47].
Zum Schutz der davon Betroffenen verweist →http://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__47.html Absatz (2) auf StGB § 203.
Zonen: Hell- bis Dunkel-Rot
Beachte in jeder einzelnen Prüfung nach MaBV die Schweigepflicht in →http://www.gesetze-im-internet.de/gewo_34cdv/__17.html Absatz (2)
( FinVermV)
Beachte in jeder einzelnen Prüfung nach der FinVermV die Schweigepflicht in →http://www.gesetze-im-internet.de/finvermv/__25.html Absatz (2)
Beachte in jeder einzelnen Prüfung nach der Heinsicherungs-Verordnung die Schweigepflicht in: →https://www.gesetze-im-internet.de/heimsicherungsv/__18.html Absatz (3) und (4)
Zum Gegenstand der Prüfung siehe bitte →https://www.gesetze-im-internet.de/heimsicherungsv/__16.html
Es gelten die IPPF (→https://www.diir.de/fachwissen/standards/, vergleiche im →Impressum die Angaben zum CRMA) vor allem mit ihrem Ethikkodex.
Dessen Grundsätze und Verhaltensregeln sind bezeichnet mit
Sie finden ihr Pendant in den Allgemeinen Berufspflichten mit
Mehr dazu siehe bitte →oben zu WPO § 43, oder unter : →Ethik Ziele und Leitsätze, und unter: →Ethik Risiko Management
Siehe bitte
→http://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__323.html
→http://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__333.html
Bei Tätigkeiten als Mitglied von einem Prüfungsausschuss, in einem Aufsichtsrat oder einem Verwaltungsrat:
→http://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__333a.html
→http://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__324.html Absatz 1 Satz 1
[Der Vollständigkeit halber für einen Prüfungsverband: →http://www.gesetze-im-internet.de/hgbeg/art_25.html Absatz (2)]
→http://www.gesetze-im-internet.de/publg/__6.html (Einzel- Abschluss)
→http://www.gesetze-im-internet.de/publg/__14.html (Konzern- Abschluss)
Strafandrohung →http://www.gesetze-im-internet.de/publg/__19.html
Bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln ( GmbH)
siehe bitte: →http://www.gesetze-im-internet.de/gmbhg/__57f.html mit Verweisen auf die Regeln
Prüfer und Organe siehe →http://www.gesetze-im-internet.de/geng/__62.html
Zur QK dort siehe →http://www.gesetze-im-internet.de/geng/__63g.html
Strafandrohung: →http://www.gesetze-im-internet.de/geng/__151a.html
Verantwortlichkeit eines Gründungsprüfers /einer Gründungsprüferin
HGB § 323 Absätze (1) bis (4) gelten sinngemäß. →http://www.gesetze-im-internet.de/aktg/__49.html
Verantwortlichkeit eines Sonderprüfers /einer Sonderprüferin
HGB § 323 gilt sinngemäß. →http://www.gesetze-im-internet.de/aktg/__144.html
Beachte auch zur Bestellung →http://www.gesetze-im-internet.de/aktg/__258.html Absatz (5)
Bei Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln
→http://www.gesetze-im-internet.de/aktg/__209.html Absatz (4), mit Verweisen auf die Regeln im HGB 3. Buch 2. Abschnitt 3. Unterabschnitt
Vertrags-Prüfung
→http://www.gesetze-im-internet.de/aktg/__293d.html
Strafandrohung
Zur Rechenschaftslegung →http://www.gesetze-im-internet.de/partg/index.html siehe 5. Abschnitt
Zu den Pflichten →http://www.gesetze-im-internet.de/partg/__31.html
→http://www.gesetze-im-internet.de/umwg_1995/__11.html
Strafandrohung →http://www.gesetze-im-internet.de/umwg_1995/__315.html
Siehe bitte →http://www.gesetze-im-internet.de/stberg/__22.html und zur Verschwiegenheit ebenda in Absatz (5).
Wichtig für Prüfer*innen sind im EEG:
(Zu den Begriffsbestimmungen über Unternehmen_von_öffentlichem_Interesse oder PIE schau bitte in dass Glossar)
Die
EU_APrfrVO_537/2014 ist anwendbar nach →HGB § 316a und es steht dort in Artikel 7 Unregelmäßigkeiten:
dass Unregelmäßigkeiten
sind dem geprüften Unternehmen mitzuteilen.
Das Unternehmen ist aufzufordern, die Angelegenheit zu untersuchen sowie angemessene Maßnahmen zu treffen.
Untersucht das geprüfte Unternehmen die Angelegenheit nicht, so ist die, von dem jeweiligen EU-Mitgliedstaat benannte Behörde zu informieren, die für solche Untersuchungen verantwortlich ist.
Weiter steht dort in Artikel 12 - Bericht an die, für die Beaufsichtigung von PIE zuständigen Behörden:
Die für die Beaufsichtigung von PIE, oder von ihrem Abschlussprüfer, zuständige Behörde oder ist umgehend über jederart von Informationen zu unterrichten, die eine der folgenden Konsequenzen haben kann:
Mehr dazu siehe bitte im Text der EU_VO →https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2014.158.01.0077.01.DEU.
→http://www.gesetze-im-internet.de/vermanlg/__25.html Absatz 1 Satz 1
(= immer Unternehmen_von_öffentlichem_Interesse, stehen unter Aufsicht der BaFin)
Schweigepflichten mit Verweisen zu HGB sind im KAGB an folgenden Stellen, und zwar zu einem
(= immer Unternehmen_von_öffentlichem_Interesse)
Siehe bitte →http://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__340k.html
(= immer Unternehmen_von_öffentlichem_Interesse)
Siehe bitte →http://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__341k.html
Zur Beschlagnahme nach VAG siehe:
→http://www.gesetze-im-internet.de/vag_2016/__306.html Absatz (1) Nummer 3
→http://www.gesetze-im-internet.de/vag_2016/__309.html Absätze (1), (5) und (8)
Auftrag mit Bezug zum KWG
→http://www.gesetze-im-internet.de/kredwg/__9.html
Auftrag mit Bezug zum WpHG
Zur Verschwiegenheitspflicht siehe →http://www.gesetze-im-internet.de/wphg/__21.html Absatz (1)
Zum Übermitteln von Insider-Informationen und Eigen-Geschäften achte auf:
→http://www.gesetze-im-internet.de/wphg/__26.html Absatz (1)
sowie
in der EU_VO über Marktmissbrauch ( MAR, MarktmissbrauchsVO) →https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE-EN/TXT/?from=DE&uri=CELEX%3A32014R0596 auf die
Zur Prüfung oder prüferischen Durchsicht von Finanz_Information siehe bitte →http://www.gesetze-im-internet.de/wphg/__115.html Absatz (5) Satz 1 und Satz 7
Zu Straf-Vorschriften siehe →http://www.gesetze-im-internet.de/wphg/__119.html Absätze (1) bis (4)
Auftrag mit Bezug zum WpPG
→https://www.gesetze-im-internet.de/wppg/__19.html
Prüfung nach FKAG im Auftrag der BaFin
→http://www.gesetze-im-internet.de/fkag/__29.html Absatz (2) Satz 3 mit Verweis auf HGB §§ 323, 319 und 319a
§ 57b Verschwiegenheitspflicht und Verantwortlichkeit
(1) Bei einer QK sind der Prüfer, seine Gehilfen, die Mitglieder der Kommission bei und die Bediensteten der WPK verpflichtet, Verschwiegenheit zu wahren.
(3) Soweit es zur Durchführung der QK erforderlich ist, ist die Pflicht bestimmter, für die Gegenstände einer solchen Prüfung Maß gebenden Vorschriften eingeschränkt.
Genauen Wortlaut siehe bitte →http://www.gesetze-im-internet.de/wipro/__57b.html
StBerG § 80 Pflicht zum Erscheinen vor der StBK
(1) In Aufsichts- und Beschwerdesachen haben
Das gilt NICHT, wenn und soweit der*die StB oder Steuerbevollmächtigte dadurch
Der*Die StB oder Steuerbevollmächtigte ist auf das Recht zur Auskunft-Verweigerung hinzuweisen.
(2) Sofern StB-Gesellschaften, die ihren Sitz im Kammerbezirk haben, nicht oder nicht mehr durch persönliche Mitglieder der StBK vertreten sind, gilt Absatz 1 auch für deren gesetzliche Vertreter*innen, die keine persönlichen Mitglieder sind.
Genauen Wortlaut siehe bitte →http://www.gesetze-im-internet.de/stberg/__80.html
WPO § 62.(1)ff. Pflichten zum Erscheinen bei der, zu Auskünften und Vorlagen an die, Verweigerung-Rechte gegenüber der und Rechte der WPK
(1) Persönliche Mitglieder der WPK haben
(2) Auskunft und Vorlage können verweigert werden bei Gefahr für das Mitglied, belangt zu werden wegen einer
(3) Absatz (2) gilt NICHT für Mitglieder, die
(4) WPK-Angestellte und Personen zur Berufsaufsicht können
(5) Auskünfte, Unterlagen und Daten aus den Maßnahmen nach (1) bis (4) dürfen auch für sonstige Aufsichtsverfahren der WPK oder der APAS**1 verwendet werden.
Genauen Wortlaut siehe bitte →http://www.gesetze-im-internet.de/wipro/__62.html
**1 Für Beamte, Angestellte, Fachbeirat-Mitglieder und sonstige Beauftragte der APAS gilt die Verschwiegenheit-Pflicht nach WPO § 66b.
Für Mitglieder der BStBK und StBK eines Bundeslandes siehe bitte →http://www.gesetze-im-internet.de/stberg/__80.html
WPO § 66b Verschwiegenheit von für die APAS Tätigen und Geheimnis-Schutz
(1)
sind zur Verschwiegenheit verpflichtet; die Artikel 31 bis 34 der EU_APrfrVO_537/2014 und WPO § 66c Absatz 4 und 6 bleiben unberührt.
2Die WPO §§ 59c und 64 gelten sinngemäß; eine erforderliche Genehmigung nach WPO § 59c Absatz 4 erteilt das BMWi.
(2) Den [oben] in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen ist,
ein Offenbaren und ein Verwerten verboten.
Genauen Wortlaut siehe bitte →http://www.gesetze-im-internet.de/wipro/__62.html
So wie jemand aus den medizinischen, anderen rechtlichen, in sozialen, wissenschaftlichen und amtlichen Berufen auch. ist ein*e Steuerberatende*r und/oder WP ein*e nach dem Gesetz Berufsgeheimnisträger*in.
Er*sie und jede weitere Person, die ihm Hilfeleistung erbringt, haben im Sinn von StGB § 203 Schweigepflicht: Sie dürfen
NICHT offenbaren (→http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__203.html).
Ein Offenbaren kann sein:
Deutsche Gesellschaft für Medizinische Informatik, Biometrie und Epidemiologie e. V. (GMDS), Köln, Arbeitskreis "Datenschutz und IT-Sicherheit im Gesundheitswesen": Schweigepflicht und die Einbindung externer Kräfte endlich geregelt, Version 1.0 Stand: 14.12.2018, https://gesundheitsdatenschutz.org/html/schweigepflicht_01.php
(Ist eider so ein Ding in der Aussagenlogik_der_Juristerei.)
Das Straf-Gesetz ( StGB § 203) definiert nicht, was ein "Offenbaren" ist, sondern: Was "KEIN Offenbaren" ist, nämlich: Wenn ein*e Berufsträger*in Geheimnisse an eine, im Gesetz bestimmte Person zugänglich macht.
Kein-Offenbaren ist, wenn ein*e Berufsträger*in Geheimnisse zugänglich macht an bei ihr*ihm
Das heißt: Erlaubt ist das Zugänglich-Machen von Geheimnissen an eine der hier genannten (bestimmten) Personen.
Für die "Sonstigen" und "Weiteren" Personen hier zuvor unter Ziffer 3. oder 4. sollte "durch eine 'Verlängerung' des strafrechtlichen Geheimnis-Schutzes... in der Weise Rechnung getragen werden, dass diese Personen in die Strafbarkeit nach StGB § 203 einbezogen werden"**2
Das "Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen vom 30. Oktober 2017" nenne ich auf dieser Webpage kurz "das Gesetz#2017"
Alle Informationen dazu sind auf der Website vom BMJ zu finden:
Mit den "Sonstigen" und "Weiteren" Personen hier oben sind erstmal auch gemeint: Dienstleistende und für diese Tätige.
Für diese hat das Gesetz#2017, in die Gesetze für die Berufsgeheimnisträger*innen, zusätzliche Paragrafen eingefügt. Für jemand, der Steuerberatende*r und WP ist, sind diese:
Welche Tätigkeiten diese "Sonstigen" oder "Weiteren" Personen ausführen könnten, deutet zu dem Gesetz#2017 der
RegE (Seite 22) mit den folgenden und Beispielen an:
Die, im vorigen Abschnitt wiedergegebene Liste der Regierung in der Gesetzes-Begründung zum StGB § 203 ließe sich beliebig weiter führen.
In einer konkreten Situation kommt es zwar auch auf andere Merkmale von dem Tatbestand an, bevor es zu einer Strafe oder Buße käme, aber: Die Grenze ist eine Grauzone mit fließend Übergang.
Und es gibt einen Haufen Gesetze dazu.
Deshalb ist es müßig, sich jeden einzelnen Fall vor Augen zu halten.
Besser ist: Das Mögliche sich grob bewusst zu machen und sein Risiko je nach Berührung mit den Dingen einzuschätzen.
Zur Erleichterung und zum Anwenden hat hier →downloadbare Verpflichtungserklärung die Gesetze eingeteilt je nach der Mitwirkung und Art der Arbeit einer Person, die zu einem*einer Berufsgeheimnisträger*in Kontakt hat.
Das heißt: Die Liste der Gesetze zum Erkennen (Check) der Grauzonen hat Teile
Die Vollständigkeit der Hyperlinks auf die hier wichtigsten www.gesetze-im-internet.de ist abgeglichen worden mit den Rechtsquellen, die unter
Ausgewählte gesetzliche Bestimmungen über die Verschwiegenheitspflicht der wirtschaftsprüfenden und steuerberatenden Berufe
in der "Verpflichtungserklärung für beschäftigte und ihnen gleichgestellte Personen i.S.d. § 50 WPO der wirtschaftsprüfenden und steuerberatenden Berufe zur Verschwiegenheit und zur Einhaltung der Qualitätssicherungsregelungen", Formblatt IDW 50326 11/2021, https://shop.idw-verlag.de/Verpflichtungserklaerung-zur-Verschwiegenheit-fuer-beschaeftigte-und-ihnen-gleichgestellte-Personen-i.S.d.-50-WPO-der-wirtschaftspruefenden-und-der-steuerberatenden-Berufe-der-Wirtschaftspruefer-Praxis/55530
aufgeführt sind, zuletzt am 03.05.2022; gezeichnet: C. Balk