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Verschwiegenheit von Dienstleistenden wie Angestellten (502, 929)

Schweigen, Datenschutz und andere Ethik bei Kontakt mit Berufsgeheimnis-Träger*innen

Stand: 05. Mai 2022 | gesetzlichen Gefahren beim Plaudern über persönliche Angelegenheiten anderer
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Inhaltsverzeichnis

  1. Warum soll ich das wissen?
  2. Das Beste ist: Erst bewusst Machen
  3. CHECKLISTE: Schutz-Gesetze je nach Art vom Tun und Handeln
    1. FÜR JEDE*N MIT BLOSS ZUGANG ZU RÄUMEN UND IT VON ANDEREN
      1. Geheimnis-Schutz oder Strafe oder Buße
        1. Schutz gegen unbefugte Offenbarung [StGB § 203]
        2. Schutz gegen unbefugte Fremd-Verwertung [StGB § 204]
      2. Daten-Schutz
      3. Schweigepflichten bei Kontakt mit Berufsgeheimnisträger*innen
        1. Schweigepflicht für Beschäftigte [ [WPO § 50, StBerG § 62]
        2. Schweigepflicht für Dienstleistende [WPO § 50a, StBerG § 62a]
        3. Verbote zum Verwenden von Insider-Informationen zu Wertpapieren
      4. Zeugnis- und Auskunft-Verweigerung Rechte
        1. Zeugnis-Verweigerung Rechte in der Ordentlichen Gerichtsbarkeit
        2. Auskunft-Verweigerung Rechte in der Finanz-Gerichtsbarkeit
          1. Auskunft-Verweigerung Recht in Verfahren mit Finanz-Behörden
          2. Auskunft-Verweigerung Recht in Verfahren mit Finanz-Gerichten
        3. Auskunft-Verweigerung Recht im Kontext von Wertpapier-Handel
    2. FÜR LEUTE MIT ZUGRIFF AUF INFORMATION VON ANDEREREN IM BERUF
      1. Verpflichtung, Verschwiegenheit und Verbot der Verwertung [Berufssatzung WP/vBP]
      2. Allgemeine Ethik-Ziele [WPO § 43, StBerG § 57.(1)]
      3. Gegen Geldwäsche und Terrorismus
      4. Zum Schutz des freien Wettbewerbs
    3. FÜR LEUTE, DIE INFORMATION VON ANDEREN PRÜFEN
      1. Prüfen in Gewerben und Sozial-Einrichtungen
        1. Prüfen nach MaBV
        2. Prüfen bei Vermittlern von Finanz-Anlagen [FinVermV]
        3. Prüfen in einem Altenheim, Altenwohnheim oder Pflegeheim nach der HeimsicherungsV
      2. Interne Revision
      3. Jede Abschluss-Prüfung
      4. Besondere Prüfungen bei den diversen Rechtsformen
        1. Besondere Prüfungen bei einer GmbH
        2. Besondere Prüfungen bei einer Genossenschaft
        3. Besondere Prüfungen bei einer AG
        4. Prüfen der Rechenschaft einer politischen Partei
        5. Verschmelzungsprüfung nach UmwG
        6. Geschäftsprüfung bei einem Lohnsteuerhilfeverein
      5. Prüfen nach EEG
      6. Prüfen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (PIE)
        1. HGB § 316a und EU_APrfrVO_537/2014
        2. Prüfen bei Emittenten von Vermögensanlagen [VermAnlG]
        3. Prüfen von Sondervermögen und der Kapitalverwaltungsgesellschaft  
        4. Prüfen bei einem Kreditinstitut 
        5. Prüfen bei einer Versicherung  
        6. Prüfen für die BaFin
      7. Qualitätskontrollen bei WP
  4. Öffentliche Aufsicht über StB und WP und Verschwiegenheit
  5. Ausführliche Erläuterung und Hinweise zu oben Ziffer 3.1.1
    1. Geheimnis, Schutz, Offenbarung und Verbot
    2. Ein Zugänglich-Machen, das erlaubt ist, ist KEIN Offenbaren
    3. Personen, an die Zugänglich-Machen erlaubt ist
    4. Eine Person mit erlaubtem Zugang steht im Geheimnis-Schutz vom Straf-Gesetz
    5. Was Mitwirkung ist und wen das Straf-Gesetz berührt
  6. Fazit: Jede Person kann es treffen

Warum soll ich das wissen?

Die Gesetze regeln den Umgang mit Informationen und Daten.

Der Schutz von Information und Daten dient dem Schutz der Menschen, vor allem damit jede*r für jede*n anderen Chancen bewahrt, auf 

- die freie Entfaltung der Persönlichkeit [GG Art. 2, z.B. für SDG08 oder SDG10

und

- dass das Geld, das man mit seinen*ihren Schöpfungen [vgl. UrhG § 2] verdienen kann (→ Verwerten), ihr*ihr der faire Anteil zufließt. 

"Informationen" in diesen Sinnen können sein:

 - Personen-bezogene Daten  

 - Betriebs- oder Geschäfts-Geheimnisse (vgl. → GeschGehG)

oder 

 -  Daten, um ein (persönliches) Asset zu bilden oder pflegen.   

   

Verschwiegenheit von Dienstleistenden wie Angestellten (502, 929)

** Wer Zugang zu fremder Information hat, hat schon die Gefahr, Verbotenes zu tun.

Wer die Gefahr nicht kennt, für den ist sie umso größer.

Oder würdest Du mit Badeschlappen auf Klippen und Bergen wandern? 

Das Ethik_Risiko ist hier:

    • Die mögliche Abweichung von dem Ziel-Zustand
      oder:
    • Frei von Straftat oder einem Verstoßt gegen gesetzlich und/oder freundschaftlich gebotene Ethik zu sein.  

Risiko_Akzeptanz ist dazu meist nicht die beste Auswahl aus den möglichen Risiko_Strategien.

Das Bild 

verkörpert den so genannten, und in der BS_WP bestimmten, Begriff: "Persönliche Vertrautheit". 

Persönliche Vertrautheit birgt das Risiko, dass 

• mir vertraute Personen 

• Einfluss haben 

• auf meine Beurteilung 

und, dass ich

• deshalb bei meinen Erwägungen und meinem Urteil 

weniger Sorgfalt walten lasse bei 

• Gewissenhaftigkeit, 

• Verschwiegenheit oder/und 

• Unabhängigkeit 

Siehe bitte →Ethik Risiko Management

Ebenda auch zum Kontext


Die Gefahr ist vergleichbar höher für Leute, die zu einem*einer Berufsgeheimnisträger*in Kontakt haben. Und:

Wer hat das heute nicht? 

Klar, der*die Berufsgeheimnisträger*in selbst passt normalerweise auf, denn sie*er ist geschult. 

Doch was weiß ich schon als Hilfskraft?

Als Studi oder Azubi beim Korrekturlesen, beim Reinigen, in der Buchbinderei, bei der Wartung von Geräten, am Computer?  


Es ist egal, ob du direkt Angestellte*r, externe*r Dienstleister*in oder sonst Beschäftigte*r bist.

Gefahr ist auf jeden Fall da, weil die Möglichkeit besteht (unabhängig von: Wahrscheinlichkeit, EW). 

Wenn Schaden da ist, ist es egal, ob der Zugriff zufällig war oder ist oder nicht.  

Wenn Information erst mal unbefugt weiter gelangt sind, dann ist es für die Strafe auch egal, ob du vielleicht auf Hinterlist hereingefallen bist oder dich nur verplappert hast.

Sogar ein*e Angehörige*r kann unbewusst gefährdet sein. 

Schließlich ist es immer gleich gültig, ob unbefugt weiter gegebene Information auf Papier war oder ist, oder ob sie Elektronische_Form hat/te. 


Bei einer großen Zahl möglicherweise Betroffenen soll Schweigepflicht nicht deren Schutz hemmen. 

Ab einem bestimmten Umfang der Interessen von Gemeinschaften  wie Unternehmen, Aktionär*innen, Kommune, Staat kann eine Redepflicht bestehen.  

Doch ziehst Du die Grenze zwischen Verschwiegenheit und Redepflicht? 

Hinweisgeber-Stellen dürfen nicht missbraucht werden für undifferenzierte Äußerungen, Spitzelwesen oder gar Rufmord (FAZ 27.12.2021).  

 

Das Beste ist: Erst bewusst Machen

(build Awareness = Sensibilisierung schaffen)

   

   

   

Verschwiegenheit von Dienstleistenden wie Angestellten (502, 929)


Abbildung: Skizze der Hierarchie von Gefahren-Zonen aus Gesetzen über Schweigepflicht

Kleiner Tipp für ein Lesezeichen im Internet- Browser und später zum Nachschauen: →Ethik Glossar

Das Beste ist immer: Sich die Gefahr auf jeden Fall einmal bewusst machen ( Awareness schaffen)**1

Die bloße Möglichkeit für unbefugten Zugriff und Verstoß gegen Ethik_Risiko heißt: Die Wahrscheinlichkeit ist etwas anderes.**2 

Also lautet die Frage: Wie hoch ist die Wahrscheinlichkeit ( EW) ?

Im Risiko_Management geht es darum, alle Unwägbarkeiten mit ins Kalkül zu nehmen. 

A. Ziel erfassen, das heißt hier: Auf Verbote achten UND KEINE Strafe oder Buße 

B. Umfeld abstecken, das heißt hier: Wo habe ich Kontakt zu einem*r Berufsgeheimnisträger*in

C. Risiko...

1. erkennen ( Risk_ID)

2. einschätzen 

3. begegnen, Maßnahme: →Erklärung zum Bewusstsein über Schweigepflichten abgeben oder einholen  

4. Kommunizieren: Erklärung per eMail an meine*n Berufsträger*in, dessen*deren Beauftrage*r oder meine*n Auftrag-/ Arbeit-Gebende 

Am Ende ist genau das: → Sorgfalt im Sinn der Gesetze. 

Sich Bewusstheit-Schaffen dient dazu, eine Wahrscheinlichkeit für den Eintritt ( EW) eines unerwünschten Ereignisses ( Risiko) einschätzen zu können. 

Im Kontext hier ist der Ziel-Zustand: Möglichst KEIN Verbot zu brechen und/oder NICHT bestraft zu werden oder sein. 

Um die EW einschätzen zu können, dazu dient die nachfolgende Checkliste der Schutz-Gesetze.

Man schaut sich die einzelnen Gesetze an und schätzt dann mit Verantwortung ein (beurteilt), ob und wieweit mich das treffen kann. 

[ Man kann sich dann sich immer noch für Risiko_Akzeptanz entscheiden.

Fun_Fact: Die beste Erklärung für den Unterschied zwischen Möglichkeit und Wahrscheinlichkeit hörte ich in einer Video-Reihe "Young Sheldon": 

" Würde ich Ihrer Argumentation folgen, dann könnte ich, wenn ich nach Hause komme, eine Tasche mit einer Million Dollar darin auf meinem Bett finden. Das ist zwar möglich, aber wie wahrscheinlich ist das?" 

[Quelle: Aus der Erinnerung, die genaue Folge und Sende-Minute weiß ich nicht mehr, deshalb: n_n


Gut, wir wissen: Die Gefahr (das Risiko) für mich steigt umso höher, je mehr für mich

  • Zugang zu und/oder Zugriff auf geschützter/n Information möglich ist und je mehr ich
  • Kenntnis davon bewusst (meine Entscheidung) oder unbewusst und/oder zufällig erlange. 

So gibt es Zonen, zwischen denen die Gefahr steigt oder sinkt, weil die Zahl der Vorschriften und die Menge geschützten Information steigen oder fallen: 

Prüfer*in ist, wer an Prüfungs-Tätigkeiten in einem konkreten Auftrag mitwirkt, das heißt: sie tut und ausführt.   

Hellrote Zone.

Für sie*ihn stehen je nach Art und Auftrag der Prüfung gibt es eine Reihe von Gesetzen - On Top zu dem, was für Jede*n mit Zugang zu Räumen oder IT von fremden gilt. 

Siehe bitte dazu hier das Inhaltsverzeichnis zu Ziffer 3.3 (via schwarzer Pfeil unten rechts). 

Wer nicht selbst - unmittelbar verpflichtete*r - Berufsgeheimnisträger*in ist, für die*den gilt: 

 - BS_WP § 6.(3) i_V_mhttp://www.gesetze-im-internet.de/wipro/__55b.html Absatz (2) insgesamt und vor allem Nummer 4 

 - Der On Top-Check unter unten 3.3 (via Inhaltsverzeichnis und schwarzen Pfeil rechts unten) 

Zone: Orange. 

Wenn Du für eine Praxis oder Firma tätig bist und Dein Beruf**1 oder Deine Ausbildung**2 ein Teil von dem Beruf/ der Tätigkeit der Praxis oder Firma ist, dann bist Du  in jedem Fall so genannte*r Erfüllungsgehilfe*in für den*die Berufsgeheimnisträger*in (zur Erfüllung von dessen*deren Auftrag/ vertraglichen Verpflichtungen).

**1 siehe "berufsmäßig tätige Gehilfen" in →StGB § 203.(3) Satz 1

**2 siehe "zur Vorbereitung auf den Beruf tätige Persone"n in →StGB § 203.(3) Satz 1

Bei uns in Rheinberg oder Finsterwalde (LKS) wärest Du - zusätzlich zu dem, was für Jede*n mit Zugang zu Räumen und/oder IT von fremden gilt -  allgemein zu verpflichten auf die Einhaltung der Vorschriften zu 

 - Der Verschwiegenheit 

 - Dem →Datenschutz

 - Den Regeln über Insider-Informationen sowie 

 - Den Regelungen des Qualitätssicherungssystems ( QSS)   

Und zwar in einem angemessenen Verhältnis zu 

 - Umfang und 

 - Komplexität 

Deiner jeweiligen beruflichen Tätigkeit. 

Quellen: 

http://www.gesetze-im-internet.de/wipro/__55b.html Absatz (1) Satz 1 und 2 

BS_WP § 6.(3) 

Dabei ist es gleich, ob Du Angestellte*r**1 oder freie Mitarbeiter*in**2 bist. 

**1 →http://www.gesetze-im-internet.de/wipro/__50.html und →http://www.gesetze-im-internet.de/stberg/__62.html 

**2 →http://www.gesetze-im-internet.de/wipro/__50a.html und →http://www.gesetze-im-internet.de/stberg/__62a.html

Für Dich gilt der zusätzliche Check nachher unter 3.2. 

 

Bist eine andere Person  als eine der vorgenannten, und Du hast UND benutzt den Zugang zu Räumen und/oder IT der Praxis oder Firma nur, soweit es für bestimmte Hilfstätigkeiten erforderlich ist, dann 

 - bist Du über die strafrechtlichen Folgen eines Gesetz-Verstoßes  zu belehren   

- darfst Du Dir  Kenntnis von fremden Geheimnissen NUR soweit aneignen, als dies zu der Vertragserfüllung von Dir oder Deiner Firma

- bist Du von Deinem*r Auftrag-Gebenden oder/und Firma in Text-Form zur Verschwiegenheit zu verpflichten. 

Siehe "sonstige Personen" in →StGB § 203.(3) Satz 2

Zone: Grün-Gelb 

In der Regel**1 betrifft das Tätigkeiten wie Telefondienst**2, Post-, Kopier-, Schreib-, Korrektur-, Reinigungs-, Wartungs- usw. Dienste.   

**1 Informationen und Zugriff auf Daten sollte sich Dein Tun NUR ("soweit") auf das, für Dein Tun erforderliche Maß beschränken. 

Wenn  nicht, läufst Du in die Gefahren-Zone von Leuten unter 3. hier zuvor. 

Zwischen den Zonen gibt es keine glasklare Grenze und der Übergang ist fließend. 

**2 Wer das einen Tag lang mal gemacht hat, weiß was Kundschaft einem da alles erzählt - kann ich jedem Chef nur einmal empfehlen 

Dabei ist es gleich gültig, ob Du Angestellte*r**3 oder freie Mitarbeiter*in**4 bist. 

**3 →http://www.gesetze-im-internet.de/wipro/__50.html und →http://www.gesetze-im-internet.de/stberg/__62.html 

**4 →http://www.gesetze-im-internet.de/wipro/__50a.html und →http://www.gesetze-im-internet.de/stberg/__62a.html

Dir soll wie jeder*m anderen das folgende unter 3.1 für Deinen Check dienen.  

CHECKLISTE: Schutz-Gesetze je nach Art vom Tun und Handeln

Die Liste ist unterteilt für drei Gruppen: Sie ist für 

    1. Jede Person, die bloß 
    2. Eine Person, die im eigenen Beruf, Zugriff auf Information von anderen hat und damit arbeitet 
       
    3. Personen, die im eigenen Beruf Information von anderen prüfen
         

FÜR JEDE*N MIT BLOSS ZUGANG ZU RÄUMEN UND IT VON ANDEREN

Zone: Grün-Gelb

Geheimnis-Schutz oder Strafe oder Buße

Verschwiegenheit von Dienstleistenden wie Angestellten (502, 929)
Schutz gegen unbefugte Offenbarung [StGB § 203]

Ausführliche Erläuterungen siehe bitte am Ende dieser Webpage unten (via weißen Pfeil auf schwarzem Grund rechts unten und das Inhaltsverzeichnis).


Das Wichtigste aus StGB § 203 ist hier zusammengefasst: 

"(1) und (2) Wer als Berufsgeheimnisträger*in unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, vor allem ein 

    • ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder
    • ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, 

wird bestraft mit Freiheits- oder Geld-Strafe. 

(3) Befugt ist ein Offenbaren gegenüber einer Person, die an der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit mitwirkt, allerdings nur soweit das Offenbaren für das Mitwirken erforderlich ist. 

Das Gleiche gilt, wenn eine, auf diese Weise befugte Person, sich weiterer Personen bedient, die mitwirken. 

Jede mitwirkende Person ist zur Geheimhaltung zu verpflichten, wenn sie nicht selbst Berufsgeheimnisträger*in ist (Vertrags-Kette). 

 
(4) Wer als mitwirkende Person, bei der Ausübung oder bei bloßer Gelegenheit seiner Tätigkeit, unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, wird bestraft mit Freiheits- oder Geld-Strafe. 

Außerdem wird eine Person in der Vertrags-Kette bestraft, die nicht dafür Sorge getragen hat, dass eine, bei ihr mitwirkende weitere Person zu Geheimhaltung verpflichtet wurde, wenn die weitere Person unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart hat. Das gilt nicht, wenn die weitere Person selbst Berufsgeheimnisträger*in nach (1) und (2) ist."  

(5) Das Ganze [(1) bis (4)] gilt auch NACH dem Tod einer, von einer solchen Tat der betroffenen Person

(6) Bei einer Tat gegen Entgelt oder mit Absicht sind die Strafen höher. 

Ausführlichen Gesetzes-Text siehe →http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__203.html 

Schutz gegen unbefugte Fremd-Verwertung [StGB § 204]

StGB § 204: 

"(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis verwertet**1, vor allem ein 

    • Betriebs- oder Geschäfts-Geheimnis**2
    • zu dessen Geheimhaltung er nach StGB § 203 verpflichtet ist, verwertet, 

wird bestraft mit Freiheits- oder Geld-Strafe. 

(2) Das gilt auch NACH dem Tod einer, von einer solchen Tat der betroffenen Person." 

Genauen Wortlaut des Gesetzes siehe bitte →http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__204.html 

**1zu dem Begriff siehe bitte → Verwerten im Glossar 

**2 Hinweis auf → GeschGehG 

Verschwiegenheit von Dienstleistenden wie Angestellten (502, 929)

Daten-Schutz

Eine Person, die Zugang hat zu IT für eine EDV, WebDV, IDV und/oder sonst jede Form der Daten-Verarbeitung von oder für eine*n Berufsgeheimnisträger*in, muss vor allem über folgendes Bescheid wissen...  

  • Dessen*Deren Datenschutz-Erklärung
      
  • Was Personen-bezogene Daten sind 
      
  • Was eine Daten-Verarbeitung ist: Jeder Vorgang im Zusammenhang mit Personen-bezogenen Daten wie
    • Erheben, Erfassen,
    • Organisation, Ordnen, Speicherung
    • Anpassen, Verändern, Auslesen, Abfragen
    • Verwenden
    • Offenlegung durch Übermitteln, Verbreiten oder Bereitstellen
    • Abgleichen, Verknüpfen
    • Einschränken, Löschen, Vernichten 

  Dem zufolge kann schon eine Telefon-Notiz von Personen-bezogenen Daten auf einem eingescannten Zettel sein. 

... und folgendes kennen: 

 Wenn Personen-bezogene Daten in ihrem Schutz verletzt sind, dann haben eine Melde-Pflicht:

  • ein*e Verantwortliche*r_iSd_DSGVO hat 
    • unverzüglich und möglichst innerhalb von 72 Stunden, nachdem sie ihm bekannt geworden ist,
    • an die*den Bundesbeauftragte*n**
    • es sei denn, dass die Verletzung voraussichtlich keine Gefahr für die Rechtsgüter natürlicher Personen mit sich gebracht hat; 
    • erfolgt die Meldung nicht innerhalb von 72 Stunden, so ist die Verzögerung zu begründen; 

und 

Zu der Pflicht und den Mindest-Informationen siehe →https://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_2018/__65.html Absätze (1) bis (3). 

Online-Melde-Formular: 

 

** Behörde "Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit" ( BfDI) →https://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_2018/__8.html 


Straf- und Bußgeld-Vorschriften zum Datenschutz: 

Schweigepflichten bei Kontakt mit Berufsgeheimnisträger*innen

(Begriff → Berufsgeheimnisträger*in)

Schweigepflicht für Beschäftigte [ [WPO § 50, StBerG § 62]

Nach WPO § 50 und StBerG § 62 gilt: Beschäftigte Personen sind 

  • In Schrift-Form zur Verschwiegenheit zu verpflichten 
  • Über die strafrechtlichen Folgen einer Pflicht-Verletzung zu belehren 
  • Auf die Einhaltung der Verschwiegenheit-Pflicht hingewirkt zu werden  

http://www.gesetze-im-internet.de/wipro/__50.html, →http://www.gesetze-im-internet.de/stberg/__62.html 

Schweigepflicht für Dienstleistende [WPO § 50a, StBerG § 62a]

Nach WPO § 50a und StBerG § 60a gilt Folgendes: 

(1) Dienstleistenden mit Auftrag darf Zugang zu Tatsachen, auf die sich die Verschwiegenheit gemäß WPO § 43/ StBerG § 57a.(1)** bezieht, nur soweit gewährt werden, als sich dies für die Inanspruchnahme der Dienstleistung erforderlich ist. 

[**siehe dazu bitte unten via weißen Pfeil unten rechts] 

(2) Zusammenarbeit ist zu beenden, wenn der*die Dienstleistende die Vorgaben im Vertrag nach Absatz (3) nicht gewährleistet. 

(3) Der Vertrag bedarf der Text-Form und der*die Dienstleistende 

  1. unter Belehrung über die Strafrechtlichen Folgen einer Pflicht-Verletzung zur Verschwiegenheit zu verpflichten 
  2. zu verpflichten, sich nur insoweit Kenntnis von fremden Geheimnissen zu verschaffen, als dies zur Vertrag-Erfüllung erforderlich ist, und 
  3. ist zu verpflichten, weitere Personen, die zur Vertrag-Erfüllung herangezogen werden, diese Personen wiederum in Text-Form zur Verschwiegenheit zu verpflichten. 

(8) Die Vorschriften über Personen-bezogene Daten gelten hiervon ohne Einschränkung (unberührt) und eigenständig weiter.

Genauen Wortlaut siehe bitte →http://www.gesetze-im-internet.de/wipro/__50a.html , →http://www.gesetze-im-internet.de/stberg/__62a.html 

Für die Liste der →Berufsgeheimnisträger*innen nach StGB § 203 siehe bitte dazu im Glossar. 

Weitere Gesetze für diese sind zum Beispiel in: 

 - Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) →http://www.gesetze-im-internet.de/brao/__43e.html 

 - Patentanwaltsordnung (PAO) →http://www.gesetze-im-internet.de/patanwo/__39c.html 

 - Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) →http://www.gesetze-im-internet.de/eurag/__42.html 

 - Bundesnotarordnung (BNotO) →http://www.gesetze-im-internet.de/bnoto/__26a.html 

 - SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe  →http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__65.html - § 65 Besonderer Vertrauensschutz in der persönlichen und erzieherischen Hilfe, Absatz (1) i_V_m StGB § 203 

 - SGB X - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz →http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__76.html § 76 Einschränkung der Übermittlungsbefugnis bei besonders schutzwürdigen Sozialdaten, Absatz (1) i_V_m StGB § 203 

 - Informationen und Links für Gesundheitsberufes siehe bitte auf →https://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/gesundheitswesen/gesundheitsberufe/gesundheitsberufe-allgemein.html 

 

 

Verbote zum Verwenden von Insider-Informationen zu Wertpapieren

Vielleicht wenig wahrscheinlich und doch nicht unmöglich ist es, dass Beschäftigte und/oder Dienstleistende bei einem*r StB oder WP an so genannte Insider-Informationen zu Wertpapieren gelangt. Dann sollten sie die Verbote zum Verwenden von Insider-Informationen kennen, das heißt: Wenigstens die nachfolgenden Vorschriften.

Die Gefahr ( Risiko) für sie ist, dass sie - auch unbewusst - in die Falle von Strafe oder Bußgeld tappen können.

MarktmissbrauchsVO

Artikel 14 Verbot von

Folgende Handlungen sind verboten:

    1. das
      • Tätigen von Insider-Geschäften und
      • der Versuch hierzu,
         
    2. Dritten
      • zu empfehlen, Insider-Geschäfte zu tätigen, oder Dritte
      • anzustiften, Insider-Geschäfte zu tätigen,
        oder

    3. die unrechtmäßige Offenlegung von Insider-Informationen

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex%3A32014R0596#d1e2424-1-1 

Dazu sind wichtig zu kennen: 

(1) Emittenten oder alle

      • in ihrem Auftrag oder für ihre Rechnung
      • handelnden Personen

sind verpflichtet,

      1. eine Liste aller Personen aufzustellen, die Zugang zu Insider-Informationen haben,
        wenn diese Personen für sie auf Grundlage eines Arbeitsvertrags oder anderweitig Aufgaben wahrnehmen,
        durch die diese Zugang zu Insider-Informationen haben, wie
        • Berater,
        • Buchhalter oder
        • Ratingagenturen (im Folgenden „Insiderliste“),
      2. die Insiderliste im Einklang mit Absatz 4 rasch zu aktualisieren sowie
      3. der zuständigen Behörde die Insiderliste auf deren Ersuchen möglichst rasch zur Verfügung zu stellen. 

   

Zeugnis- und Auskunft-Verweigerung Rechte

(vgl. → Gerichtsbarkeit)

Zeugnis-Verweigerung Rechte in der Ordentlichen Gerichtsbarkeit

(Zur Einordnung siehe bitte Ordentliche-/ Gerichtsbarkeit im Glossar)

Zeugnis-Verweigerung Recht im Straf- Prozess

(Ordentliche Gerichtsbarkeit)

Recht zur Verweigerung des Zeugnisses

In StPO § 53 genannte Berufsgeheimnisträger*innen sind zur Verweigerung des Zeugnisses grundsätzlich berechtigt, allerdings dann NICHT, wenn sie von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden sind.

Genaues siehe bitte →http://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__53.html

Den Berufsgeheimnisträger*innen ist, gemäß StPO § 53a, eine mitwirkende Person grundsätzlich gleich gestellt, die an der beruflichen Tätigkeit mitwirkt haben, und zwar im Rahmen 

  1. eines Vertrags-Verhältnisses 
  2. einer berufsvorbereitenden Tätigkeit oder 
  3. einer sonstigen Hilfstätigkeit. 

Über die Ausübung des Rechts der Zeugnis-Verweigerung durch diese mitwirkenden Personen entscheidet grundsätzlich der*die  Berufsgeheimnisträger*in, es sei denn: Die Entscheidung kann nicht in absehbarer Zeit herbei geführt werden. 

Wenn das Recht aufgrund einer Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht nach StPO § 53 NICHT gilt, dann gilt es auch nach § 53a NICHT.

http://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__53a.html 


Recht eines*r Sachverständigen zur Verweigerung eines Gutachtens 

Dieselben Gründe, die einen Zeugen berechtigen, das Zeugnis zu verweigern, berechtigen eine*n Sachverständigen zur Verweigerung des Gutachtens.

Auch aus anderen Gründen kann ein Sachverständiger von der Verpflichtung zur Erstattung des Gutachtens entbunden werden.

http://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__76.html Absatz (1)


Beschlagnahme-Verbot
http://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__97.html

1) Der Beschlagnahme unterliegen NICHT

  1. schriftliche Mitteilungen zwischen dem*r Beschuldigten und den Personen, die nach [ StPO] § 52 oder § 53.(2).S1 Nummern  1 bis 3b das Zeugnis verweigern dürfen; 
     
  2. 2. Aufzeichnungen, welche die in § 53.(2).S1 Nummern 1 Nr. 1 bis 3b Genannten über die, ihnen von Beschuldigten anvertrauten Mitteilungen oder über andere Umstände gemacht haben, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht erstreckt; 
     
  3. andere Gegenstände, einschließlich der ärztlichen Untersuchungsbefunde, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht der in § 53.(2).S1 Nummern Nr. 1 bis 3b Genannten erstreckt.

(2) Diese Beschränkungen gelten grundsätzlich nur, wenn die Gegenstände im Gewahrsam der, zur Verweigerung des Zeugnisses Berechtigten sind, es sei denn: Es handelt sich um eine elektronische Gesundheitskarte im Sinn von SGB V § 291a.

Die Beschränkungen der Beschlagnahme gelten auch NICHT, wenn

    • bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass die zur Zeugnis-Verweigerung berechtigte Person an der Tat oder an einer Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei beteiligt ist, oder wenn 
       
    • es sich um Gegenstände handelt, die durch eine Straftat hervorgebracht oder zur Begehung einer Straftat gebraucht oder bestimmt sind oder die aus einer Straftat herrühren.

(3) Hier die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, soweit die Personen, die nach § 53a.(1).S1 an der beruflichen Tätigkeit der, in § 53.(1).S1 Nummern 1 bis 3b genannten Personen mitwirken, das Zeugnis verweigern dürfen.  

Zeugnis-Verweigerung Recht im Zivil- Prozess

(Ordentliche Gerichtsbarkeit)

Das Recht 

Gemäß ZPO § 383.(1) sind in einem Zivil- Prozess zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt 

  1. Verlobte 
  2. Eheleute
  3. Lebenspartner*innen  einer Partei
  4. In der Seitenlinie Verwandte bis zum dritten Grad oder Verschwägerte bis zum zweiten Grad verschwägert
  5. Geistliche in Ansehung Vertraulichen bei Ausübung der Seelsorge
  6. Bestimmte Mitwirkende bei bestimmten, periodischen Druckwerken oder Rundfunksendungen und 
  7. Personen, denen - kraft ihres Amtes, Standes oder Gewerbes - Tatsachen anvertraut sind, deren Geheimhaltung geboten ist durch
    • ihre Natur oder durch
    • gesetzliche Vorschrift, und Zwar in Betreff der Tatsachen, auf welche die Verpflichtung zur Verschwiegenheit sich bezieht.

Die Vernehmung der Personen unter den Nummern 4 bis 6 ist nach ebenda Absatz (3), AUCH dann, WENN das Zeugnis NICHT verweigert wird, 

  • auf Tatsachen NICHT zu richten, wenn
    • deutlich wird (in Ansehung welcher erhellt), dass
      • ohne Verletzung der Verpflichtung zur Verschwiegenheit
      • ein Zeugnis nicht abgelegt werden kann, 
  • das heißt: Wenn deutlich wird, dass 
    • nur mit Verletzung der Schweige-Pflicht 
    • das Zeugnis abgelegt werden würde. 

Genauen Wortlaut siehe bitte →http://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__383.html 

Ausnahmen vom Zeugnis-Verweigerung-Recht 

Die in [ ZPO] § 383 Nummern 4 und 6 bezeichneten Personen DÜRFEN das Zeugnis NICHT verweigern, wenn sie von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden sind.

http://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__385.html Absatz (2)

Die Abschlussprüferin (eine AG, und jede*r Erfüllung-Gehilfe*in von ihr) ist/war grundsätzlich gegenüber seiner Auftrag-Gebenden (eine AG, juristische_Person) zur Verschwiegenheit verpflichtet. 

Davon kann sie, und jede*n Erfüllung-Gehilfe*in von ihr, NUR der*die gesetzliche Vertreter*in der Auftrag-Gebenden entbinden (befreien). 

Nach der Eröffnung der Insolvenz war gesetzlicher Vertreter von Wirecard der Insolvenz-Verwalter. 

Dieser hatte die Abschlussprüferin von der Verschwiegenheit entbunden, damit deren Gehilf*innen vor dem Untersuchungs-Ausschuss im Bundestag zu dem Fall aussagen. 

Der BGH hat entschieden (Beschluss vom 27. Januar 2021 - StB_43, 44 und 48/20): Der Insolvenzverwalter ist berechtigt, eine*n Berufsgeheimnisträger*in von der Verschwiegenheitspflicht zu entbinden, und dessen Erklärung dazu war wirksam. 

Quelle: https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2021/2021035.html 

Zum Fall Wirecard siehe bitte →Wege zur Wahrung der Ethik - Wenn wenig Fälle große Wirkung haben

 

Erklärung, Begründung und Glaubhaft-Machen sind in Schrift-Form erforderlich  

Die Details dazu siehe bitte →http://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__386.html

Für Gutachten gilt hier noch ein weiteres Recht zu Verweigerung  

 →http://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__408.html 

Auskunft-Verweigerung Rechte in der Finanz-Gerichtsbarkeit

Zum Einordnen siehe bitte Finanz-/ Gerichtsbarkeit im Glossar.

Auskunft-Verweigerung Recht in Verfahren mit Finanz-Behörden

(Finanz- Gerichtsbarkeit)

Vorab ein kleines Wortspiel: 

  • Zeugnis kann man verweigern vor einem (Straf- oder Zivil-) Gericht 
  • Auskunft kann man hier verweigern vor einer Behörde.  

(von wegen Aussagenlogik_der_Juristerei)


Vorab ein Hinweis. Ein Recht zur Auskunft-Verweigerung gilt in einem Verfahren mit einer Finanz-Behörde, wenn 

  1. ein entsprechender (und zulässiger) Antrag gestellt ist 
  2. die Finanz-Behörde einen Verwaltungsakt gegen einen richten will oder gerichtet hat oder
  3. die Finanz-Behörde mit einem einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen will oder geschlossen hat.

http://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__78.html 


Die Rechte zu Auskunft-Verweigerung sind nun geregelt in der AO: Im 3. Teil: Allgemeine Vorschriften für ein Verfahren, unter den Verfahrens-Grundsätzen: 1. Abschnitt, 3. Unterabschnitt Ziffer römisch IV.:  

  • § 101 Auskunfts- und Eid-Verweigerung Recht der Angehörigen
  • § 102 Auskunftsverweigerungsrecht zum Schutz bestimmter Berufsgeheimnisse
  • § 103 Auskunftsverweigerungsrecht bei Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit
  • § 104 Verweigerung der Erstattung eines Gutachtens und der Vorlage von Urkunden
  • § 105 Verhältnis der Auskunfts- und Vorlagepflicht zur Schweigepflicht öffentlicher Stellen
  • § 106 Beschränkung der Auskunfts- und Vorlagepflicht bei Beeinträchtigung des staatlichen Wohls 

Interessant hier sind die §§ 102 und 104: 

In AO § 102.(1) genannte Berufsgeheimnisträger*innen können grundsätzlich die Auskunft verweigern, allerdings NICHT, wenn sie von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden sind [das steht ebenda in Absatz (3) Satz 1].

Einer Berufsgeheimnisträger*in ist, gemäß ebenda § 102.(2) Satz 1, eine mitwirkende Person (Gehilfe*in, Hilfsperson) grundsätzlich gleich gestellt, die an der beruflichen Tätigkeit teilnimmt. 

Über die Ausübung des Rechts der Auskunft-Verweigerung durch diese Hilfsperson entscheidet grundsätzlich der*die  Berufsgeheimnisträger*in, es sei denn: Die Entscheidung kann nicht in absehbarer Zeit herbei geführt werden [(2) Satz 2]. 

Gilt das Recht aufgrund einer Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht nach § 102.(1) NICHT, dann gilt es auch nach § 102.(2) NICHt[das wiederum steht ebenda in Absatz (3) Satz 2].

Genauen Wortlaut siehe bitte →http://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__102.html 

Nach § 104 kann dann, wenn die Auskunft verweigert werden darf, auch ein Gutachten und/oder die Vorlage von Urkunden oder Wertsachen verweigert werden. 

http://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__104.html 

 

Auskunft-Verweigerung Recht in Verfahren mit Finanz-Gerichten

(Finanz- Gerichtsbarkeit)

(1) Für das Recht zur Verweigerung des Zeugnisses und die Pflicht zur Belehrung über das Zeugnisverweigerungsrecht gelten die §§ 101 bis 103 [siehe oben] der AO sinngemäß.
 
(2) Ein*e Angehörige*r, die zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt ist, kann die Ableistung des Eides verweigern.

http://www.gesetze-im-internet.de/fgo/__84.html

Auskunft-Verweigerung Recht im Kontext von Wertpapier-Handel

(Ordentliche Gerichtsbarkeit, wenn auf die ZPO verwiesen ist)

Besondere Rechte der Wertpapier-/ Kapitalmarkt- Aufsicht

(5) 1Soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben [der BaFin] nach WpHG § 106 erforderlich ist, können die 

  • Bundesanstalt [ BaFin] und die
  • Personen, derer sich die [..., BaFin] bei der Durchführung ihrer Aufgaben bedient, 

von

    • dem geprüften Unternehmen, von
    • den Mitgliedern seiner Organe, von
    • seinen Beschäftigten sowie von
    • seinen Abschlussprüfern

Auskünfte, die Vorlage von Unterlagen oder sonstigen Daten und die Überlassung von Kopien verlangen.

2Die Bundesanstalt [ BaFin] kann die nach Satz 1 Verpflichteten laden und vernehmen.

3Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die nach [..., HGB], in den Konzern- Abschluss ein zu beziehenden Tochter-Unternehmen.

4Die Befugnisse nach den Sätzen 1 und 2 gelten gegenüber jedermann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vorliegen.

5Soweit im Rahmen von Auskunfts- oder Vorlageverlangen nach Satz 1, auch in Verbindung mit den Sätzen 3 oder 4, oder im Rahmen von Vernehmungen nach Satz 2, auch in Verbindung mit den Sätzen 3 oder 4, erforderlich, haben die ersuchten Unternehmen oder Personen auch Personen-bezogene Daten [...] offenzulegen [..].

6Die Auskunft-Pflicht der Abschluss-Prüfenden beschränkt sich auf Tatsachen, die ihnen im Rahmen der Abschluss-Prüfung bekannt geworden sind. 

7Für das Recht zur Auskunft-Verweigerung oder Aussage-Verweigerung sowie die Belehrungs-Pflicht gilt [ WpHG] § 6 Absatz (15) entsprechend. 

http://www.gesetze-im-internet.de/wphg/__107.html Absatz (5) 

Recht zur Verweigerung der Auskunft oder Aussage 

(15) 1Die*Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann

2Die*Der Verpflichtete ist

    • über sein Recht zur Verweigerung der
      • Auskunft oder Aussage 
        zu belehren und
    • darauf hinzuweisen, dass
      • es ihr*ihm nach dem Gesetz freisteht,
      • jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung,
      • einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen. 

http://www.gesetze-im-internet.de/wphg/__6.html Absatz (15) 

FÜR LEUTE MIT ZUGRIFF AUF INFORMATION VON ANDEREREN IM BERUF

Zone: Orange

Verschwiegenheit von Dienstleistenden wie Angestellten (502, 929)

Verpflichtung, Verschwiegenheit und Verbot der Verwertung [Berufssatzung WP/vBP]

BS_WP § 6.(3) Qualifikation, Information und Verpflichtung der Mitarbeiter 

Die Mitarbeiter sind vor Dienstantritt dokumentiert zu verpflichten auf die Einhaltung der Vorschriften 

§ 10 Verschwiegenheit 

(1) Tatsachen und Umstände, die anvertraut oder bekannt werden, dürfen nicht unbefugt offenbart werden. 

(2) Vorkehrungen sind zu treffen, dass Tatsachen und Umstände, die anvertraut oder bekannt werden, Unbefugten nicht bekannt werden. 

[Deshalb 

      • Unterzeichnest du von Zeit zu Zeit die →Erklärungen über Kenntnis und Verpflichtung, um dir diese Pflichten und Verbote in Erinnerung zu rufen
      • Lässt du vertrauliche Informationen auf Papier niemals offen ohne deine Aufsicht auf deinem Schreibtisch liegen 
      • Hast du alle deine elektronischen Geräte (Smartphone, PC, Laptop) mit Passwort, Fingerprint oder Face- ID und Bildschirm-Schutz bei Abwesenheit und/oder Inaktivität vor fremden Zugriff gesichert 
      • Hast du besondere Hochachtung beim Versenden von vertraulichen Informationen über das Internet (eMail, Messenger-Dienste) und stimmst das mit deinem*r Partner*in für die Kommunikation ab   
      • Hast du grundsätzlich keine vertraulichen Informationen auf einem mobilen Datenträger (Stick, Chip usw.; Ausnahmen machst du nur äußerst selten und mit besonderer Hochachtung und stimmst das mit deinem*r Partner*in für die Kommunikation ab) 
      • Hast du keine vertraulichen Informationen deines*r Arbeit-Gebenden auf einem privaten elektronischen Gerät oder Datenträger] 

(3) Die Pflichten nach (1) und (2) bestehen fort auch nach Beendigung von jedem Auftrags-Verhältnis. 

§ 11 Das Verwerten von Berufsgeheimnissen ist verboten  

Kenntnis von Tatsachen und Umständen, vor allem: geschäftliche Entschlüsse oder Transaktionen, darf weder für sich noch für Dritte verwertet werden. 

Das Verbot besteht fort auch nach der Beendigung von jedem Auftrags-Verhältnis.

Kann der Eindruck entstehen, dass eine Verwertung zu besorgen ist, muss die geschützte Person zustimmen. 

Der Text der BS_WP ist abrufbar bei der Kammer ( WPK) →https://www.wpk.de/wpk/rechtsvorschriften/ 

Allgemeine Ethik-Ziele [WPO § 43, StBerG § 57.(1)]

WPO § 43 

Der Beruf ist immer unabhängig, gewissenhaft, verschwiegen und eigenverantwortlich, und bei Prüfungen und Gutachten unparteiisch auszuüben. 

http://www.gesetze-im-internet.de/wipro/__43.html 

StBerG § 57.(1) 

Der Beruf ist unabhängig, gewissenhaft, verschwiegen und eigenverantwortlich, und unter Verzicht auf Berufs-widrige Werbung auszuüben. 

http://www.gesetze-im-internet.de/stberg/__57.html

Werbung ist nur erlaubt, soweit sie

    • über die berufliche Tätigkeit
    • in Form und Inhalt sachlich
    • unterrichtet UND
    • nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist ( StBerG § 57a). 

   

   

mehr dazu siehe bitte →Ethik Ziele und Leitsätze

Verschwiegenheit von Dienstleistenden wie Angestellten (502, 929)

mehr zu, diesen Zielen entgegen stehenden Risiken siehe bitte →Ethik Risiko Management

Verschwiegenheit von Dienstleistenden wie Angestellten (502, 929)

Gegen Geldwäsche und Terrorismus

Ein*e Steuerberatende*r und/oder WP Verpflichtete*r im Sinn des GWG: →http://www.gesetze-im-internet.de/gwg_2017/__2.html Absatz (1) Nr. 12. 

Personen, die hier mit beruflichen Tätigkeiten wirken, sollten folgende Vorschriften kennen über 

 

Zum Schutz des freien Wettbewerbs

Der freie Wettbewerb wird durch die Regierung ( Exekutive) überwacht.

Unter anderem erstellt dafür die Monopolkommission regelmäßig Gutachten über

  • Stand und absehbare Entwicklung von Unternehmens-Konzentration in Deutschland,
  • ihre Beurteilung und Würdigung der Anwendung der Wettbewerb-rechtlichen Vorschriften [ GWB § 44.(1)]. 

Dafür erhält sie Einsicht in Akten [§ 46] und Daten [§ 47].

Zum Schutz der davon Betroffenen verweist →http://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__47.html  Absatz (2) auf StGB § 203.

FÜR LEUTE, DIE INFORMATION VON ANDEREN PRÜFEN

Zonen: Hell- bis Dunkel-Rot

Verschwiegenheit von Dienstleistenden wie Angestellten (502, 929)

Prüfen in Gewerben und Sozial-Einrichtungen

Prüfen nach MaBV

Beachte in jeder einzelnen Prüfung nach MaBV die Schweigepflicht in →http://www.gesetze-im-internet.de/gewo_34cdv/__17.html Absatz (2) 

Prüfen bei Vermittlern von Finanz-Anlagen [FinVermV]

( FinVermV)

Beachte in jeder einzelnen Prüfung nach der FinVermV die Schweigepflicht in →http://www.gesetze-im-internet.de/finvermv/__25.html Absatz (2) 

Prüfen in einem Altenheim, Altenwohnheim oder Pflegeheim nach der HeimsicherungsV

Beachte in jeder einzelnen Prüfung nach der Heinsicherungs-Verordnung die Schweigepflicht in: →https://www.gesetze-im-internet.de/heimsicherungsv/__18.html Absatz (3) und (4)

Zum Gegenstand der Prüfung siehe bitte →https://www.gesetze-im-internet.de/heimsicherungsv/__16.html 

Interne Revision

Es gelten die IPPF (→https://www.diir.de/fachwissen/standards/, vergleiche im →Impressum die Angaben zum CRMA) vor allem mit ihrem Ethikkodex. 

Dessen Grundsätze und Verhaltensregeln sind bezeichnet mit 

  1. Integrität - begründet Vertrauen und schafft damit die Grundlage für die Zuverlässigkeit ihres Urteils 
  2. Objektivität - Höchstmaß an sachverständiger Objektivität zeigen, alle relevanten Umstände mit Ausgewogenheit beurteilen und sich in seinem Urteil
    durch eigene Interessen oder durch Andere nicht beeinflussen lassen 
  3. Vertraulichkeit - Wert und Eigentum erhaltener Informationen beachten und unbefugt nicht offenlegen 
  4. Fachkompetenz - erforderliches Wissen und Können erfahren und einsetzen 

Sie finden ihr Pendant in den Allgemeinen Berufspflichten mit 

  1. (Eigen-) Verantwortung  
  2. Unabhängigkeit  
  3. Verschwiegenheit und 
  4. Gewissenhaftigkeit 

Mehr dazu siehe bitte →oben zu WPO § 43, oder unter : Ethik Ziele und Leitsätze, und unter:  Ethik Risiko Management

Jede Abschluss-Prüfung

Siehe bitte 

  • In jedem Fall  

http://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__323.html 

http://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__333.html 

Bei Tätigkeiten als Mitglied von einem Prüfungsausschuss, in einem Aufsichtsrat oder einem Verwaltungsrat:

http://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__333a.html 

http://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__324.html Absatz 1 Satz 1 

[Der Vollständigkeit halber für einen Prüfungsverband: →http://www.gesetze-im-internet.de/hgbeg/art_25.html Absatz (2)] 

  • In jedem Fall nach PublG 

http://www.gesetze-im-internet.de/publg/__6.html (Einzel- Abschluss

http://www.gesetze-im-internet.de/publg/__14.html (Konzern- Abschluss)

Strafandrohung →http://www.gesetze-im-internet.de/publg/__19.html 

 

Besondere Prüfungen bei den diversen Rechtsformen

Besondere Prüfungen bei einer GmbH

Bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln ( GmbH

siehe bitte: →http://www.gesetze-im-internet.de/gmbhg/__57f.html mit Verweisen auf die Regeln

Besondere Prüfungen bei einer Genossenschaft

Prüfer und Organe siehe →http://www.gesetze-im-internet.de/geng/__62.html 

Zur QK dort siehe →http://www.gesetze-im-internet.de/geng/__63g.html 

Strafandrohung: →http://www.gesetze-im-internet.de/geng/__151a.html 

Besondere Prüfungen bei einer AG

Verantwortlichkeit eines Gründungsprüfers /einer Gründungsprüferin  

HGB § 323 Absätze (1) bis (4) gelten sinngemäß. →http://www.gesetze-im-internet.de/aktg/__49.html 

Verantwortlichkeit eines Sonderprüfers /einer Sonderprüferin 

HGB § 323 gilt sinngemäß. →http://www.gesetze-im-internet.de/aktg/__144.html 

Beachte auch zur Bestellung →http://www.gesetze-im-internet.de/aktg/__258.html Absatz (5) 

Bei Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln 

http://www.gesetze-im-internet.de/aktg/__209.html Absatz (4), mit Verweisen auf die Regeln im HGB 3. Buch 2. Abschnitt 3. Unterabschnitt  

Vertrags-Prüfung 

http://www.gesetze-im-internet.de/aktg/__293d.html 

Strafandrohung 

http://www.gesetze-im-internet.de/aktg/__404.html 

Prüfen der Rechenschaft einer politischen Partei

Zur Rechenschaftslegunghttp://www.gesetze-im-internet.de/partg/index.html siehe 5. Abschnitt

Zu den Pflichten →http://www.gesetze-im-internet.de/partg/__31.html 

Geschäftsprüfung bei einem Lohnsteuerhilfeverein

Siehe bitte →http://www.gesetze-im-internet.de/stberg/__22.html und zur Verschwiegenheit ebenda in Absatz (5).

Prüfen nach EEG

Wichtig für Prüfer*innen sind im EEG

Prüfen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (PIE)

(Zu den Begriffsbestimmungen über Unternehmen_von_öffentlichem_Interesse oder PIE schau bitte in dass Glossar)


HGB § 316a und EU_APrfrVO_537/2014

 
Die EU_APrfrVO_537/2014 ist anwendbar nach →HGB § 316a und es steht dort in Artikel 7 Unregelmäßigkeiten

    • Die Vermutung oder 
    • Ein berechtigter Grund zur Vermutung, 

dass Unregelmäßigkeiten 

    • möglicherweise eintreten oder 
    • eingetreten sind, 

sind dem geprüften Unternehmen mitzuteilen. 

Das Unternehmen ist aufzufordern, die Angelegenheit zu untersuchen sowie angemessene Maßnahmen zu treffen. 

Untersucht das geprüfte Unternehmen die Angelegenheit nicht, so ist die, von dem jeweiligen EU-Mitgliedstaat benannte Behörde zu informieren, die für solche Untersuchungen verantwortlich ist. 

Weiter steht dort in Artikel 12 - Bericht an die, für die Beaufsichtigung von PIE zuständigen Behörden

Die für die Beaufsichtigung von PIE, oder von ihrem Abschlussprüfer, zuständige Behörde oder ist umgehend über jederart von Informationen zu unterrichten, die eine der folgenden Konsequenzen haben kann: 

    1. Einen wesentlichen Verstoß gegen die Rechts- oder Verwaltungs-Vorschriften, die Zulassungs-Voraussetzungen enthalten, oder die speziell die Ausübung der Tätigkeiten solcher Unternehmen regeln 
    2. Eine wesentliche Gefährdung oder wesentliche Bedenken hinsichtlich der Fortführung der Tätigkeit (Going Concern) des PIE 
    3. Zur Abgabe des Prüfungsurteils eine Verweigerung, Versagung oder Einschränkung. 

Mehr dazu siehe bitte im Text der EU_VOhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2014.158.01.0077.01.DEU.

  


Prüfen bei Emittenten von Vermögensanlagen [VermAnlG]

http://www.gesetze-im-internet.de/vermanlg/__25.html Absatz 1 Satz 1 

  


Prüfen von Sondervermögen und der Kapitalverwaltungsgesellschaft  

(= immer Unternehmen_von_öffentlichem_Interesse, stehen unter Aufsicht der BaFin)

Schweigepflichten mit Verweisen zu HGB sind im KAGB an folgenden Stellen, und zwar  zu einem 

   


Prüfen bei einem Kreditinstitut 

(= immer Unternehmen_von_öffentlichem_Interesse)

Siehe bitte →http://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__340k.html

   


Prüfen bei einer Versicherung  

(= immer Unternehmen_von_öffentlichem_Interesse)

Siehe bitte →http://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__341k.html 

Zur Beschlagnahme nach VAG siehe: 

http://www.gesetze-im-internet.de/vag_2016/__306.html Absatz (1) Nummer 3 

http://www.gesetze-im-internet.de/vag_2016/__309.html Absätze (1), (5) und (8) 

Prüfen für die BaFin

Auftrag mit Bezug zum KWG 

http://www.gesetze-im-internet.de/kredwg/__9.html 


Auftrag mit Bezug zum WpHG

Zur Verschwiegenheitspflicht siehe →http://www.gesetze-im-internet.de/wphg/__21.html Absatz (1) 

Zum Übermitteln von Insider-Informationen und Eigen-Geschäften achte auf:

http://www.gesetze-im-internet.de/wphg/__26.html Absatz (1) 

sowie 

in der EU_VO über Marktmissbrauch ( MAR, MarktmissbrauchsVO) →https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE-EN/TXT/?from=DE&uri=CELEX%3A32014R0596 auf die

    • Artikel 7 Insider-Informationen 
    • Artikel 12 Marktmanipulation
    • Artikel 14 Verbot von Insider-Geschäften und unrechtmäßiger Offenlegung von Insiderinformationen
    • Artikel 17 Veröffentlichung von Insiderinformationen 
    • Artikel 18.(2) Insider-Listen 

Zur Prüfung oder prüferischen Durchsicht von Finanz_Information siehe bitte →http://www.gesetze-im-internet.de/wphg/__115.html Absatz (5) Satz 1 und Satz 7 

Zu Straf-Vorschriften siehe →http://www.gesetze-im-internet.de/wphg/__119.html Absätze (1) bis (4) 


Auftrag mit Bezug zum WpPG 

https://www.gesetze-im-internet.de/wppg/__19.html 


Prüfung nach FKAG im Auftrag der BaFin

http://www.gesetze-im-internet.de/fkag/__29.html Absatz (2) Satz 3 mit Verweis auf HGB §§ 323, 319 und 319a 

Qualitätskontrollen bei WP

§ 57b Verschwiegenheitspflicht und Verantwortlichkeit 

(1) Bei einer QK sind der Prüfer, seine Gehilfen, die Mitglieder der Kommission bei und die Bediensteten der WPK verpflichtet, Verschwiegenheit zu wahren. 

(3) Soweit es zur Durchführung der QK erforderlich ist, ist die Pflicht bestimmter, für die Gegenstände einer solchen Prüfung Maß gebenden Vorschriften eingeschränkt. 

Genauen Wortlaut siehe bitte →http://www.gesetze-im-internet.de/wipro/__57b.html 


Öffentliche Aufsicht über StB und WP und Verschwiegenheit

StBerG § 80 Pflicht zum Erscheinen vor der StBK

(1) In Aufsichts- und Beschwerdesachen haben

  • Mitglieder der StBK
  • dem Vorstand oder dem durch die Satzung bestimmten Organ der zuständigen StBK
  • oder einem Beauftragten des Vorstandes oder des Organs 

 

  • Auskunft zu geben sowie
  • auf Verlangen ihre Handakten vorzulegen oder
  • vor der zuständigen Steuerberaterkammer zu erscheinen.

Das gilt NICHT, wenn und soweit der*die StB oder Steuerbevollmächtigte dadurch

  • seine Verpflichtung zur Verschwiegenheit verletzen oder
  • sich durch wahrheitsgemäße Beantwortung oder Vorlage seiner Handakten die Gefahr zuziehen würde,
    wegen einer Straftat, einer Ordnungswidrigkeit oder einer Berufspflichtverletzung
    verfolgt zu werden
    und er sich hierauf beruft.

Der*Die StB oder Steuerbevollmächtigte ist auf das Recht zur Auskunft-Verweigerung hinzuweisen.

(2) Sofern StB-Gesellschaften, die ihren Sitz im Kammerbezirk haben, nicht oder nicht mehr durch persönliche Mitglieder der StBK vertreten sind, gilt Absatz 1 auch für deren gesetzliche Vertreter*innen, die keine persönlichen Mitglieder sind. 

Genauen Wortlaut siehe bitte →http://www.gesetze-im-internet.de/stberg/__80.html 


WPO § 62.(1)ff. Pflichten zum Erscheinen bei der, zu Auskünften und Vorlagen an die, Verweigerung-Rechte gegenüber der und Rechte der WPK 

(1) Persönliche Mitglieder der WPK haben

  • vor der Kammer zu erscheinen, wenn sie zur Anhörung geladen werden
  • auf Verlangen
    • Auskunft zu geben 
    • Handakten oder sonstige Unterlagen von möglicher Bedeutung für ein Aufsichts- und Beschwerde-Verfahren vorzulegen 
  • elektronisch gespeicherte Daten zur Verfügung zu stellen 

(2) Auskunft und Vorlage können verweigert werden bei Gefahr für das Mitglied, belangt zu werden wegen einer 

  • Straftat 
  • Ordnungswidrigkeit oder 
  • Berufspflicht-Verletzung (vgl. → Awareness)

(3) Absatz (2) gilt NICHT für Mitglieder, die

  • zu gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen befugt sind, 
  • oder diese ohne Befugnis durchführen,
  • wenn Auskunft und Vorlage mit der Prüfung eines, der Pflicht zur Abschlussprüfung unterliegenden Unternehmens stehen. 

(4) WPK-Angestellte und Personen zur Berufsaufsicht können

  • die Grundstücke und Geschäftsräume von Berufsangehörigen betreten und besichtigen,
  • Einsicht in Unterlagen nehmen,
  • hieraus Ablichtungen anfertigen,
  • elektronische Unterlagen nutzen und kopieren.  

(5) Auskünfte, Unterlagen und Daten aus den Maßnahmen nach (1) bis (4) dürfen auch für sonstige Aufsichtsverfahren der WPK oder der APAS**1 verwendet werden. 

Genauen Wortlaut siehe bitte →http://www.gesetze-im-internet.de/wipro/__62.html 

**1 Für Beamte, Angestellte, Fachbeirat-Mitglieder und sonstige Beauftragte der APAS gilt die Verschwiegenheit-Pflicht nach WPO § 66b. 

Für Mitglieder der BStBK und StBK eines Bundeslandes siehe bitte →http://www.gesetze-im-internet.de/stberg/__80.html 


WPO § 66b Verschwiegenheit von für die APAS Tätigen und Geheimnis-Schutz 

(1)

  • 1Beamte und Angestellte, die in der APAS tätig sind,
  • Mitglieder des bei ihr eingerichteten Fachbeirats und
  • sonstige von ihr Beauftragte

sind zur Verschwiegenheit verpflichtet; die Artikel 31 bis 34 der EU_APrfrVO_537/2014 und WPO § 66c Absatz 4 und 6 bleiben unberührt.

2Die WPO §§ 59c und 64 gelten sinngemäß; eine erforderliche Genehmigung nach WPO § 59c Absatz 4 erteilt das BMWi.

(2) Den [oben] in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen ist,

  • auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit,
  • ein fremdes Geheimnis, 
  • namentlich ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis,
  • das ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt geworden ist,

ein Offenbaren und ein Verwerten verboten.

Genauen Wortlaut siehe bitte →http://www.gesetze-im-internet.de/wipro/__62.html 

Ausführliche Erläuterung und Hinweise zu oben Ziffer 3.1.1

Geheimnis, Schutz, Offenbarung und Verbot

So wie jemand aus den medizinischen, anderen rechtlichen, in sozialen, wissenschaftlichen und amtlichen Berufen auch. ist ein*e Steuerberatende*r und/oder WP ein*e nach dem Gesetz Berufsgeheimnisträger*in.

Er*sie und jede weitere Person, die ihm Hilfeleistung erbringt, haben im Sinn von StGB § 203 Schweigepflicht: Sie dürfen

  • ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder
  • ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis

NICHT offenbaren (→http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__203.html).

Ein Offenbaren kann sein:

  • Mündliches Mitteilen 
      
  • Ein offenes Schriftstück (verkörpertes Geheimnis) – dabei "genügt für eine Offenbarung bereits die Möglichkeit", dass eine dritte Person von dem Geheimnis sich Kenntnis verschaffen kann 
      
  • Elektronische Informationen – die Möglichkeit der Kenntnis ist beim Einräumen der Möglichkeit über Daten zu verfügen gegeben, zum Beispiel durch Weitergabe (Senden, Stick, andere Datenträger) von oder Zugriff (Computer, Login, Cloud) auf eine Datei.**1 
       

Deutsche Gesellschaft für Medizinische Informatik, Biometrie und Epidemiologie e. V. (GMDS), Köln, Arbeitskreis "Datenschutz und IT-Sicherheit im Gesundheitswesen": Schweigepflicht und die Einbindung externer Kräfte endlich geregelt, Version 1.0 Stand: 14.12.2018, https://gesundheitsdatenschutz.org/html/schweigepflicht_01.php

   


Ein Zugänglich-Machen, das erlaubt ist, ist KEIN Offenbaren

(Ist eider so ein Ding in der Aussagenlogik_der_Juristerei.)

Das Straf-Gesetz ( StGB § 203) definiert nicht, was ein "Offenbaren" ist, sondern: Was "KEIN Offenbaren" ist, nämlich: Wenn ein*e Berufsträger*in Geheimnisse an eine, im Gesetz bestimmte Person zugänglich macht.

 


Personen, an die Zugänglich-Machen erlaubt ist

Kein-Offenbaren ist, wenn ein*e Berufsträger*in Geheimnisse zugänglich macht an bei ihr*ihm

  1. Berufsmäßig tätigen Gehilfen*innen
  2. Zur Vorbereitung auf den Beruf tätige Personen
  3. "Sonstige" mitwirkende Personen (soweit das Zugänglich-Machen erforderlich ist)
  4. "Weitere" Personen, die bei den Sonstigen mitwirkenden Personen mitwirken [ StGB § 203.(3)].

Das heißt: Erlaubt ist das Zugänglich-Machen von Geheimnissen an eine der hier genannten (bestimmten) Personen.

   


Eine Person mit erlaubtem Zugang steht im Geheimnis-Schutz vom Straf-Gesetz

Für die "Sonstigen" und "Weiteren" Personen hier zuvor unter Ziffer 3. oder 4. sollte "durch eine 'Verlängerung' des strafrechtlichen Geheimnis-Schutzes... in der Weise Rechnung getragen werden, dass diese Personen in die Strafbarkeit nach StGB § 203 einbezogen werden"**2 

Das "Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen vom 30. Oktober 2017" nenne ich auf dieser Webpage kurz "das Gesetz#2017"

Alle Informationen dazu sind auf der Website vom BMJ zu finden:

https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/Neuregelung_Schutzes_von_Geheimnissen_bei_Mitwirkung_Dritter_an_der_Berufsausuebung_schweigepflichtiger_Personen.html

   


Was Mitwirkung ist und wen das Straf-Gesetz berührt

Mit den "Sonstigen" und "Weiteren" Personen hier oben sind erstmal auch gemeint: Dienstleistende und für diese Tätige.

Für diese hat das Gesetz#2017, in die Gesetze für die Berufsgeheimnisträger*innen, zusätzliche Paragrafen eingefügt. Für jemand, der Steuerberatende*r und WP ist, sind diese:


Welche Tätigkeiten diese "Sonstigen" oder "Weiteren" Personen ausführen könnten, deutet zu dem Gesetz#2017 der RegE (Seite 22) mit den folgenden und Beispielen an:

  • Alle, die Gelegenheit haben, von den geschützten Geheimnissen Kenntnis zu erlangen, beispielsweise bei
    • Abschreiben eines Diktats 
    • Telefon-Annahme 
      • [Folgt man der Logik der GDMS {Quelle weiter oben} gilt wohl: So wie Telefon ⇔ mündlich ist, sind Briefe /Post ⇔ verkörpert; so wäre elektronisch auch: "halt mal mein Smartphone"]
    • Rechnung-Stellung 
    • Akten-Führung oder Akten-Vernichtung  
  • Jede*r Bedienstete und Gehilfe in bestimmten Funktionseinheiten (Kanzlei, Praxis, Behörde) [ RegE Seite 1] 
  • Mitwirkende bei der Bereitstellung von informationstechnischen Anlagen und Systemen zu Daten-Speicherung (Cloud, Seite 1f.)
  • Gelegentlich mithelfende Familienangehörige oder Bekannte [ RegE Seite 21 unten]
  • Praktikanten, die eine irgendwie geartete unterstützende Tätigkeit verrichten [ RegE Seite 22 oben]
  • Mitwirkung bei
    • Schreibarbeiten [zu ergänzen etwa: Lektorat]
    • Rechnungswesen
    • Einrichtung, Betrieb, Wartung – einschließlich Fernwartung – und Anpassung informationstechnischer Anlagen, Anwendungen, Systeme, und Geräten aller Art
    • Bereitstellung von informationstechnischen Anlagen und Systemen zur externen Speicherung von Daten
    • Erfüllung von Buchführungs- und steuerrechtlichen Pflichten
    • Auch in mehrstufigen Auftrags-Verhältnissen (lückenlose Vertrags-Kette).
        

Fazit: Jede Person kann es treffen

Die, im vorigen Abschnitt wiedergegebene Liste der Regierung in der Gesetzes-Begründung zum StGB § 203 ließe sich beliebig weiter führen.

In einer konkreten Situation kommt es zwar auch auf andere Merkmale von dem Tatbestand an, bevor es zu einer Strafe oder Buße käme, aber: Die Grenze ist eine Grauzone mit fließend Übergang.

Und es gibt einen Haufen Gesetze dazu.

Deshalb ist es müßig, sich jeden einzelnen Fall vor Augen zu halten.

Besser ist: Das Mögliche sich grob bewusst zu machen und sein Risiko je nach Berührung mit den Dingen einzuschätzen.


Zur Erleichterung und zum Anwenden hat hier →downloadbare Verpflichtungserklärung die Gesetze eingeteilt je nach der Mitwirkung und Art der Arbeit einer Person, die zu einem*einer Berufsgeheimnisträger*in Kontakt hat.

Das heißt: Die Liste der Gesetze zum Erkennen (Check) der Grauzonen hat Teile    

  1. für jede*n mit Zugang zu Räumen und IT von Anderen (Berufen) 
  2. zusätzlich für die Leute im eigenen Beruf (hier: Steuerberatende*r, WP
  3. On top für jede*n Prüfende*n. 

Die Vollständigkeit der Hyperlinks auf die hier wichtigsten www.gesetze-im-internet.de ist abgeglichen worden mit den Rechtsquellen, die unter   

Ausgewählte gesetzliche Bestimmungen über die Verschwiegenheitspflicht der wirtschaftsprüfenden und steuerberatenden Berufe 

in der "Verpflichtungserklärung für beschäftigte und ihnen gleichgestellte Personen i.S.d. § 50 WPO der wirtschaftsprüfenden und steuerberatenden Berufe zur Verschwiegenheit und zur Einhaltung der Qualitätssicherungsregelungen", Formblatt IDW 50326 11/2021, https://shop.idw-verlag.de/Verpflichtungserklaerung-zur-Verschwiegenheit-fuer-beschaeftigte-und-ihnen-gleichgestellte-Personen-i.S.d.-50-WPO-der-wirtschaftspruefenden-und-der-steuerberatenden-Berufe-der-Wirtschaftspruefer-Praxis/55530   

aufgeführt sind, zuletzt am 03.05.2022; gezeichnet: C. Balk  

**vgl. WPO § 55b, BS_WP § 49