Stand: 28. März 2021 | von ersten Einkünften und dem Berechnen ihrer Steuer
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Wie kommen jetzt von hier: →Wie das mit den Steuern immer ist mit allen Positionen
Lehrjahre sind keine Herrenjahre ( Bonmot, Volksmund)
Strategie und Ziel:
⇒ Know-how zu erwerben
[Vgl. →zur Orientierung]
Situation:
Reserves-Monitor: leer
Power-Monitor: Wachstum
Know-how-Monitor: im Aufbau
Time-Monitor: genug
In der Jugend und Ausbildung sind typischer Weise Reserven noch nicht da.
Ausbildung kann sein: Schule, Lehre oder Studium.
Zudem ist das Know-how ( Kompetenz) natürlich noch im Wachstum.
Das primäre Ziel kann in der Ausbildungs-Position nur sein:
Steuern zahlt grundsätzlich nur der*diejenige, die*der Einnahmen hat. Eine Einnahme ist das Einnehmen, Übernehmen oder Entgegen-Nehmen von Geld oder/und anderem Vermögen oder Vorteilen.
Beispiele:
Die Einnahme von Ware gegen Ware ist Tausch.
Eine Einnahme von Geld gegen Leistung ist Entgelt (Kaufpreis, Lohn, Gehalt, Honorar etc.).
Einnahme von Vermögen gegen nichts ist entweder Raub oder Schenkung.
Die Ausgangsfrage war nun: Wie ist das mit den Steuern?
Es gilt: Finanzen (inklusive: Einnahmen) und Kapital bestimmen die Steuern.
Deshalb schauen wir uns hier an, welche Einnahmen jemand typischer Weise in der Ausbildungs-Position hat, um das mit Steuern auf Einkommen (gemäß EStG) oder Schenkung ( ErbStG) zu klären. (Siehe Abbildung.)
Abbildung: Lebens-Positionen in der
Positions-Matrix und mögliche Quellen für Einnahmen in der Jugend und der
Ausbildung
Quelle: siehe →Einführung/ Dein Leben in der Matrix
Ein Gesetz muss immer klären: Wer wann usw. unter eine Regelung fällt ( Sieben_W_Fragen).
Für Weiteres dazu siehe bitte → Aussagenlogik_der_Juristerei im Glossar.
Es handelt sich um einen bestimmten, im EStG definierten Begriff.
Den Begriff Werbundskosten klären wir genauer im Gesamt- Kontext von →Wie das mit den Steuern (spätestens) ab der Volljährigkeit ist
• Einnahme (allgemein)
In der Einführung ist angekündigt, dass wir auf der Reise zu den steuerlichen Positionen die einzelnen →Steuer-Vokabeln kennen lernen werden.
Das Vokabelheft ist dafür da, damit wir dort auf der Reise, und auch sonst, jederzeit wieder nachschauen können.
Ziel der Reise soll es sein, die Prinzipien der Steuern zu verstehen und nicht Vokabeln zu lernen. Die muss man sowieso immer wieder nachschauen, auch als Profi.
Das EStG spricht am Anfang [im ersten Absatz (1)] in Paragraf 2 nicht von Einnahmen oder Einkommen, sondern von Einkünften:
"Der Einkommensteuer unterliegen:... Einkünfte" [EStG § 2.(1)]
Stellt sich uns also die Frage**1: Fällt eine Einnahme aus Erspartem, Taschengeld, Lohn und Weiterem unter den Begriff der Einkünfte?
Die Antwort steht im Gesetz:
" Einkünfte sind... [auch]: der Überschuss... [von] Einnahmen über die Werbungskosten**2]." [EStG § 2.(2)]
Also lauted die Antwort: Ja, Einnahmen unterliegen (erst mal grundsätzlich) der Einkommen-Steuer ( ESt).
Weitere Merkmale**1 zu dem Begriff der Einnahmen iSd EStG stehen in EStG § 11.
Abbildung: Die sieben Einkunftsarten gemäß EStG § 2.(1) [Quelle ebenda]
Die dritte Vorab-Frage zu den Steuern ist immer: Wenn meine Einnahmen = Einkünfte sind, zu welchen von den sieben gehört sie? (Siehe Abbildung.)
Und dann muss man einfach durch deklinieren (jeden Fall betrachten):
Fällt meine Einnahme aus Erspartem, Taschengeld, Lohn und so weiter (möglicherweise) unter jeweils den, in den einzelnen Paragrafen definierten Begriff der " Einkünfte aus...".
Siehe dazu bitte die Gliederung des EStG: →http://www.gesetze-im-internet.de/estg/index.html (und die Abbildung).
In der Ausbildungs-Position kommen in der Regel nur die so genannten Überschuss-Einkunftsarten in Betracht:
4. Nicht selbständiger Arbeit schaut man in EStG § 19
5. Kapital-Vermögen in § 20
6. Vermietung/ Verpachtung in § 21 und
7. Sonstigen (bestimmten) Verkäufen, Renten und Zuschüssen in § 22ff.
Warum das so ist, klären wir bei den Einnahmen aus Verkäufen im nächsten Abschnitt.
Neben-Bemerkung:
In gleicher Weise, wie wir fragen
Müssen wir auch fragen:
→http://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__7.html
oder
→http://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__1.html
So nun schauen wir mal und deklinieren die Fälle der Einnahmen, die in der Ausbildungs-Position typsich sind, einfach durch, um zu sehen wie das da mit den Steuern ist.
Anmerkung: Für das Folgende gilt die Annahme, dass die natürliche_Person, welche die hier genannten Einnahmen hat, in Deutschland ihren Wohnsitz hat [vgl. EStG § 1.(1)].
Los geht's:
...weil der junge Mensch sie nicht
• für Tätigkeiten erhält (dann wären sie Lohn)
und nicht
• Entgelte sind, etwa für das Überlassen von Geld (Leihe) oder von Grund-Vermögen (Miete, Pacht) oder sonstiges Vermögen, das Dritte im Gegenzug dazu (be-) nutzen.
…weil es wohl noch nicht ausreichen wird, seinen (Lebens-) Unterhalt damit zu bestreiten, vergleiche: EStG § 22.Nr1.
...weil zwar
• im Sinn von ErbStG § 1 iVm ErbStG § 7.(1).Nr1 jedes Taschengeld ein einzelner Erwerb durch Schenkung ist,
aber:
• Zunächst bleiben sie - bis zu je einer bestimmten Höhe (ErbStG § 13) - steuerfrei: Hausrat, Kleidung und anderes (Nr.1), Gelegenheits-Geschenke (Nr.2) und Zuwendungen zum Zweck des - angemessenen - Unterhalts oder zur Ausbildung (Nr.12).
• Darüber hinaus gehende Beträge/ Erwerbe werden - insgesamt und mindestens - bis zu 20.000 Euro (ErbStG § 16, 2.000 Euro im Jahr, 167 Euro im Monat) über einen Zeitraum von zehn Jahren (ErbStG § 14) nicht besteuert.
• Bei Kindern und Stiefkindern ist dies bis zu 400.000 Euro der Fall (40.000 Euro im Jahr, 3.333 Euro im Monat - so viel Taschengeld ist in der Regel wenig wahrscheinlich ( ErbStG §§ 15 und 16).
zum Beispiel für Nachbarn
...WENN
für das Verhalten, den Freundschafts-Dienst zu erbringen,
KEINE Erwerbs-wirtschaftlichen Zwecke entscheidend sind,
sondern private Motive wie langjährige Nachbarschaft und/oder freundschaftliche Verbundenheit.
Denn: Dann liegt kein Leistungs-Austausch (am freien Markt) vor, sondern die Angelegenheit fällt in die Privatsphäre und ist deshalb nicht steuerbar.
→http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__22.html
Maßgebend dazu: Niedersächsisches Finanzgericht 9. Senat, Urteil vom 26.06.2019, 9 K 101/18, →http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=STRE201975114&psml=bsndprod.psml&max=true
Erbschaft, Zinsen, Dividenden
...das angelegt ist und Einkünfte in Form von Zinsen oder/und Dividenden bringt.
Doch für diese Fälle gilt meistens das Folgende:
...sodass der junge Mensch schon erfahren sollte, ob und wann er sich da kümmern muss (vgl. BGB § 107ff.).
...dem das Geld zur Anlage überlassen ist, und zwar in der Regel nach dem Ende eines Jahres.
Diese Aufstellung zeigt die Einkünfte UND die vom Finanz-Institut ggf. schon abgezogenen Steuern.
Junge Menschen bekommen KapErtrSt oft zurück, weil sie sonst keine Einkünfte haben;
oder die Erziehungsberechtigten haben dem Finanz-Institut einen Freistellungs-Auftrag gegeben.
Die Aufstellung zeigt, wo/ in welche Zeile einer ESt‑Erklärung Daten einzutragen wären oder sind.
...erst dann wäre bei den Verkäufen an die ESt-Erklärung zu denken...
...UND gleichzeitig gilt das Folgende:
siehe: EStG § 23.(3);
Vergleiche hierzu auch: → Gewinn_Ermittlung_im_EStG im Glossar.
Der Begriff "Gewinn" wird umfassend regelmäßig erst in den Reife-Positionen bedeutsam.
Wenn der Gewinn in einem Jahr weniger als 600 Euro betragen hat, dann ist er von der Einkomensteuer frei [ EStG §23.(9) Satz 5].
Denn: Solange die Verkäufe des jungen MenschenNICHT zu - im Sinn des EStG - Einkünften aus Gewerbe /‑Betrieb führen, hat er auch
KEINEN Gewerbeertrag [GewStG § 7 Satz 1],
und auch
KEINEN Gewerbe-Betrieb [GewStG § 2.(1)],
welcher als Steuer-Gegenstand der Gewerbe-Steuer ( GewSt) unterliegen würde
[was es mit dem "Steuer-Gegenstand" auf sich hat, das klären wir später im Kontext einer Systematik für die Struktur (Gliederung) von einem Steuer-Gesetz, und zwar in dem Beitrag →Wie das mit den Steuern spätestens ab Volljährigkeit ist unter dem Abschnitt →Von den 7 Einkunft-Arten... - Was es damit auf sich hat in der Infobox "Nicht-steuerfrei als Ausnahme zur Ausnahme"].
Außerdem besteht ein Freibetrag in Höhe von 24.500 Euro (bitte immer checken:) gemäß GewStG § 11.(1).S3.Nr1.
Solange die Umsätze aus Verkäufen oder Diensten
• in zwei aufeinander folgenden Jahren
• im ersten Jahr nicht höher sind als 22.000 Euro,
UND
• im zweiten Jahr nicht höher sind als 50.000 Euro,
wird die Umsatz-Steuer ( USt) grundsätzlich NICHT erhoben [UStG § 19.(1)].
aus Ferien-Jobs oder aus Neben-Jobs, oder direkter Lohn während einer Ausbildung
...bzw. Lohn-Bescheinigung, zu der sind Arbeit-Gebende verpflichtet.
Im Lohn-Nachweise sieht man,
• welche Daten daraus
• wo/ in welche Zeile einer ESt‑Erklärung einzutragen sind.
Man sieht das gleich in den Zwischen-Ergebnissen unten.
Im gegeben Fall solltest Du aus den Unterlagen dazu dann immer gleich Kopien in Deine (digitalen) Ordner für die ESt ablegen.
Vgl. dazu später in dem Abschnitt "Informationen Sammeln und Ablegen mit System" unter →Wie das mit den Steuern ab der Volljährigkeit ist
Abbildung (wie oben zur Erinnerung): Typisierter Lebens-Verlauf mit möglichen Einkünften in Jugend und
Ausbildung
Aus dem vorangegangenen Abschnitt über die typischen Einkünfte in der Ausbildungs-Position ergibt es sich: Dass ein junger Mensch aus
1. Taschengeld
- Einkünfte im Sinn des EStG und/oder
- Erwerbe aus Schenkungen im Sinn des ErbStG
hat, die zu Steuern führen würden, ist zwar möglich, doch kaum wahrscheinlich;
2. Kapital-Vermögen Einkünfte hat, müssten ihm*ihr die Erziehungsberechtigten rechtzeitig sagen;
3. Verkäufen an Steuern denken muss, ist möglich aber in der Regel wenig wahrscheinlich;
4. Lohn während der Ausbildung hat, sollte ihn*sie zwar an Steuern denken lassen, aber die Ausbildenden (Arbeit-Gebende) werden ihm dafür den Lohn-Nachweis geben;
5. einem Stipendium Einkünfte hat, ist möglich, und meist schon geklärt, bevor er*sie dieses bewilligt bekommen hat.
Auch die folgende Abbildung soll nun zeigen, dass - aufgrund der vorherigen Ausführungen und Annahmen - ein junger Mensch wahrscheinlich wenig Steuern zahlt.
Die Abbildung illustriert gleichzeitig, wie die so genannten "Berechnungen in einem ESt-Bescheid"** aussehen können.
[Mehr zu dem, wie Berechnungen und Aufbau vom
ESt-Bescheid aussehen, zeige ich in dem Beitrag →Was (spätestens) jede*r Volljährige Wissen sollte.]
Abbildung: Beispiel einer
ESt-Berechnung für einen typisierten jungen Menschen in Deutschland; Grundlage der Berechnung sind statistische Daten, aus dem vorausgegangenen Abschnitt hergeleitete Annahmen und, zum Rechnen, die
Parameter im Gesetz für das Jahr 2019.
Hinweis: Ab 2021 fällt der
SolZ für so geringe
Einkünfte wie hier weg.
Die Berechnungen führen zu folgenden Aussagen:
**Dabei ist fast egal, WIE sich das
zvE hier auf die
Einkünfte VERTEILT.
('fast' heißt: unter der Annahme, dass man an bestimmte Entlastungs-, Frei- und/oder Abzugs-Beträge nicht denken braucht, weil für dieses Beispiel hier der junge Mensch für dieses Beispiel kein*e Alleinerziehende*r ist oder sonst außergewöhnliche Belastungen hat)
[Falls Du selbst mal rechnen möchtest: →https://www.bmf-steuerrechner.de/ekst/eingabeformekst.xhtml]
Zusätzlich kann man hier noch berücksichtigen:
Tipp: Für eigene Planungen kann jede*r Seine - voraussichtliche - Steuer auf ein gegebenes zvE selbst berechnen auf der Seite von BMF: www.bmf-steuerrechner.de
a. Sind dir Situation, Position und Ziele in der Ausbildungs-Position klar ?
Na, dann guck noch mal: →Position- und Ziel-Darstellung
Wirklich sehr gut!
Bonmot: "Wer vom Ziel nichts weiß, wird den Weg nicht finden"
(Quelle: karrierebibel.de, gemäß der Angabe dort von Christian Morgenstern
Hinweis zum Vergleich für Interessierte: →Ziel_Eigenschaften
Auf zur nächsten Frage...
b. Ist der Überblick noch klar ?
Das ist beeindruckend.
Auf zur nächsten Frage...
c. Sind die Fragen klar, die man sich zu Einnahmen für die Steuern stellen sollte ?
Nicht schlimm, nachschauen kann man immer:
Vorab →Drei Fragen zu den Steuern
Im Einzelnen →Typische Einnahmen in der Ausbildungs-Position
Großartig.
Auf zur nächsten Frage...
d. Ist in etwa klar, wie eine ESt-Berechnung für einen jungen Menschen aussehen kann ?
nicht schlimm, nachschauen kann man immer: →Beispiel Steuer-Berechnung für die Ausbildungs-Position
Super Klasse!
Auf zur nächsten Frage...
e. Ist bekannt, was DER Grundfreibetrag ist?
nicht schlimm, Nachschauen kann man immer, und zwar
hier →Steuer-Vokabeln
beziehungsweise hier →Vokabelheft zu Steuern
oder hier →Glossar
Extraordinär.
Noch eine letzte Frage...
Davon unabhängig eine letzte Frage:
Wenn Du
- hast Du Dein Elster schon online im Zugriff ?
Ausgezeichnet
Auf zum nächsten Level! (siehe unten)
Hinweis zum Fall A: Du solltest dann auf jeden Fall eine ESt-Erklärung abgeben. In vielen Fällen geht das was - siehe die "Aussagen" oben.
Abbildung: Anzeige der Monitore in der
Ausbildungs-Position
Abbildung: Mögliche Quellen für
Einkünfte in der
Ausbildungs-Position
Abbildung: Beispiel für eine
ESt-Berechnung in der
Ausbildungs-Position
→Anhänge zu: Wie das mit den Steuern ist
→PS
to
Georg Z. Schüler, Orsoyerberg
für unverblümte Kritik zur Verständlichkeit