Version 22.11.2022
Abbildung: Bezeichnungen für Unternehmen, für ich wir Abschluss-Prüfungen anbieten, vgl. Strategische Position
Gesellschaften, deren Gesellschafter für die Geschäfte der Gesellschaft nicht oder nur beschränkt haften, und, die eine bestimmte Größe erreicht haben, gaben die gesetzliche Pflicht, ihren Jahres- Abschluss und Lage-Bericht (Rechnungs-Legung) durch einen Abschluss-Prüfer prüfen zu lassen (http://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__316.html).
*Bereits wenn die Merkmale zum ersten Mal an einem Abschluss-Stichtag überschritten sind, ist für darauf folgenden Stichtag die gesetzliche Prüfung zu erwägen;
Wachsenden Unternehmen empfehlen wir, bereits früher pro-forma mit einer freiwilligen Abschluss-Prüfungen zu beginnen, um schneller Lernkurven-Effekte zu erzielen. Sprechen Sie uns an: -> Kontakt in Rheinberg
Ziele der Abschluss-Prüfung sind:
Zweck der Prüfung ist es, für Gesellschafter*innen hinreichende Sicherheit über die Richtigkeit und Vollständigkeit der Aussagen in der Rechnungs-Legung zu haben, damit sie über die Feststellung per Beschluss entscheiden können.
Mit der Feststellung erlangt der Jahres- Abschluss seine Gültigkeit als Grundlage für Entscheidungen über Dividenden und Ausschüttungen, für Steuer-Erklärungen usw.
Falls die Pflicht zur Prüfung nicht gesetzlich ist, kann ein Gesellschafts-Vertrag oder ein Gesellschafter*innen-Beschluss eine Prüfung vorsehen; in diesen Fällen heißt die Abschluss-Prüfung "freiwillig". Die Prüfung wird dennoch nach den gesetzlichen Standards ausgeführt.
Abbildung: Jahres-Abschlüsse sind Mess-Punkte im Kontext der Unternehmens-Führung - je genauer desto besser die Peilung zum Ziel
Moderne Rechnungslegung und Prüfung entwickelt sich in folgenden Dimensionen
Im guten Zusammen-Spiel können die erstellenden Mitarbeiter*innen vom externen Prüfer-Know-how über
zum Beispiel dadurch profitieren, dass sie Vorlagen erhalten und fortentwickeln können. Der Know-how Transfer liegt auch im Interesse des Prüfers, denn je mehr er sich auf interne Kontrollen verlassen kann, desto weniger läuft sein Budget über.
Das Unternehmen kann zum Beispiel davon profitieren, wenn etwa die Tatsachen, dass
bereits unterjährig und nicht erst zum Jahres- Abschluss aufgedeckt werden.
Inhalte und Gliederung von Lage-Berichten, Business Plänen und langfristigen Konzepten konvergieren in den Standards. Ist der Lage-Bericht zum Beispiel am Standard DRS 20 orientiert, so wird er mit den internen Plänen und Konzepten für nachhaltigen Bestand des Unternehmens kompatibel.
Abbildung: Adressaten von Prüfungs-Bericht sowie Jahres- Abschluss und Lage-Bericht mit Bestätigungs-Vermerk
Abbildung: Ablauf einer Aschluss-Prüfung
Aufstellung und Prüfung von Jahres- Abschluss und Lage-Bericht sind immer ein Projekt. Mit Prüfung sind zudem bereits in der Anbahnung gewisse Dokumentations-Pflichten verbunden.
Für den Fall Ihres Interesses schauen sie sich bitte meine
an und entscheiden, ob Ihnen meine Person, Prüfungs-Ansatz, - Strategie und - Konzept sowie Maßnahmen zur Qualitäts-Sicherung zusagen.
Sollten diese Ihr Interesse verstärkt haben, freue ich mich auf Ihren ->Kontakt nach Rheinberg.
In den dort aufgeführten Referenz-Branchen habe ich bei Abschluss-Prüfungen in der Vergangenheit verantwortlich mitgewirkt; das heißt nicht heißt, dass ich dort als bestellter Abschluss-Prüfer gezeichnet hätte.
Aufgeführt sind lediglich Branchen, in denen ich Abschluss-Prüfungen ausgeführt habe; nicht aufgeführt sind weitere Branchen,, in denen ich bei Projekten von globalen Unternehmen zur Verbesserung der Finanz- Kommunikation, -Steuerung oder/und -Überwachung mitgewirkt habe.
Ggf. Feature-Boxen einfügen wie bei ->Abschluss-Analyse Dossier erstellen ?
Die Pflicht zur Prüfung von Jahres- Abschluss und Lagebericht (HGB § 316) bestetht für Unternehmen ab der Größen-Ordnung der so-genannten Mittelgroßen Kapital*-Gesellschaft [HGB § 267.(2)]. Vgl. den Beitrag →Kleinere, Mittlere und Größere Unternehmen .
Beachte bitte ebenda Absatz (4) :Die Rechtsolge der Prüfungs-Pflicht, die sich aus den Größen-Merkmalen (BIlanz-Summe, Umsatz, Zahl der Arbeitnehmenden) ergibt, tritt grundsätzlich nur erst dann ein, wenn die Größen-Mermale an den Abschluss-Stichtagen von
überschritten sind;
bzw. erst dann, wenn diese Merkmale (wieder) unterschritten werden, entfällt die Prüfungs-Pflicht.
Zu diesem Grundsatz beachte die Ausnahmen der Umwandlung oder Neugründung (ohne: Formwechsel).
Wie die Zahl der Arbeitnehmenden zu errechnen ist (Durchschnitt der Quartals-Zahlen), siehe bitte ebenda Absatz (5)
Personen-Gesellschaften, die keine persönlich haftende, natürliche Person als Gesellschafter*in hat, sind hier den Kapital-Gesellschaften grundsätzlich gleich gestellt (HGB § 264a).
.
für die Anbahnung:
zum Vertrags- Abschluss:
zum Vorbereiten:
Wichtig zu wissen ist:
Für eine gesetzliche
Abschluss-Prüfung benötigt es für den wirksamen Auftrag zwingend die Wahl.
Anders ist es bei der freiwiliigen
Abschluss-Prüfung.
Allgemeines: