Ihr Lagebericht
Abbildung: Aussagen im Lagebericht für Interessen-Gruppen am Unternehmen (schematisch, Beispiele)
Durch meine Gliederungs- und Formulierungs-Vorschläge gewinnen Sie
Im Ursprung wird der Lagebericht auf Finanz-Märkten dazu benutzt,
Unternehmen leben nicht nur vom Geld ihrer Investierenden allein, sondern auch vom
gewichteten Informations-Bedarf des Unternehmens ab. Er dient damit bspw. Absatz- und Arbeits-Märkten gleichzeitig wie Finanz-Märkten.
Abbildung: Interessen-Gruppen an Unternehmen
Der Lagebericht dient vielen Zwecken, zum Beispiel erfahren zum Unternehmen
Der gute Lagebericht hebt das Unternehmen vom Wettbewerb ab.
Beim Entwerfen des Lageberichts wende ich den Standard DRS_20 an (Bundsanzeiger Amtlicher Teil 04.12.2012 mit nachfolgenden Änderungen).
Weil der DRS_20 als Standard zu HGB §§ 289, 315 allgemein anerkannt ist, sind die gesetzlichen Anforderungen sicherlich erfüllt.
Gesetzliche Vertreter*innen haben den Lagebericht zusammen mit dem Jahresabschluss aufzustellen [HGB § 264.(19)].
Viele Informationen sind schon vor dem Ende eines Geschäftsjahres da.
Ich biete Ihnen das Erstellen auf zwei Wegen an:
Abbildung: Informatons-Quellen für den Lagebericht
Vergleiche → Governance
In beiden Fällen erhalten Sie eine docx Datei mit Vorschlägen für zum Beispiel
Unternehmen sind ab einer bestimmten Größen-Ordnung zum Aufstellen gesetzlich verpflichtet, siehe Beitrag: Kleine, Mittlere und Große Unternehmen.
Einen Lagebericht aufstellen, macht vorher schon Sinn, zum Beispiel
Der Deutsche Rechnungslegungs Standard Nr. 20 und ihn ergänzende Deutsche Rechnungslegungs Änderungs Standards werden im Bundesanzeiger (www.bundesanzeiger.de, Bereich: Amtlicher Teil) bekannt gemacht.
Das DRSC gibt Hinweis, wo das Gesamt-Werk in seiner aktuellen Fassung erhältlich ist: https://www.drsc.de/verlautbarungen/drs-20/.
EU Richtlinien und Verordnungen sind abrufbar auf: https://eur-lex.europa.eu/homepage.html
Hinweise der EU zum Financial Reporting finden Sie u.a. auf: https://ec.europa.eu/info/business-economy-euro/company-reporting-and-auditing/company-reporting/financial-reporting_de
Im Fall der Beauftragung schulde ich eine Leistung (Dienst-Vertrag, BGB § 611ff.), den Erfolg im Sinn eines Werkvertrags (BGB § 631ff.) kann ich ihnen nicht gewährleisten: das Aufstellen ist die ureigene Pflicht des Kaufmanns/ der Kauffrau bzw. der gesetzlichen Vertreter*innen und kann diesen nicht abgenommen werden. Meine Leistung dient zur Absicherung dieser Pflicht.
Mit Auftrag-Erteilung erkennen Sie bitte die entsprechende Anwendung gesetzlicher Haftungsbeschränkungen bis maximal eine Millionen Euro an (HGB § 322, StBerG § 67).